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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. August 1996, Zl. 1/02-35.363/3-1996, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6. Mai 1991 wurde das Grundstück Nr. 55/10, KG G, zum Bauplatz erklärt und darin hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit eine Geschoßflächenzahl von maximal 0,5 festgelegt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 3. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit PKW-Garagen auf dem angeführten Grundstück sowie zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz für die geplante PKW-Garage erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 13. Oktober 1993 wurden die Bauarbeiten gemäß § 16 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz hinsichtlich des baubehördlich bewilligten Neubaues des Zweifamilienhauses im Spruchabschnitt I eingestellt und wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig im Spruchabschnitt II gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. aufgetragen, die beim vorgenannten Objekt ohne Bewilligung ausgeführten baulichen Anlagen binnen eines Monates zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge ein Ansuchen vom 22. Oktober 1993 um Genehmigung von Austauschplänen bzw. des Wohnhausneubaues mit acht Wohneinheiten und PKW-Garage auf dem angeführten Grundstück. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1994 im erstinstanzlichen Verfahren stellte der hochbautechnische Amtssachverständige fest, daß das Dachgeschoß mit drei Wohnungen ausgestattet sei, weshalb sich die erforderlichen PKW-Abstellplätze von den bereits genannten 16 um weitere sechs Abstellflächen erhöhen müßten. Durch den bereits vollzogenen Dachgeschoßausbau erhöhe sich die genehmigte Geschoßflächenzahl von 0,5 auf nunmehr 0,75. Es liege somit ein Widerspruch zur rechtskräftigen Bauplatzerklärung vom 6. Mai 1991 vor.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 20. Juli 1995 wurde dieses Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Bewilligung eines Austauschplanes für den auf dem angeführten Grundstück in Ausführung befindlichen Wohnhausneubau abgewiesen. In der Begründung werde im wesentlichen auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen und die dabei abgegebenen Gutachten der beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, die ergeben hätten, daß sich auf Grund der unbewilligten Planabweichungen und der darauf basierenden baulichen Ausführungen die Geschoßflächenanzahl auf 0,75 gegenüber der in der Bauplatzerklärung festgelegten Geschoßflächenzahl von 0,5 erhöht hätte, weshalb die Bewilligung gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. b Salzburger Baupolizeigesetz zu versagen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und ersuchte einerseits um Abänderung der Bebauungsgrundlagen bezüglich der Erhöhung der Geschoßflächenzahl und zum anderen um Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 20. Juli 1995 an.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 20. Oktober 1995 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.
In der dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, daß er eine großräumige, das gesamte Gemeindegebiet von Wals erfassende Erhebung der vergleichsweisen Geschoßflächenzahl beantrage, um festzustellen, daß die Geschoßflächenzahl im Gebiet dieser Gemeinde stets eine "willkürliche" gewesen sei. Des weiteren wäre zu prüfen, warum der ehemalige Vizebürgermeister N. sich bei einer Geschoßflächenzahl von 0,6 auf ein bestehendes Recht berufen könne, welches dem Beschwerdeführer bei der Ausführung des Gehsteiges nicht zugestanden worden sei. Es sei "eine Erhebung wegen Behördenwillkür notwendig" und im Vergleich zu seinem Verfahren zu würdigen. Des weiteren wären sämtliche im Gemeindegebiet nachträglich ausgeführten Dachgeschoßausbauten sowie Änderungen im "Innenbereich" von Gebäuden zu überprüfen. Der Baukörper sei planmäßig in der genehmigten Form des Planes vom 18. Juli 1991 ausgeführt worden. Es werde weiters auf eine Aussage des Bürgermeisters in der Gemeindezeitung betreffend die Handhabung der Geschoßflächenzahl verwiesen, aus der sich ergebe, daß bei Gebäuden, bei denen eine höhere Geschoßflächenzahl verträglich sei, diese auch zu genehmigen sei. Diese Aussage bedeute, auf das Projekt des Beschwerdeführers bezogen, daß dieses zu genehmigen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 9 Abs. 1 lit. b Salzburger Baupolizeigesetz sei die Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheine. Dies sei der Fall, wenn die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang stehe. Wie nun aus dem der Vorstellungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt hervorgehe, ergebe sich aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen eindeutig, daß durch die geplanten Umbaumaßnahmen und die damit verbundenen Erhöhungen der Wohneinheiten auf insgesamt elf in dem verfahrensgegenständlichen Objekt die im mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6. Mai 1991 mit 0,5 festgelegte Geschoßflächenanzahl deutlich auf 0,75 erhöht werde. Eine diesbezügliche Änderung der Bauplatzerklärung durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sei bis dato nicht erfolgt, weshalb die Bewilligung zu versagen gewesen sei. Es erübrige sich daher ein weiteres Eingehen auf die vorgebrachten Vorstellungsgründe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß die Berufungsbehörde, in dem sie auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen habe, ihrer Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht entsprochen habe. Selbst wenn man davon ausginge, daß ein Verfahrensmangel der Berufungsbehörde vorliegt, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer dessen Wesentlichkeit nicht dargetan hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, Zl. 83/08/0075). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, erfolgte bereits die erstinstanzliche Abweisung des Bauansuchens wegen Verstoßes gegen die im Bauplatzerklärungsbescheid vorgeschriebene maximale Geschoßflächenzahl.
Sofern der Beschwerdeführer als Rechtsverletzung geltend macht, daß entgegen seinem Antrag keine Aussetzung des Verfahrens erfolgt sei, genügt es, darauf hinzuweisen, daß niemandem ein Recht auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 38 AVG zusteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1964, Slg. Nr. 6260/A, und vom 29. Mai 1995, Zl. 91/10/0227).
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde begnüge sich mit dem globalen Hinweis, daß "aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen eindeutig hervorgehe, daß durch die geplanten Umbaumaßnahmen und die damit verbundenen Erhöhungen der Wohneinheiten auf insgesamt elf im Objekt GP 55/10 KG G die im mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6. Mai 1991, Zl. ..., mit 0,5 festgelegte Geschoßflächenanzahl deutlich auf 0,75 erhöht werde". Diese formularmäßige Begründung entspreche ebensowenig der Vorschrift des § 58 Abs. 2 bzw. des § 60 AVG. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß, selbst wenn man das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels annimmt, der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels, daß also die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht dargetan hat. Der Beschwerdeführer behauptet vor allem auch in diesem Zusammenhang nicht, es sei unzutreffend, daß die Geschoßflächenzahl des von ihm nunmehr beantragten Objektes die im Bauplatzerklärungsbescheid vorgeschriebene Geschoßflächenzahl von 0,5 nicht übersteigt. Dies zeigt vor allem der im Bauverfahren unbestritten eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6. Mai 1991 mit 0,5 festgelegten Geschoßflächenzahl. Auch aus dem im Bescheid wiedergegebenen und vom Beschwerdeführer unbestrittenen Vorstellungsvorbringen ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer dagegen wendete, daß auf seinem Grundstück keine höhere Geschoßflächenzahl als 0,5 für zulässig erachtet werde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060215.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012