Entscheidungsdatum
02.11.2021Norm
WRG 1959 §10Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C, D, E Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.04.2017, Zl. ***, betreffend Abweisung von Anträgen auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 09.09.2021 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der F GmbH & Co KG (im Folgenden: F) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) vom 18.07.2003 die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt I.) und die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eines Kurzentrums (Hotel mit Kurbetrieb) in *** auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, erteilt. Bereits davor hatte die BH der F mit Bescheid vom 12.03.2003 eine bis zum 30.03.2004 befristete (mittlerweile erloschene) wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Grundwasser im Ausmaß von maximal 5 l/s in die Regenwasserkanalisation der Stadtgemeinde *** und in weiterer Folge in drei näher bezeichnete Bäche während der Bauarbeiten erteilt.
Die beiden Beschwerdeführer sind (als Rechtsnachfolger von G) Eigentümer des benachbarten Grundstückes Nr. ***, KG ***. Im Zuge der Bauarbeiten kam es zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels und zu einem Trockenfallen des Brunnens G.
Daraufhin beantragte unter anderem G mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 30.11.2004, die BH möge der F als Konsenswerberin des Bauvorhabens gemäß § 138 WRG 1959 die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen, indem eine vollständige Grundwasseraufspiegelung stattfinde; die Bodenfeuchteverhältnisse im Bereich des alten Baumbestandes mögen wiederhergestellt werden.
Mit Bescheid vom 16.02.2006, ***, erteilte die belangte Behörde der F die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der beim Kurzentrum auf Grundstück Nr. ***, KG ***, anfallenden Oberflächenwässer in Versickerungsanlagen samt Ableitung in den Regenwasserkanal der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: SG). Weiters stellte die Behörde das Erlöschen des mit Bescheid vom 18.07.2003 unter Spruchpunkt I. erteilten Wasserbenutzungsrechtes (gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959) fest.
G als Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer beantragte mit einem weiteren Schreiben vom 26.04.2007 neuerlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die F.
Es ergingen dann gewässerpolizeiliche Aufträge der belangten Behörde vom 30.05.2005 und 03.08.2011, welche im Zuge von Rechtsmittelverfahren – auch nach Anrufung des VwGH – aus dem Rechtsbestand ausschieden. Aufgrund des letzten VwGH-Erkenntnisses vom 24.10.2013, ***, erfolgte eine Abtretung der Rechtssache an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welches betreffend die als Beschwerde zu wertende Berufung der F gegen den letztgenannten Bescheid mit Beschluss vom 23.05.2014, LVwG-AV-52/001-2014, diesen Bescheid behob und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwies.
Daraufhin erließ diese Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Einholung von Gutachten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.04.2017. Mit diesem Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom 30.11.2004 und vom 26.04.2007 ab.
Dagegen erhoben die rechtsanwaltlich vertretenen beiden Beschwerdeführer A und B mit Schriftsatz vom 23.05.2017 fristgerecht Beschwerde und brachten vor, als Erben die Rechtsnachfolger von G zu sein. Der angefochtene Bescheid wäre mangelhaft begründet, da nicht nachvollziehbar dargelegt wäre, welche konsenslos gesetzten Maßnahmen zur Absenkung des Grundwasserspiegels geführt hätten, welche Rechte Dritter durch die Maßnahmen verletzt würden und welche möglichen Auswirkungen diese auf die Heilwasserquellen erwarten ließen. Es lägen widersprüchliche Ergebnisse hinsichtlich der Entwässerungsmaßnahmen vor und hätten dazu Gutachten eingeholt werden müssen. Die Beweiswürdigung wäre nicht nachvollziehbar und widerspreche der Schluss der belangten Behörde, dass die hydrologische Situation nicht reversibel wäre, den Gutachten der Amtssachverständigen. Es reiche aus, dass jener Zustand hergestellt werde, sodass keine Verletzung des Wasserrechts der Beschwerdeführer mehr vorliege. Es würden Ermittlungen zu einer Gefährdung der benachbarten Heilwasserquellen bei Setzung von Maßnahmen zur Wiederherstellung fehlen. Aus dem Akt gingen detaillierte Überlegungen der Amtssachverständigen hervor, mit welchen Maßnahmen unter möglichster Schonung des Grundwassers erfolgreich eine Wiederherstellung vorgenommen werden könnte. Die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur betreffend neue Maßnahmen betreffe einen völlig anderen Sachverhalt und wäre auf den klassischen Fall der Konsenslosigkeit nicht anzuwenden. Auch zur dauerhaften Ableitung von Grundwasser durch die Auftriebsdrainage unter Anwendung des § 10 Abs. 2 WRG 1959 gäbe es keinerlei Feststellungen und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Auftrag erteilt werden müssen. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.
