RS Vfgh 2021/6/8 V551/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Bebauungsplan der Stadt Linz "Froschberg" vom 14.05.2020
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes betreffend ein Nachbargrundstück mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Nach stRsp des VfGH wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, dass - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen und gegebenenfalls die Bebauung in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher - unmittelbarer - Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird.

Entscheidungstexte

  • V551/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 V551/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Legitimation, Baubewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V551.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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