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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes betreffend ein Nachbargrundstück mangels unmittelbarer Betroffenheit des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragsvorbringen
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, den Bebauungsplan der Stadt Linz "Froschberg", Robert-Stolz-Straße-Kudlichstraße, KG Waldegg, Z 09-067-01-02, beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz am 14. Mai 2020 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Landeshauptstadt Linz vom 8. bis 24. Juni 2020, als gesetzwidrig aufzuheben. Mit besagtem Bebauungsplan sei der Bebauungsplan der Stadt Linz, Kudlichstraße-Hofmeindlweg, Z M08-14-02-00, beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz am 17. Oktober 2002 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Landeshauptstadt Linz vom 25. November bis 11. Dezember 2002, geändert worden.
2. Hinsichtlich seiner Antragslegitimation bringt der Einschreiter vor, er sei Eigentümer einer Eigentumswohnung im Haus *********************, **** ****. Seine Wohnung befinde sich auf einer Liegenschaft, die zu jener Liegenschaft unmittelbar benachbart sei, die wesentlich vom Planungsbereich der Bebauungsplanänderung erfasst sei. Die angefochtene Verordnung verletze ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG sowie in seinem subjektiven Recht auf Nichtabänderung eines Bebauungsplanes gemäß §36 Oö ROG.
Durch die genannte Verordnung würde seinem Liegenschaftsnachbarn die Erweiterung seiner Bebauungsabsichten bewilligt werden. Dadurch sei der Antragsteller in seinen Rechten unmittelbar betroffen, weil der Wert seiner Eigentumswohnung alleine durch die Möglichkeit einer Bebauung, wie sie im Bebauungsplan ermöglicht werde, erheblich beeinträchtigt werde. Der andere Weg der Anfechtung der Verordnung über ein Baubewilligungsverfahren sei dem Antragsteller nicht zumutbar, weil er im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erst vor dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit der Anfechtung des Bebauungsplanes hätte. Spätestens nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes würde der benachbarte Liegenschaftseigentümer daher sein Bauvorhaben realisieren und sohin einen faktischen Zustand schaffen können, der selbst bei Obsiegen vor dem Verfassungsgerichtshof nicht mehr eine Durchsetzung der Rechte des Antragstellers möglich machen würde.
II. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg 8009/1977, 8058/1977 uva.). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hierbei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg 8060/1977, 10.593/1985, 11.453/1987, 15.943/2000; VfGH 19.11.2015, V135/2015).
3. Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist nämlich erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, dass – nach Maßgabe der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften – für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen und gegebenenfalls die Bebauung in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher – unmittelbarer – Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl zB VfSlg 16.425/2002; VfGH 24.11.2016, V56/2016 jeweils mwN).
III. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Legitimation, BaubewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V551.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021