RS Vfgh 2021/6/8 G39/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
SchulunterrichtsG §17 Abs1b, §19 Abs1a, §31a, §31b
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des SchulunterrichtsG betreffend die Differenzierung der Leistungsniveaus von Schülern an Mittelschulen mangels rechtlicher Betroffenheit von Lehrern und Schulleitern

Rechtssatz

Die angefochtenen Bestimmungen enthalten Regelungen über die Zuteilung von Schülern an Mittelschulen zu unterschiedlichen Leistungsniveaus in Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung. Diese Bestimmungen gestalten ausschließlich die Rechtssphäre von Schülern an Mittelschulen. Im Antrag wird auch lediglich auf die Bedeutung der Leistungsniveaus "Standard" und "Standard AHS" für die Schüler und ihren weiteren Lebensweg abgestellt. Weder die Erstantragstellerin als Lehrerin an einer Mittelschule noch der Zweitantragsteller als Schulleiter werden durch die angefochtenen Bestimmungen nachteilig in ihrer Rechtssphäre berührt.

Entscheidungstexte

  • G39/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 G39/2021

Schlagworte

Schulen, Schulunterricht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G39.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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