Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.10.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage. […] Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in den Unterlagen beschriebene Projekt (vgl VwGH 2012/04/0017). Auf das Vorbringen einer konsenswidrigen Nutzung der Betriebsanlage ist dabei nicht einzugehen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Parteistellung; Nachbar; vereinfachtes Genehmigungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1599.001.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021