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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Abweisung einer Klage auf Zinsen wegen des – durch ein Verwaltungsgericht aufgehobenen – Erlags einer Sicherheitsleistung mangels VerzugRechtssatz
Da der Kläger kein - die gesetzlichen Verzugsfolgen auslösendes - Rückforderungsbegehren gestellt hat, sondern vielmehr erst auf Ersuchen seine Bankverbindung am 27.01.2020 mitgeteilt hat und wenige Tage danach bereits am 03.02.2020 die Rücküberweisung veranlasst wurde, liegt im vorliegenden Fall kein Verzug vor. Es gebühren somit keine gesetzlichen Verzugszinsen.
Der obsiegenden beklagten Partei sind Kosten nicht zuzusprechen, weil es nach Lage des vorliegenden Falles zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen; sonstige ersatzfähige Kosten sind nicht angefallen.
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zinsen, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:A7.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021