RS Lvwg 2021/10/1 LVwG-AV-1599/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.10.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §359b Abs1

Rechtssatz

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage. […] Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in den Unterlagen beschriebene Projekt (vgl VwGH 2012/04/0017). Auf das Vorbringen einer konsenswidrigen Nutzung der Betriebsanlage ist dabei nicht einzugehen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Parteistellung; Nachbar; vereinfachtes Genehmigungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1599.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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