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WohnungswesenNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2066/56 E 20. Mai 1958 RS 3Stammrechtssatz
Es ist nicht Sache eines Sachverständigen festzustellen, ob ein öffentliches Interesse iSd § 19 Abs 2 Z 4 a MG am geplanten Umbau gegeben ist oder nicht; sein Gutachten ist lediglich ein Beweismittel, das - wie jedes andere Beweismittel auch - der Würdigung durch die zur Entscheidung berufene Behörde ausgesetzt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000422.X06Im RIS seit
14.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022