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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
PersFrSchG Art1Leitsatz
Verletzung im Recht Freiheit und Sicherheit durch Fortsetzung der Schubhaft betreffend einen Staatsangehörigen von Nigeria; Unterlassung der Prüfung der Gesamtdauer der bisherigen Anhaltungen im Hinblick auf die Zusammenrechnung der Zeiten sowie die Höchstdauer der SchubhaftRechtssatz
Auch ein an sich erforderlicher, geeigneter und zunächst angemessener Freiheitsentzug kann unverhältnismäßig werden, wenn er eine bestimmte - entweder gesetzlich fixierte oder nach den Umständen zu konkretisierende - Höchstdauer überschreitet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die Prüfung der (Höchst-)Dauer der Anhaltung in Schubhaft unterlassen: Hiebei hat es das BVwG zunächst unterlassen, festzustellen, wie lange der Beschwerdeführer jeweils in Schubhaft angehalten wurde. Hinsichtlich der ersten Anhaltung stellt es lediglich fest, dass am 21.04.2017 über den Beschwerdeführer eine erste Schubhaft verhängt worden sei, sich der Beschwerdeführer aber freigepresst habe.
Zudem hat das BVwG verabsäumt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits mehr als sechs Monate in Schubhaft angehalten wurde. Im Falle einer Überschreitung der in §80 Abs2 FPG gesetzlich festgelegten Höchstdauer für die Anhaltung in Schubhaft ist eine Ausdehnung nur in den genannten Ausnahmefällen gemäß §80 Abs4 FPG zulässig, wobei hiebei die bereits vollzogene Schubhaft gemäß §80 Abs5 letzter Satz FPG anzurechnen ist. Die dem Akteninhalt zu entnehmenden und somit dem BVwG bekannten früheren Anhaltungen wären daher entsprechend festzustellen und anzurechnen gewesen. Diese Umstände hat das BVwG jedoch nicht berücksichtigt und ist bis zur geplanten Abschiebung von einer Schubhaftdauer von einem Monat, die dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, ausgegangen. Die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung wäre allerdings unter Berücksichtigung des §80 Abs4 bzw Abs5 letzter Satz FPG zu prüfen gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schubhaft, Freiheit persönliche, Verhältnismäßigkeit, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2254.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021