TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/15 LVwG-2021/43/0541-9

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Entscheidungsdatum

15.11.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

VO (EU) Nr. 165/2014 Art34
KFG 1967 §102
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 §11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die Nummerierungen der angeführten Übertretungsnormen berichtigt und die Normen präzisiert werden:

Spruch-punkt

Übertretungsnorm

1.)

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 iVm Art 7 EG-VO 561/2006

2.)

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 iVm Art 7 EG-VO 561/2006

3.)

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 iVm Art 7 EG-VO 561/2006

4.)

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 iVm Art 7 EG-VO 561/2006

5.)

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006

6.)

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006

7.)

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 iVm Art 34 Abs 3 EG-VO 165/2014

8.)

§ 102 Abs 2 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019

9.)

§ 102 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 iVm § 14 Abs 1 KFG iVm § 11 Abs 1 KDV, BGBl Nr 399/1967 idF BGBl II Nr 471/2012

3.   Weiters werden die Nummerierungen der verhängten Geldstrafen berichtigt und die Strafsanktionsnormen wie folgt präzisiert:

Spruchpunkt:

Geldstrafe (€):

EFS

Strafnorm

1. bis 4.)

120,00

(gesamt)

24 Stunden

§ 134 Abs 1b KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019

5. und 6.)

200,00

(gesamt)

10 Stunden

§ 134 Abs 1b KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019

7.)

300,00

60 Stunden

§ 134 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 b KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019

8.)

100,00

20 Stunden

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019

9.)

100,00

20 Stunden

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019

4.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 1. bis 4.) je Euro 24,00, 5. und 6.) je Euro 40,00, 7.) Euro 60,00 und 8. und 9.) je Euro 20,00 (sohin insgesamt Euro 276,00) zu leisten.

5.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2021, Zl *** wird dem Beschwerdeführer wie folgt vorgeworfen:

„Tatzeit:  10.08.2020 um 14.31 Uhr

Tatort:         Gemeindegebiet von X, auf der A** W-Autobahn bei km **,000 in Richtung Westen

Fahrzeug(e):  Sattelzugfahrzeug ***, Sattelanhänger ***

1. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4 5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 23.07.2020 wurde von 18:03:00 Uhr bis 23.07.2020 um 22:41:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 32 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 02 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

2. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 25.07.2020 wurde von 00:07:00 Uhr bis 25.07.2020 um 05:49:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 53 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 23 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

3. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 29.07.2020 wurde von 17:50:00 Uhr bis 29.07.2020 um 22:30:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 41 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 11 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

4. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 06.08.2020 wurde von 18:55:00 Uhr bis 06.08.2020 um 23:26:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 32 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 02 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

5. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: 17.07.2020 von 01:35:00 bis 17.07.2020 um 15:13:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 22 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 22 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

6. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: 23.07.2020 von 12:33:00 bis 24.07.2020 um 00:34:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 09 Stunden 59 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 00 Stunden und 59 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

7. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 18.07.2020 von 06:55 Uhr bis 09:57 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Kein Nachweis für den oa Zeitraum. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

8. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war, da ein nachträglicher Einbau einer Armaturenbrettanlag (Tisch) erfolgte, dadurch war die Sicht nach vorne und vorne rechts eingeschränkt.

9. Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 300.000 cd. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreitet. Summe der Kennzahlen: 190

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

3. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014

4. § 102 Abs. 2 KFG

5. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG i. V. m. § 11 Abs. 1 KDV

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1. 120,00

2. 200,00

3. 300,00

4. 100,00

5. 100,00

Gemäß:

§ 134 Abs. 1b KFG

§ 134 Abs. 1b KFG

§ 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 b KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

Ersatzfreiheitsstrafe:

24 Stunden

10 Stunden

60 Stunden

20 Stunden

20 Stunden

Dagegen brachte der rechtsfreundliche Vertreter fristgerecht Beschwerde ein und führt aus, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen habe, ob der Beschwerdeführer davon ausging und ausgehen habe können, dass bei der gegenständlichen Fahrt sämtliche rechtliche Vorschriften eingehalten werden würden. Weiters fehle jede Feststellung, ob und inwieweit die - geringfügigen - Überschreitungen der Lenkzeiten auf fehlende Parkplätze zurückzuführen waren und ob es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewesen wäre, diese zu vermeiden. Weiters fehle die Feststellung, ob der Beschwerdeführer die Fahrerkarte entnommen habe, um sie auszulesen, in der Folge das Fahrzeug allerdings in der Werkstatt war. Schließlich fehle die Feststellung, ob und inwieweit das sichere Lenken stets gegeben war und der Beschwerdeführer das gesamte Verkehrsgeschehen ausreichend wahrnehmen habe können.

Zudem habe die belangte Behörde nach Erhalt der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 19.11.2020, 07.12.2020 sowie 11.01.2021 keinerlei Ermittlungstätigkeiten unternommen. Sie habe den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin auch nicht darüber informiert, dass sie nicht daran denke, auf sein Vorbringen und insbesondere die von ihm gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von CC und des Beschwerdeführers selbst einzugehen. Auch aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.

