RS Vwgh 1964/10/28 0422/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1964
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Index

Wohnungswesen
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
MietenG §19 Abs2 Z4a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2066/56 E 20. Mai 1958 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht Sache eines Sachverständigen festzustellen, ob ein öffentliches Interesse iSd § 19 Abs 2 Z 4 a MG am geplanten Umbau gegeben ist oder nicht; sein Gutachten ist lediglich ein Beweismittel, das - wie jedes andere Beweismittel auch - der Würdigung durch die zur Entscheidung berufene Behörde ausgesetzt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000422.X06

Im RIS seit

14.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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