Entscheidungsdatum
13.12.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W234 2237133-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 07.07.2020 richtete XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) ein E-Mail an die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“), in dem sie erklärte, sie habe eine Rundfunkgebühren-Vorschreibung für Juli 2020 und August 2020 erhalten und übersende deshalb nochmals ihren Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, den sie schon am 20.04.2020 per Post versandt habe. Die Gebühren könne sie leider nicht bezahlen, da diese unrechtmäßig seien, weil sie erstens ein niedriges Einkommen hätte und zweitens den Antrag auf Befreiung rechtzeitig gestellt hätte.
2. Am 27.07.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Dateien im Anhang ihres E-Mails leider nicht öffnen lassen würden und bat sie, diese erneut zu übersenden.
3.1. Am 04.08.2020 richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde und teilte mit, „hiermit erhalten sie den Antrag und MA40 Bescheid nochmals nachgebessert.“ Zur Sicherheit werde sie die Unterlagen nochmals per Post schicken.
Im übermittelten Antragsformular (datiert mit 20.04.2020) gab die Beschwerdeführerin an, die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen zu beantragen und kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine der Auswahlmöglichkeiten an. Weiters machte sie zu allfälligen weiteren Personen ihres Haushaltes keine Angaben.
Dem Antragsformular war folgender Nachweis angeschlossen:
? auszugsweise ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 02.04.2020 über die Neubemessung der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe in der Zeit von 01.01.2020 bis 31.07.2020)
3.2. Am 13.08.2020 langten bei der belangten Behörde die am 04.08.2020 bereits per E-Mail übermittelten Unterlagen sowie die vorausgegangene E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführerin und belangter Behörde (nämlich die E-Mails vom 07.07.2020, 27.07.2020 und 04.08.2020) per Post ein.
4. Am 14.08.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag vom 06.08.2020 [gemeint 07.07.2020] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuellen Bescheid über die Mindestsicherung mit Höhe und Dauer, AMS) sowie alle Bezüge von XXXX nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
5.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am 28.08.2020 ein E-Mail an die belangte Behörde. Darin führte sie u.a. aus, sie habe keinen Antrag auf Befreiung mit dem Datum „06.08.2020“ gestellt oder unterzeichnet. Stattdessen habe sie am 20.04.2020 per Post einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie „den letzten MA40-Bescheid“ vom 02.04.2020 versandt, da die Filiale in der XXXX , geschlossen sei. Im Anschluss schilderte sie den weiteren Verfahrensgang aus ihrer Sicht. Im Anhang übermittle sie verschiedene Dokumente. Sobald sie den Bescheid von der „MA40“ bekomme, werde sie ihn nachreichen.
Dem E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? ein Dienstzettel der Beschwerdeführerin vom 15.07.2020
? eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat Juli 2020
? eine Mitteilung des AMS vom 21.07.2020 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Zeit von 07.07.2020 bis 31.08.2020)
? eine Mitteilung des AMS vom 20.03.2020 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Zeit von 12.03.2020 bis 11.09.2020)
? ein ausgefülltes Antragsformular für Mindestsicherung vom 05.06.2020
? eine Rechnung/Aufgabebestätigung der Österreichischen Post AG vom 10.08.2020
5.2. Am 11.09.2020 richtete die Beschwerdeführerin erneut zwei E-Mails an die belangte Behörde, in denen sie schrieb, sie übermittle anbei den „letzten MA40-Bescheid“, dem zu entnehmen sei, dass ihr die Mindestsicherung zuerkannt worden sei.
