Entscheidungsdatum
26.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W234 2196200-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , wurden Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk vom XXXX und XXXX gemäß § 28c Abs. 2 erster Satz PrR-G zurückgewiesen. Denn – so die Begründung der Kommunikationsbehörde Austria – jene Zulassungen, die in rechtlicher Hinsicht zuordenbar seien, würden kein Versorgungsgebiet abdecken, mit dem zumindest 60 vH der Bevölkerung erreicht würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Schriftsatz vom XXXX erhobene Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom XXXX in der mit Stellungnahme vom XXXX modifizierten Fassung gemäß § 28c Abs. 2 erster und zweiter Satz PrR-G Folge gegeben und ihr die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk erteilt werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass dem Antrag vom XXXX gemäß § 28c Abs. 2 erster und zweiter Satz PrR-G stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei die beantragte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk erteilt werde. Gerügt wurde insbesondere die fehlerhafte Anwendung des PrR-G.
3. Am XXXX hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ab, an der die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei, deren anwaltlicher Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX zog die beschwerdeführende Partei die hier zu erledigende Beschwerde durch ihren anwaltlichen Vertreter zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , wurde mit Schriftsatz vom XXXX zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom XXXX , welcher am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht per ERV einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom XXXX die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf und das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2196200.1.00Im RIS seit
15.12.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021