Auf Anfrage hinsichtlich des wasserrechtlichen Bewilligungsstandes teilte die belangte Behörde im anhängigen Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 26.09.2017 mit, dass keine wasserrechtlichen Bewilligungen für die Drainagen inklusive der Auftriebssicherungsdrainage vorhanden wären. Vom geohydrologischen gemeinsam mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes am 18.10.2017 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Aufgrund Vertagungsbitte und Ersuchen um Aussetzung des Verfahrens durch die Beschwerdeführer und die F wurde die für 17.11.2017 festgelegte Verhandlung abberaumt. Nach mehrmaligen Fristerstreckungsersuchen im Hinblick auf eine weitere Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 08.04.2021 die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens bekannt. Aufgrund von Terminschwierigkeiten seitens der ASV wurde neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung dann für 09.09.2021 anberaumt.
In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführervertreters sowie der Rechtsvertretung der F GmbH & Co KG und durch Erstattung eines wasserbautechnischen und eines geohydrologischen Gutachtens.
Am Schluss der Verhandlung ersuchte die Beschwerdeführerseite um Stellungnahmefrist zum erstatteten Gutachten bis 31.10.2021. Am 05.10.2021 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer telefonisch um weitere Fristerstreckung bis Jahresende, um die Vergleichsgespräche weiter führen zu können. Dem Ersuchen wurde nicht stattgegeben, zumal auch kein künftiger Gesprächstermin mit dem Bürgermeister der Gemeinde *** in Aussicht gestellt werden konnte. Bis dato ist keine weitere Stellungnahme der Parteien eingelangt.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich das Kurzentrum ***, bestehend aus zwei Bauteilen, Bauteil Nord und Süd. An gegenständlicher Örtlichkeit bestehen ein oberflächennaher Grundwasserhorizont mit einem Gefälle von West nach Ost und Tiefengrundwässer in Kluftsystemen. Die beiden Grundwasservorkommen kommunizieren miteinander.
Bei den Bauarbeiten wurde die Baugrube um bis zu 2,5 m tiefer als projektiert hergestellt und kam es zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels sowie zu einem Trockenfallen unter anderem des Brunnens G (Rechtsnachfolger A und B) auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück ***, KG ***. Der Brunnen ist heute trocken.
Beim Baugrubenaushub wurde der Schotterhorizont entfernt und auch teilweise wurden Deckschichten über den Klüften abgetragen. Der entfernte Bodenaufbau ist durch die Fundierungen samt Rollierung und die Drainageanlagen ersetzt worden.
Während der Herstellung des Bauteiles Süd wurde zeitweise durch zu tiefen Aushub eine Kluft freigelegt, wodurch die Schüttung der *** Quellen beeinträchtigt worden war. Mittels Betonplombe konnte die Beeinträchtigung der Quellen gestoppt werden.
An der östlichen Grenze des Grundstückes *** befindet sich zur Sicherung für den Keller eines benachbarten Wohngebäudes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, die Drainage *** mit einer Länge von 87 m. Diese hat einen Durchmesser von DN 125. Die Drainage mündet in einen internen Regenwasserkanal. Eine weitere Drainage (Drainage ***) ist an der östlichen Gebäudeaußenkante des Bauteiles Süd mit einer Länge von 58 m situiert und dient zur Vermeidung einer Überflutung der Tiefgarage. Die Drainage *** ist derzeit trocken. Rund um die Gebäude ist jeweils eine Auftriebssicherungsdrainage (= Ringdrainage mit Durchmesser DN 150) angeordnet. Unterhalb der Bodenplatten der beiden Bauteile samt Verbindungsgang befindet sich eine Rollierung. Diese wirkt wie eine Flächendrainage. Die Wässer der Flächendrainage werden großteils über die Drainage *** in den Regenwasserkanal der SG abgeleitet.
Kleinräumig sind die Grundwasserverhältnisse dauerhaft massiv verändert. Es hat sich zwischenzeitig ein seit 2005 stabiles Drucksystem eingestellt. Derselbe Zustand wie vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen lässt sich insbesondere im Hinblick auf die geohydrologischen Untergrundeigenschaften auch bei einer Entfernung des Gebäudekomplexes nicht wiederherstellen. Bei Versuchen einer Korrektur des nunmehr erreichten hydrologischen Zustandes, etwa durch die vollständige Entfernung der Gebäude samt Rollierung und der Drainagen oder auch nur der Drainagen, besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Heilquellen und es ist auch mit Gebäudeschäden am Kurzentrum und der Vernässung von benachbarten Grundstücken zu rechnen. Eine Beseitigung wäre nur mit großem Aufwand (Entfernen der Gebäude samt Rollierung und Entfernen der Drainagen *** und ***) möglich. Der Erfolg von Maßnahmen wie Verpressungen ist nicht prognostizierbar und ist dabei mit irreversiblen Schäden zu rechnen.