Den beiden E-Mails war folgender Nachweis angeschlossen:
? die erste und die dritte Seite (von insgesamt sieben Seiten, wobei die erste Seite zweimal übermittelt wurde) eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 26.08.2020 über die Zuerkennung der Mindestsicherung (aus denen Leistungszeitraum und –höhe nicht ersichtlich sind)
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Anspruchsgrundlage sowie das Einkommen von XXXX wurde nicht nachgereicht. (Ihr Bescheid über die Mindestsicherung wurde nicht ordnungsgemäß gesendet[,] es fehlt die Seite mit der Höhe sowie der Gültigkeit der Leistung.)“
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 01.10.2020, in der die Beschwerdeführerin u.a. erklärte, sie habe ihrer Ansicht nach die geforderten Unterlagen zeitgerecht nachgereicht. Am 20.04.2020 habe sie per Post einen Antrag auf Verlängerung gestellt und einen Bescheid der „MA 40“ vom 02.04.2020 mitgeschickt. Dieser Antrag sei offensichtlich verloren gegangen, da sie darauf keine Antwort bzw. weder eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen und auch keinen Bescheid bekommen habe. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges aus ihrer Sicht führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass sie am 11.09.2020 den neuen Mindestsicherungs-Bescheid übermittelt habe. Beim Kopieren dieses Bescheides sei ihr ein Fehler unterlaufen, sie habe die erste Seite fälschlicherweise zweimal kopiert. Anstatt sie auf den Fehler hinzuweisen und sie um die Übermittlung der fehlenden Seite zu bitten, habe die belangte Behörde ihr einen ablehnenden Bescheid geschickt.
Der Beschwerde war die (bereits übermittelte) dritte Seite des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 26.08.2020 über die Zuerkennung der Mindestsicherung (wiederum ohne Angaben zu Leistungszeitraum und –höhe) angeschlossen.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 19.11.2020 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2020 ein.
Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass bis zum 30.06.2020 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe. Zudem teilte sie mit, dass die in der Beschwerde behauptete Briefsendung der Beschwerdeführerin vom 20.04.2020 nicht bei der GIS eingegangen sei. Der Antrag, datiert mit 20.04.2020, sei erstmals am 04.08.2020 per E-Mail und danach am 13.08.2020 per Post bei der belangten Behörde eingelangt.
9. Mit Parteiengehör vom 20.08.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, welche Unterlagen sie gemäß ihrer Beschwerde und gemäß ihrem früheren Vorbringen am 20.04.2020 an die belangte Behörde übermittelt habe und geeignete Nachweise vorzulegen, dass diese bei der belangten Behörde eingelangt seien.
10. In ihrer Stellungnahem vom 27.08.2021 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie habe für den wiederholt angeführten, am 20.04.2020 eingebrachten Antrag auf Gebührenbefreiung keine Beweise, er sei vermutlich auf dem Postweg verloren gegangen. Zudem wiederholte sie, dass durch einen Fehler ihrerseits bei der Übermittlung des Mindestsicherungsbescheides am 11.09.2020 eine Seite gefehlt habe.
Einen Bescheid über eine Gebührenbefreiung habe sie erst am 11.01.2021 erhalten. Sie sei daher nach wie vor der Meinung, dass sie zumindest seit August 2020 zu Unrecht GIS Gebühren bezahlt habe.
Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? eine Rechnung/Aufgabebestätigung der Österreichischen Post AG vom 10.08.2020
? die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangen Behörde vom 07.07.2020, 27.07.2020, 04.08.2020 und 28.04.2020
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 07.07.2020 per E-Mail einen (formlosen) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein.
Im E-Mail führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie habe bereits am 20.04.2020 per Post einen Antrag auf Befreiung übermittelt. Diese Briefsendung ist jedoch nie bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Mit E-Mail vom 27.07.2020 machte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sich die Dateien im Anhang ihres E-Mails vom 07.07.2020 nicht öffnen ließen und bat sie, diese erneut zu senden.
3.1. Am 04.08.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut ein E-Mail mit einem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen an die belangte Behörde. Im dabei verwendeten Antragsformular machte sie weder Angaben hinsichtlich ihrer Anspruchsvoraussetzung noch hinsichtlich der weiteren Personen ihres Haushaltes.
Dem Antrag war auszugsweise ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, über die Neubemessung der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.01.2020 bis 31.07.2020 angeschlossen.
3.2. Die per E-Mail am 04.08.2020 übermittelten Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin, am 13.08.2020 bei der belangten Behörde einlangend, nochmals per Post nach.
4. Mit Schreiben vom 14.08.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (mit Bezugnahme auf einen Antrag vom 06.08.2020 (richtig 07.07.2020) auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen ihrer Anspruchsberechtigung und der Bezüge aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (aktuellen Bescheid über die Mindestsicherung mit Höhe und Dauer, AMS) sowie alle Bezüge von XXXX nachreichen.“
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“
5.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am 28.08.2020 ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem sie im Wesentlichen ausführte, sie habe bereits am 20.04.2020 per Post einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren versandt. Einen Antrag mit dem Datum „06.08.2020“ habe sie hingegen weder gestellt noch unterzeichnet. Sobald sie einen Bescheid von der „MA40“ erhalte, werde sie diesen nachreichen.
