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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art7Leitsatz
Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend Betretungsregelungen für öffentliche Orte, Betriebsorte sowie Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen und hinsichtlich AusgangsregelungenRechtssatz
Der Antragsteller behauptet die Gesetzwidrigkeit von §1, der Wortfolge "§1 und" des §9 Abs2 Z2, §10 Abs3, §2, der Wortfolge "Beschränkungen gemäß §2," des §16 Abs2, §16 Abs8 Z11, der Wortfolge "§2 und" des §18, §6 Abs2, Abs3 und Abs4, der Wortfolge "2 bis" des Abs6, der Wortfolge "2 bis" des §5 Abs1 Z3, §7 Abs5 Z4, die Wortfolge "§6 Abs4 gilt.", §8 Abs5, der Wortfolge "2, 4 Z1 und" des §16 Abs1 Z1, der Wortfolge "§6 Abs2 und 4 bleiben unberührt" des §16 Abs3 Z3 sowie der Wortfolge "Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegeleistungserbringer." des §11 Abs3 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV - 4. COVID-19-SchuMaV BGBl II 58/2021 idF BGBl II 76/2021. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH und der im Verordnungsakt dokumentierten Lage lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V73.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021