Entscheidungsdatum
01.10.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.05.2021, Zl. ***, betreffend die Genehmigung einer gastgewerblichen Betriebsanlage der C GmbH auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeindegebiet ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt.
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.5.2021, Zl. ***, wurde über das Ansuchen der C GmbH festgestellt, dass es sich bei der geplanten gastgewerblichen Betriebsanlage in ***, Gstk. Nr. ***, KG ***, um eine gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 359b Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem
vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 850/1994 i.d.g.F., handelt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen.
Dieser Bescheid gelte als gewerbebehördliche Genehmigung für den Abbruch des bestehenden Kiosks und Errichtung einer Imbisshütte mit Ausgabe von Sportgeräten sowie Errichtung eines Sanitärhauses auf Gstk. Nr. ***, KG ***, Gemeindegebiet ***.
Die Betriebsanlage müsse mit den Projektunterlagen nach Maßgabe der Projektbeschreibung übereinstimmen. Die Projektunterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und seien beigelegt.
Der Projektbeschreibung kann auszugsweise Nachstehendes entnommen werden:
„Es ist beabsichtigt, den bestehenden Verkaufskiosk mit Sportgerätelager abzubrechen und durch ein vergrößertes Gebäude am selbigen Standort zu ersetzen.
Gemäß dem vorliegenden Einreichplan soll der neue Verkaufskiosk samt Sportgerätedepot eingeschoßig mit den Außenabmessungen 9,10 x 6,40 m auf einer 0,25 m starken Stahlbetonplatte in Blockbohlenbauweise errichtet werden.
…
An der Westseite des Verkaufskiosks soll in einem Abstand von 2,45 m ein eigenes Sanitärgebäude als Ziegelmassivbau auf einer Stahlbetonplatte errichtet werden.
…
Die südlich des Verkaufskiosks bereits bestehende Holzterrasse bleibt unverändert. Hier sind, laut Plan, 32 Sitzplätze vorgesehen.
Östlich des Verkaufskiosks sind weitere 50 Sitzplätze situiert. Die projektierten fünf Sitzgelegenheiten, jeweils bestehend aus einem Tisch und zwei Bänken, sollen eine Überdachung in Form von einzelnen Flugdachkonstruktionen erhalten.
Die Betriebszeiten sind ganzjährig von 08:00 bis 22:00 Uhr.
Es wird nur Hintergrundmusik gespielt.
…“
Zudem wurden insgesamt 11 Aufträge vorgeschrieben.
1.2. Dieser Bescheid wurde der C GmbH, dem Arbeitsinspektorat ***, der Marktgemeinde *** und dem Amt der NÖ Landesregierung zugestellt.
1.3. Auf Grund einer Anfrage von A teilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit E-Mail vom 31.8.2021 diesem insbesondere mit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.05.2021, ***, der C GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für den Abbruch des bestehenden Kiosks und Errichtung einer Imbisshütte mit Ausgabe von Sportgeräten sowie Errichtung eines Sanitärhauses auf Gstk. Nr. ***, KG ***, Gemeindegebiet ***, erteilt wurde.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. Mit Schreiben vom 6.9.2021, bei der Bezirkshauptmannschaft Lileinfeld am 7.9.2021 eingelangt, erhoben A und B („Beschwerdeführer“) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.05.2021, ***, Beschwerde.
Das Recht der Darlegung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen, sei vorenthalten worden. Der Sachverhalt sei insofern mangelhaft festgestellt worden, als ein Kiosk zur Ausgabe von Sportgeräten bereits genehmigt worden sei, dieser jedoch nicht in dem genehmigten Maß
genützt werde. Weiters sei von der zuständigen Behörde nicht erhoben worden, ob von der Betriebsanlage schädliche Wirkungen ausgehen können. Eine potentielle oder auch abstrakte Wirkung reiche dafür aus, um Schutzrechte zu beeinträchtigen. Weiters sei von der zuständigen Behörde nicht erhoben worden, ob Nachbarn durch Geruch, Lärm,
Rauch, Staub oder in einer anderen Weise belästigt werden können, und ob die Zuverlässigkeit für den Betrieb der C GmbH gegeben sei. Der nun zum Abbruch stehende Kiosk sei bereits vor Betriebsanlagengenehmigung errichtet und ohne behördliche Genehmigung betrieben worden. Auch bei einer anderen Betriebsstätte der C GmbH halte sich diese teilweise nicht an die genehmigten Betriebszeiten.
Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückzuverweisen.
2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld legte mit Schreiben vom 21.9.2021 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
3. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt konnte anhand des vollständig vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde unzweifelhaft festgestellt werden.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:
„§ 75
(1) […]
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
[…]
§ 353
Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
(c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
§ 359b
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1.
jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die
Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen
gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach
ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind,
in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2.
das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und
sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische
Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht
übersteigt oder
3.
die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4.
das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5.
bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage
einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt
ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(…)
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. 850/1994 idF BGBl. II 19/1999 (BetriebsanlagenV), lauten auszugsweise:
„§ 1
Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:
1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
[…]“
5. Erwägungen:
5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar keine unmittelbaren Nachbarn der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage sind, sie jedoch in einem solchen Nahebereich ihren Hauptwohnsitz haben, dass es zumindest nicht denkunmöglich ist, dass sie durch den Betrieb dieser Betriebsanlage belästigt werden könnten.
5.2. Die Beschwerdeführer waren am behördlichen Verfahren nicht beteiligt und wurde ihnen auch kein Bescheid zugestellt.
5.3. Mit Erlassung des Bescheids gegenüber einer von mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden (siehe VwGH 20.3.2003, 2001/06/0023); eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182; VwGH 26.5.1986, 86/08/0016) (VwGH 25.11.2020, Ra 2020/17/0107). Eine "übergangene Partei" gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber bisher nicht erlassen worden ist (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 21.6.2017, Ro 2016/03/0002) (VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006)
5.4. Der Bescheid wurde gegenüber mehreren Parteien unzweifelhaft erlassen. Die Beschwerdeführer erlangten spätestens mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31.8.2021 (ausreichende) Kenntnis von diesem. Die Beschwerdeführer waren berechtigt Beschwerde zu erheben; die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
5.5. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Nachbarn haben – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen.
5.6. Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, u. 18.2.2015, Ra 2014/04/0054).
5.7. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017). Auf das Vorbringen einer konsenswidrigen Nutzung der Betriebsanlage war daher gegenständlich nicht einzugehen.
5.8. Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 vorliegen. Es werden weniger als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt und wird in der Betriebsanlage weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik – wie beantragt und genehmigt -, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste), womit die Anlage unter § 1 Z 1 BetriebsanlagenV fällt.
5.9. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Parteistellung; Nachbar; vereinfachtes Genehmigungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1599.001.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021