Dem E-Mail waren ein Dienstzettel der Beschwerdeführerin vom 15.07.2020, eine Lohn-/ Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2020, eine AMS-Mitteilung vom 21.07.2020 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und zu den Kursnebenkosten von 07.07.2020 bis 31.08.2020), eine AMS-Mitteilung vom 20.03.2020 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Beihilfe zu den Kursnebenkosten von 12.03.2020 bis 11.09.2020), ein Antrag auf Mindestsicherung vom 05.06.2020 sowie eine Rechnung/Aufgabebestätigung der Österreichischen Post AG vom 10.08.2020 angeschlossen.
5.2. Am 11.09.2020 richtete die Beschwerdeführerin erneut zwei E-Mails an die belangte Behörde, in denen sie im Wesentlichen erklärte, sie übermittle den aktuellen Bescheid der Magistratsabteilung 40 mit dem ihr die Mindestsicherung zuerkannt worden sei.
Den E-Mails waren die erste und die dritte Seite (von insgesamt sieben, wobei die erste Seite zweimal übermittelt wurde) eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 26.08.2020 über die Zuerkennung der Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin, aus denen weder Leistungszeitraum noch –höhe ersichtlich sind, angeschlossen.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Anspruchsgrundlage sowie das Einkommen von XXXX wurde nicht nachgereicht. (Ihr Bescheid über die Mindestsicherung wurde nicht ordnungsgemäß gesendet[,] es fehlt die Seite mit der Höhe sowie der Gültigkeit der Leistung.)“
7. Im Rahmen der der belangten Behörde am 01.10.2020 per E-Mail übermittelten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe bereits am 20.04.2020 einen Antrag auf Verlängerung gestellt und den Bescheid der „MA 40“ vom 02.04.2020 mitgeschickt. Dieser Antrag sei offensichtlich verloren gegangen. Am 11.09.2020 habe sie – gemäß der Aufforderung vom 14.08.2020 – den betreffenden neuen Bescheid übermittelt. Beim Kopieren dieses Bescheides sei ihr ein Fehler unterlaufen, sie habe fälschlicherweise zweimal die erste Seite kopiert.
Der Beschwerde war die (bereits übermittelte) dritte Seite des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 26.08.2020 über die Zuerkennung der Mindestsicherung (wiederum ohne Angaben zu Leistungszeitraum und –höhe) angeschlossen.
8. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerdeführerin am 27.08.2021 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, sie habe für den von ihr wiederholt angeführten, am 20.04.2020 eingebrachten Antrag auf Gebührenbefreiung keinen Beweis, er sei vermutlich auf dem Postweg verloren gegangen. Bei der Übermittlung des angeforderten Mindestsicherungsbescheides am 11.09.2020 habe durch einen Fehler ihrerseits eine Seite gefehlt, diese habe sie am 30.09.2020 (gemeint 01.10.2020) nachgereicht. Am 11.01.2021 habe sie schließlich einen Bescheid über ihre (künftige) Gebührenbefreiung erhalten.
Der Stellungnahme waren eine Rechnung/Aufgabebestätigung der Österreichischen Post AG vom 10.08.2020 sowie die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangen Behörde vom 07.07.2020, 27.07.2020, 04.08.2020 und 28.04.2020 angeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Die Beschwerdeführerin legte hinsichtlich des nach ihren Angaben am 20.04.2020 gestellten Antrages – auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine geeigneten Nachweise vor, dass dieser tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist. Vielmehr erklärt sie selbst, dass dieser Antrag „offensichtlich verloren gegangen“ (siehe die Beschwerde vom 01.10.2020) bzw. „vermutlich verloren gegangen“ (siehe die Stellungnahme vom 27.08.2021) sei.
Zudem gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst an, dass sie die geforderten Unterlagen (den Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom 26.08.2020) nicht fristgerecht vollständig übermittelt habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:
„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes bzw. wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).
