Entscheidungsdatum
06.12.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W234 2245258-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst – IBZ Tirol, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, vom 29.04.2021, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX :
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.04.2021 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH, einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- wie Radioempfangseinrichtungen zurück und stellte fest, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
2. Mit E-Mail ihrer gewillkürten Vertreterin vom 17.05.2021 erhob die beschwerdeführende Partei die hier zu erledigende Beschwerde gegen diesen Bescheid.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2021 wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nicht den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspreche.
Es fehlten (neben einer Unterschrift der Eingabe)
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1) und
- die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel? – Z 3),
- das Beschwerdebegehren (Z 4) und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der beschwerdeführenden Partei daher den Auftrag, diese Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wies darauf hin, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
5. Es erfolgte keine Verbesserung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der mit E-Mail der gewillkürten Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vom 17.05.2021 erhobenen Beschwerde fehlt
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Beschwerdebegehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Zudem trägt sie keine Unterschrift.
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2021 wurde die beschwerdeführende Partei darüber informiert, dass ihrer Beschwerde (neben einer Unterschrift der Eingabe) folgende Mindestinhalte gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG fehlen:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1),
- die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel? – Z 3),
- das Beschwerdebegehren (Z 4) und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Der beschwerdeführenden Partei wurde daher der Auftrag erteilt, ihre Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und sie wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der gewillkürten Vertreterin der beschwerdeführenden Partei am 13.10.2021 zugestellt.
1.4. Bis dato erfolgte keine Verbesserung der gegenständlichen Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Zustellnachweis der Österreichischen Post AG, wonach die Rsb-Sendung des Mängelbehebungsauftrags am 13.10.2021 von einem Mitarbeiter der gewillkürten Vertreterin der beschwerdeführenden Partei übernommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:
Der mit E-Mail der gewillkürten Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vom 17.05.2021 erhobenen Beschwerde fehlen die im Mängelbehebungsauftrag vom 08.10.2021 im Einzelnen angeführten Mindestangaben für Bescheidbeschwerden gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG.
In diesem Mängelbehebungsauftrag, der der gewillkürten Vertreterin der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 13.10.2021 zugestellt wurde, war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Er enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).
Da die beschwerdeführende Partei diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2245258.1.00Im RIS seit
15.12.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021