Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei B***** U*****, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft (OG) in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 31. August 2021, GZ 13 R 26/21b-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 1. Februar 2021, GZ 2 C 67/21g-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung auf § 1330 ABGB gestützter Unterlassungsansprüche. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, ohne zuvor den Gegner der gefährdeten Partei zu diesem Antrag einzuvernehmen.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
[3] Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
[4] 1.1. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag nicht einvernommen wurde.
[5] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (1 Ob 101/20i; 2 Ob 155/20p; RS0012260). Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne dem Gegner der gefährdeten Partei Gehör eingeräumt zu haben.
[6] 1.3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der gefährdeten Partei ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 101/20i).
Textnummer
E133289European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00183.21M.1020.000Im RIS seit
15.12.2021Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021