Entscheidungsdatum
06.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W234 2244568-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX (seit ihrer Namensänderung XXXX ), gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die GIS Gebühren Info Service GmbH Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 22.02.2021 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- wie Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen und festgestellt, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
2. Mit E-Mail vom 26.04.2021 erhob die beschwerdeführende Partei die hier zu erledigende Beschwerde diesen Bescheid.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX zog die beschwerdeführende Partei diese Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde vom 26.04.2021 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , wurde mit Schriftsatz vom XXXX zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom XXXX die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2244568.1.00Im RIS seit
15.12.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021