TE Bvwg Beschluss 2021/11/23 W261 2245752-1

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Entscheidungsdatum

23.11.2021

Norm

BEinstG §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



W261 2245752-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag.a Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Mag. Harald STELZER, Mag.a Christina MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichterinnen und fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Wien, vom 18.08.2021 gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingerichteten Behindertenausschusses für Oberösterreich vom 02.07.2021, betreffend die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beschlossen:

A)       Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Antrages auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eingestellt.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.

Text



Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten (Beschwerdeführer und mitbeteiligte Partei) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 08.11.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 7 der Niederschrift vom 08.11.2021)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2245752.1.00

Im RIS seit

15.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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