RS Vfgh 2021/6/22 G101/2021

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Index

37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
FinanzmarktaufsichtsbehördenG §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung von Bestimmungen des FinanzmarktaufsichtsbehördenG betreffend den Ausschluss der Haftung für die Tätigkeit bzw Aufsicht der FMA wegen des bestehenden Klagswegs vor den Zivilgerichten

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags von Kunden einer Bank auf Aufhebung des §3 Abs1 Satz 2 sowie des §3 Abs5 FinanzmarktaufsichtsbehördenG (FMABG) idF BGBl I 37/2018.

Den antragstellenden Parteien steht es im Hinblick auf den behaupteten (Amtshaftungs-)Anspruch auf Schadenersatz offen, den Klagsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten zu beschreiten. Im Zuge dieses Zivilverfahrens könnten die antragstellenden Parteien verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen - durch Anregung eines Gerichtsantrages beim VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG oder durch Stellung eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG - an den VfGH herantragen. Das Prozesskostenrisiko sowie die Verfahrensdauer machen diesen Weg iSd Rsp des VfGH auch nicht grundsätzlich unzumutbar. Die Antragsteller haben zudem keine besonderen Umstände geltend gemacht, die eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Bestreitung des Gerichtsweges begründen würden.

Entscheidungstexte

  • G101/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.2021 G101/2021

Schlagworte

Bankenaufsicht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Amtshaftung, Subsidiaritätsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G101.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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