TE Vfgh Erkenntnis 2021/9/22 G36/2021, V60/2021ua

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b
PersFrSchG
COVID-19-MaßnahmenG §1 Abs5b
4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §5 Abs3 Z1
COVID-19-VirusvariantenV BGBl II 63/2021
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG, einer COVID-19-SchutzmaßnahmenV sowie einer COVID-19-VirusvariantenV

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG bzw Art140 Abs1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG bzw der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gem. Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung (bzw das angefochtene Gesetz) aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit von §1 Abs5b COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2021, und die Gesetzwidrigkeit des §5 Abs3 Z1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 58/2021, sowie der COVID-19-Virusvariantenverordnung, BGBl II 63/2021, und begehren deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof unter anderem wegen Verstoßes gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.6.2021, V2/2021; 24.6.20201, V87/2021; 24.6.2021, V90/2021; 24.6.2021, V91/2021) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insbesondere greifen die angefochtenen Bestimmungen nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein (vgl VfGH 24.6.2021, V2/2021, Rz 90), sodass sich eine Auseinandersetzung mit Art2 Abs1 Z5 PersFrSchG erübrigt. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Datenschutz ist darauf hinzuweisen, dass §19 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht angefochten worden ist.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G36.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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