TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/15 LVwG-2021/43/0764-7

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Entscheidungsdatum

15.11.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
E000 EU- Recht allgemein

Norm

KFG 1967 §134 Abs1
VO (EG) Nr. 561/2006 Art6 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in D-***** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem KFG,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:

„Tatzeit: 10.07.2020, 13.45 Uhr,

Tatort:          X, auf der W-Straße B ***, in Fahrtrichtung Y, bei km ***

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, *** (D)

Sattelanhänger, *** (D)

Der Beschuldigte, AA, geb. **.**.****, wohnhaft in ***** Z, Adresse 1, hat

1.

a) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die im Artikel 6 Abs. 5 EGVO 561/2006 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht durchgeführt, obwohl der Fahrer die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten muss. Ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgeräteinzugeben. Für den Zeitraum vom 14.06.2020, 02:00 Uhr bis 15.06.2020, 01:59 Uhr, konnten vom Lenker keine Tätigkeiten nachgewiesen werden.

b) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die im Artikel 6 Abs. 5 EGVO 561/2006 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht durchgeführt, obwohl der Fahrer die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten muss. Ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben. Für den Zeitraum vom 21.06.2020, 02:00 Uhr bis 22.06.2020, 01:59 Uhr, konnten vom Lenker keine Tätigkeiten nachgewiesen werden.

c) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die im Artikel 6 Abs. 5 EGVO 561/2006 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht durchgeführt, obwohl der Fahrer die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten muss. Ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben. Für den Zeitraum vom 27.06.2020, 02:00 Uhr bis 29.06.2020, 01:59 Uhr, konnten vom Lenker keine Tätigkeiten nachgewiesen werden.

d) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die im Artikel 6 Abs. 5 EGVO 561/2006 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht durchgeführt, obwohl der Fahrer die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten muss. Ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben. Für den Zeitraum vom 04.07.2020, 02:00 Uhr bis 06.07.2020, 01:59 Uhr, konnten vom Lenker keine Tätigkeiten nachgewiesen werden.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 EG-VO 561/2006

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

Strafe in Euro          Ersatzfreiheitsstrafe Freiheitsstrafe von Strafbestimmung:

400,00           96 Stunden                                     § 134 Abs. 1 KFG

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 40,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.

Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:

Strafe:                           400,00

Verfahrenskosten:          40,00

Barauslagen:                   0,40 (Kopiekosten)

insgesamt:                  440,40“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

II.      Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges die im Artikel 6 Abs. 5 EGVO 561/2006 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht durchführte betreffend die Zeiträume vom 14.06.2020, 02:00 Uhr bis 15.06.2020, 01:59 Uhr, vom 21.06.2020, 02:00 Uhr bis 22.06.2020, 01:59 Uhr, vom 27.06.2020, 02:00 Uhr bis 29.06.2020, 01:59 Uhr, und vom 04.07.2020, 02:00 Uhr bis 06.07.2020, 01:59 Uhr.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht worden seien, da das Kontrollgerät ordnungsgemäß funktioniert habe und auch fachgerecht bedient worden sei. Dies belegte er mit einem Schreiben des BB vom 05.03.2021, wonach der digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeugs *** ordnungsgemäß funktioniere und keine Fehlfunktion aufweise. Des Weiteren legte er das Ergebnis einer Auslesung der Daten mit der Software CC vor. Er führte aus, dass das Problem bei der seinerzeit zur Auslesung verwendeten DD-Software liegen müsse.

Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Kfz-technische Amtssachverständige bestätigte, dass im gegenständlichen Fall eine Fehlbedienung nicht vorliege. Vielmehr stellte er anhand des von der PI X eingeholte Zeitstrahls fest, dass der Beschwerdeführer manuelle nach Buchungen durchgeführt habe. Es handle sich jedoch um einen Tachograph der 1. Generation, weshalb keine durchgehende Aufzeichnung erfolgte.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, lauten:

„Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

e) „andere Arbeiten“ alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors;

[…]

Artikel 6

(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

(5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, lautet:

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Arbeitszeit“ ist

1.   bei Fahrpersonal: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d. h.

?    die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere Folgendes:

i.   Fahren,

ii. Be- und Entladen,

iii. Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste,

iv. Reinigung und technische Wartung,

v.   alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, zu erledigen; hierzu gehören auch: Überwachen des Beladens/Entladens, Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörden usw.;

?    die Zeiten, während deren das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn deren voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist, d. h. entweder vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums oder gemäß den allgemeinen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten und/oder durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen.

2.   bei selbständigen Kraftfahrern gilt die gleiche Definition:

Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen.

Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden die Ruhepausen gemäß Artikel 5, die Ruhezeiten gemäß Artikel 6 sowie unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Vereinbarungen der Sozialpartner, nach denen derartige Zeiten ausgeglichen oder begrenzt werden, die Bereitschaftszeit gemäß Buchstabe b) des vorliegenden Artikels.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 –KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 19/2019, lautet wie folgt:

„§ 134

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

V.       Erwägungen:

1.   Objektive Tatseite

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 5 EG-VO 561/2006 unter Strafe stellt, die in der nämlichen Verordnung vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht durchzuführen.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich nicht verwirklicht wurde. Der Amtssachverständige bestätigte, dass die Aufzeichnungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden; er erläuterte, dass die Auslesung der Daten aufgrund des Alters des im betreffenden Fahrzeug vorhandenen Tachographen fehlerhaft gewesen sei.

VI.      Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Delikt in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ob allenfalls eine Verletzung der Verordnung (EU) Nr 165/2014 vorlag, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

VII.     Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis) und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

VIII.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Schlagworte

Tachograph
manuelle Nachbuchungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.43.0764.7

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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