3.4. Hinsichtlich des wiederholten Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr rechtzeitig gestellt, indem sie diesen bereits am 20.04.2020 per Post versandt habe, ist auch bei Wahrunterstellung festzuhalten, dass die Beförderung eines Schriftstückes, im konkreten Fall durch die Post, auf Gefahr der Partei des Verfahrens erfolgt und somit in die Risikosphäre der Beschwerdeführerin fällt (siehe zB VwGH 06.07.2011, 2008/13/0149).
Die Beschwerdeführerin hat – auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine geeigneten Nachweise vorgelegt, dass der von ihr angeführte Antrag vom 20.04.2020 tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist. Als Datum der Antragstellung ist daher der 07.07.2020 zu sehen, auch wenn der Umstand, dass sich die dem E-Mail vom 07.07.2020 angehängten Dateien nicht öffnen ließen, einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG notwendig machten (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 13 AVG Rz 26/1).
3.5. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin unterließ es, einen – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis ihres Einkommens in Vorlage zu bringen. Die dem Antrag (vom 07.07.2020) angehängten Dateien ließen sich nicht öffnen.
Im Rahmen eines ersten Verbesserungsversuches übermittelte die Beschwerdeführerin – nach Aufforderung durch die belangte Behörde vom 27.07.2020 – am 04.08.2020 per E-Mail (und danach, am 13.08.2020 bei belangten Behörde einlangend, per Post) einen Bescheid über den Bezug der Mindestsicherung. Dieser umfasste allerdings nur einen Leistungszeitraum bis 31.07.2020 und war daher als aktueller Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung nicht geeignet.
Zugleich unterließ sie es, das gesamte Haushaltseinkommen nachzuweisen, indem sie keine Nachweise ihres aktuellen Einkommens erbrachte.
Mit Verbesserungsauftrag vom 14.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis einer Anspruchsgrundlage sowie ihres Einkommens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung nachzureichen.
Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin, zunächst am 28.08.2020 bei der belangten Behörde einlangend, verschiedene Nachweise über ihre Bezüge nach. Dabei übermittelte sie auch zwei AMS-Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch, datiert mit 20.03.2020 und 21.07.2020, wobei die jüngere (und damit relevante) Mitteilung nur einen Leistungszeitraum bis 31.08.2020 ausweist und damit weder als aktueller Nachweis einer Anspruchsgrundlage noch als aktueller Einkommensnachweis ausreichend war.
Mit zwei E-Mails vom 11.09.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin daraufhin auszugsweise einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 26.08.2020 über die Zuerkennung der Mindestsicherung, wobei sie die erste Seite doppelt, die zweite Seite sowie die Seiten vier bis sieben jedoch nicht übermittelte. Der Leistungszeitraum sowie die Höhe der Leistung waren den beiden übermittelten Seiten nicht zu entnehmen. Sie unterließ es somit weiterhin, einen – für den Befreiungszeitraum geltenden – vollständigen Nachweis über ihre Anspruchsgrundlage sowie über ihr Einkommen zu erbringen.
Da die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbrachte, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.6. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, dass sie die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe. Sie gibt aber selbst gleichzeitig an, ihr sei beim Kopieren des geforderten Nachweises ein Fehler unterlaufen und sie habe fälschlicherweise die erste Seite des Bescheides zweimal, eine andere Seite jedoch nicht übermittelt.
Von der Beschwerdeführerin wurden mit der Beschwerde zwar noch Unterlagen nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde wiederum nur einen Auszug des Bescheides über die Zuerkennung der Mindestsicherung, aber keinen vollständigen Nachweis über den Bezug derselben, übermittelte.
3.7. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, den gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis eines Befreiungsgrundes bzw. sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 14.08.2020 erforderlich war.
In diesem Verbesserungsauftrag war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel (insb durch Urkundenvorlage) zu beheben sind. Der Beschwerdeführerin wurde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).
Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht (vollständig).
Die Zurückweisung ihres Antrages erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
Diesbezüglich gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.08.2021 an, bereits am 11.01.2021 einen Bescheid über ihre Gebührenbefreiung erhalten zu haben. Dieser bleibt von der vorliegenden Entscheidung unberührt.
3.8. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst dann, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen hinreichenden Gebrauch gemacht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil sie durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.
Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht (vollständig) erbracht hat.
3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und auf Grund des Umstands, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2237133.1.00Im RIS seit
15.12.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021