Eine ständige Dotierung des Brunnens würde rasch versickern. In Betracht kommt ein ständig unter Druck stehender Anschluss an eine Wasserversorgung oder der Bezug von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz.
Im heutigen Zustand wird die Grundwasserabsenkung zum Nachteil der Beschwerdeführer durch die Drainage ***, welche die Rollierung unter den Gebäuden Nord und Süd entwässert, herbeigeführt. Die Drainage *** würde bei Wegfall der *** deren entwässernde Funktion übernehmen.
Eine Quantifizierung des Grundwasservorkommens vor Baubeginn ist nicht mehr möglich.
Für die Flächendrainage (=Rollierung), die Ringdrainagen sowie die Drainagen *** und *** besteht keine wasserrechtliche Bewilligung. Das Wasserrecht betreffend die Oberflächenwasserableitung mit Bescheid vom 18.07.2003 ist erloschen, es besteht aber dafür eine wasserrechtliche Bewilligung vom 16.02.2006.
Die von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer angesprochene Einigung mit der F hinsichtlich einer Versorgung des Beschwerdeführergrundstückes mit Wasser als Ersatz für die Beeinträchtigung des Grundwasserstandes durch die Herstellung des Kurzentrums ist nicht zu Stande gekommen.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, lediglich hinsichtlich einer Annäherung an den früheren gesetzmäßigen Zustand nach dem WRG 1959 besteht Uneinigkeit.
Die Beschwerdeführer meinen, eine Annährung wäre ohne Nachteile für andere möglich und gäbe es adäquate Maßnahmen.
Dem stehen jedoch die fachlichen Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 entgegen. Der Amtssachverständige führt in der Verhandlung aus, dass Maßnahmen wie etwa eine Verpressung einen nicht prognostizierbaren Erfolg hätten und irreversible Schäden nicht auszuschließen wären. Beispielhaft führt er Gebäudeschäden am Kurzentrum und Vernässungen benachbarter Grundstücke an.
Zu den Maßnahmen von Injektionen in den Boden, wie im nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid vom 03.08.2011 aufgetragen, verweist er darauf, dass eine Trennung der beiden vorhandenen Grundwasservorkommen – oberflächennahe Grundwässer und Kluftgrundwässer – aus fachlicher Sicht nicht mehr möglich wäre. Begründend führt er dazu aus, dass diese Vorkommen miteinander kommunizieren. Er weist dazu beispielhaft auf den nördlichen und östlichen Grundstücksbereich hin.
Die vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung angesprochene ständige Brunnendotation zu Gunsten der Beschwerdeführer beurteilt der geohydrologische Amtssachverständige in seinen fachlichen Ausführungen (zum Beweisthema 3 des Landesverwaltungsgerichtes NÖ) dahingehend, dass mit einer derartigen Vorgehensweise die Herstellung eines hydraulischen Druckniveaus aufgrund des nunmehr vorliegenden Zustandes nicht zu erwarten wäre, weshalb das Wasser im Brunnen rasch wieder versickern würde. Er schließt daraus, dass eine Erhöhung des Grundwasserdruckniveaus als Ziel nicht erreicht werden könne. Gleiches gelte für allfällige Bodenfeuchtezustände. Damit scheidet eine ständige Dotierung des Beschwerdeführerbrunnens als adäquate Maßnahme mangels Tauglichkeit von vorneherein aus.
Der geohydrologische Amtssachverständige untermauert seine Ausführungen auch damit, dass die im Bericht von H vom 14.07.2006 dokumentierten Dotationsversuche beim Brunnen der Beschwerdeführer gezeigt haben, dass nach einer Abschaltung (26.06.2006) der Brunnen nach 5 1/2 Stunden wieder trockengefallen war. Der Amtssachverständige weist dann darauf hin, dass ein Kreislaufpumpen des aus dem Brunnen versickernden Wassers mit massivem Energieaufwand verbunden wäre und eine punktuelle Infiltration nicht zielführend zur Erreichung entsprechender Bodenfeuchteverhältnisse wäre.
Dass vergleichbare Bedenken wie bei den Maßnahmen durch Injektionen und Verpressungen (im Sinne des Bescheides vom 03.08.2011) für eine Ersatzwasserversorgung generell nicht bestehen würden, wie der geohydrologische Amtssachverständige ausführt, ändert nichts daran, dass die ständige Dotation des Beschwerdeführerbrunnens keine adäquate Maßnahme darstellt. Die Bedenken gegen die erstgenannten Maßnahmen im Sinne des zitierten (nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden) Bescheides sind anderer Art, nämlich einerseits im Hinblick auf eine qualitative Grundwasserbeeinträchtigung und andererseits im Hinblick auf eine massive Aufstauung in Folge Verschließung von Teilen des Grundwassersystems. Bei der Dotation des Brunnens hingegen handelt es sich um eine punktuelle Maßnahme, welche nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zu keinen großflächigen Auswirkungen führt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„Benutzung des Grundwassers.(1) …
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
Entwässerungsanlagen.(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.
(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.
(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.
(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)
eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
…
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
…“
Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 20.04.2017 ist auf Abweisung von nach § 138 Abs. 6 WRG gestellten Anträgen gerichtet. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages gegeben sind.
Dass eine gänzliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Hinblick auf die Grundwasserverhältnisse nicht mehr möglich ist, wird im Wesentlichen nicht bestritten. Dazu hat der geohydrologische Amtssachverständige in der Verhandlung am 09.09.2021 fachlich ausgeführt, dass eine derartige Herstellung deshalb nicht mehr möglich ist, weil der Bodenaufbau samt Lagerungsdichte und kleinräumiger Inhomogenitäten in genau demselben Zustand nicht mehr hergestellt werden kann. Durch den Baugrubenaushub sind anstelle des entfernten Bodens die Fundierung der Gebäude samt Rollierung und die Drainageanlagen getreten. Das ursprüngliche Grundwasserdruckniveau ist seiner Ansicht nach nicht wiederherstellbar. Selbst eine vollständige Entfernung der hergestellten baulichen Anlagen erachtet er nicht als zielführend und weist er darauf hin, dass in einem solchen Fall die Gefahr einer Beeinträchtigung etwa der Heil- und Mineralwasserquellen von *** sowie von Gebäuden und einer Vernässung von benachbarten Grundstücken besteht. Begründend weist er auf (seit 2005) stabile Druckverhältnisse hin und dass es sich im gegenständlichen Bereich um ein sensibles Grundwassersystem im Hinblick auf den Chemismus, den Druck und die Temperatur handelt. Auch der vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung angesprochenen Notiz von I vom 31.10.2005 ist der Hinweis auf ein derart sensibles System zu entnehmen und rät auch er von Korrekturversuchen an der stabilen hydrologischen Situation aufgrund Gefährdung der benachbarten Heilquellen ab.
Der geohydrologische Amtssachverständige hält in der Verhandlung auch fest, dass der Ausgangszustand, also der frühere Zustand der Grundwasserverhältnisse, nicht mehr quantifiziert werden kann.
Es ergibt sich zusammenfassend, dass eine Beseitigung der Flächendrainage und der Drainagen *** und *** (als Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen) aus natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist – dies abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, den ursprünglichen Zustand klar feststellen zu können –, weshalb dieses Ziel mit den Mitteln des Wasserechtes nicht mehr erreicht werden kann. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kommt somit wegen der vom Amtssachverständigen in der Verhandlung am 09.09.2021 schlüssig aufgezeigten Unmöglichkeit der Herstellung eines solchen Zustandes und wegen der voraussichtlichen Gefährdung von Rechten Dritter nicht in Betracht (vgl. dazu VwGH vom 25.05.2000, 97/07/0054).
Hinzuweisen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.1990, 90/07/0104, wonach Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG sich in einer Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung zu erschöpfen haben, jedoch nicht tatsächlich undurchführbar sein dürfen. Letzteres trifft gegenständlich zu.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind aus fachlicher Sicht keine adäquaten Maßnahmen gegeben, um den früheren Zustand wiederherzustellen. Die dauerhafte Brunnendotierung ist von vorneherein schon nicht geeignet, diesen Zustand zu erreichen.
Auch eine Annäherung an den früheren Zustand wird vom geohydrologischen Amtssachverständigen ausgeschlossen.
Eine Dotation zur Bewässerung des Beschwerdeführergrundstückes (***) stellt einen wasserrechtlichen Tatbestand dar und ist im Rahmen eines einzureichenden Projektes Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens. Die angesprochene Versorgung mit Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserleitung kann nicht als Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen werden. Dafür wäre eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Wasserversorgungsunternehmen abzuschließen. Gleiches gilt für einen Bezug des erforderlichen Wassers für die Beschwerdeführer von der F aus deren Wasserversorgungsanlage.
Zum Beschwerdevorbringen, bei ständiger Befüllung des Brunnens werde aufgrund einer erhofften Aufspiegelung des Grundwassers die Möglichkeit einer Verbesserung der Vegetation durch eine bessere Kapillarwirkung eintreten, ist anzumerken, dass es sich dabei um eine bloße Vermutung einer Aufspiegelung samt möglicher Vegetationsverbesserung handelt. Mit diesem Vorbringen kann daher nichts gewonnen werden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Beseitigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.759.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021