Darüber hinaus sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Verwaltungsübertretung die belangte Behörde nunmehr als gegeben annimmt und für welches sie welche Strafe verhängt. Dies zeige sich daran, dass das Straferkenntnis im Spruch insgesamt neun Einzeltatbestände auflistet. Bei der Anführung der Rechtsvorschriften, die vermeintlich verletzt worden seien, werden aber nur die Ziffern 1 bis 5 verwendet. Gleiches gelte bei der Festsetzung der Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht möglich gelte, welche Tatbestände mit welcher Strafe nunmehr sanktioniert werden bzw. welche Tatbestände allenfalls zusammengefasst wurden und diesbezüglich eine Gesamtstrafe verhängt wurde.

Die mangelnde Objektivität und die Oberflächlichkeit der belangten Behörde zeige sich aber auch bei der Strafbemessung. Die belangte Behörde begründe ihre Strafbemessung damit, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen als nicht unerheblich zu bezeichnen sei. Als Verschuldensgrad komme Fahrlässigkeit in Betracht. Erschwerend sei kein Umstand zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit erscheine die nunmehr verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen. Dabei handle es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatlichen Begründung nicht Genüge tun können. Die belange Behörde sei offensichtlich nicht in der Lage darzulegen, welche spezial- oder generalpräventiven Gründe eine Bestrafung des Beschwerdeführers notwendig machen. Darüber hinaus bleibe dunkel, welche Tatbestände mit welcher Strafe aufgrund der vermeintlichen Verletzung welcher Rechtsvorschriften sanktioniert werden sollen. Die belangte Behörde gehe ohne nähere Begründung von einem zumindestens fahrlässigen Verhalten aus, obwohl der Beschwerdeführer die gebotene Sorgfalt eingehalten habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen können, dass er sämtliche ihn treffenden Straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften einhalten würde. Die geringfügigen Überschreitungen der Lenkzeiten seien überwiegend auf das Fehlen der Parkplätze zurückzuführen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es schlichtweg nicht möglich, auf Parkplätzen oder selbst bei Nothaltebuchten zu halten.

Die Überschreitung der Lenkzeit am 16.07.2020 sei darauf zurückzuführen gewesen, dass in V, A**, sich mehrere Staus überraschend gebildet hätten, was für den Beschwerdeführer weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sei. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, bestimmte Eintragungen auf der Fahrerkarte unterlassen zu haben, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Karte aus dem Gerät entnommen habe, um sie auszulesen. Danach sei das Fahrzeug allerdings in der Werkstatt gewesen. Soweit schließlich dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeugs sei für das sichere Lenken nicht gegeben gewesen, so sei dies unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl das gesamte Verkehrsgeschehen sowohl nach vorne als auch zur Seite wahrnehmen können.

Die belangte Behörde habe auch keinerlei Überlegungen dahingehend angestellt, ob und wie der Beschwerdeführer die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen hätte verhindern können.

Gleiches gelte für die vorgeworfene Unterschreitung der täglichen Ruhezeiten. Weiters hätte die belangte Behörde Feststellungen zu treffen gehabt, ob und warum es zur Entnahme der Fahrerkarte gekommen sei.

Auch hätte die belangte Behörde Feststellungen zu treffen gehabt, ob und inwieweit die Sicht vom Lenkerplatz durch den Einbau der Armaturenbrettanlage in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sei.

Darüber hinaus sei auch die Strafbemessung gesetzwidrig. Die belangte Behörde verhänge eine Geldstrafe in Höhe von € 820,00, mit einer völlig unzureichenden Begründung.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugin CC, pA DD, Adresse 2, D-***** U, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird. Im Übrigen blieben die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretungen unbestritten. Die Beschwerde enthält lediglich Rechtsvorbringen. Konkretes bestreitendes Vorbringen ist darin nicht enthalten.

II.      Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der LVA Tirol FB *** vom 12.8.2020, GZ ***, in das Gutachten des Prüfleiters der ASFINAG vom 10.08.2020, samt Bericht über die technische Unterwegskontrolle und in das vom Landesverwaltungsgericht angeforderte Ergebnisprotokoll von der durchgeführten Kontrolle, in die Verstoßliste, in den Zeitstrahl (Auswertezeitraum: 13.7.2020-10.8.2020), in das Ergebnisprotokoll vom 10.8.2020 sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Weiters fand am 19.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen Insp. EE sowie CC einvernommen wurden.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 10.8.2020 das Kraftfahrzeug über 3,5 T mit dem amtlichen Kennzeichen *** (Sattelzugfahrzeug) der Marke FF, samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** (NL) und wurde um 14.31 Uhr in X, auf der Autobahn Richtung Westen auf der A** bei StrKm **,000 einer Kontrolle durch Beamte der der LVA unterzogen. Das Fahrzeug ist die Fa. DD zugelassen und wird zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt.

Infolge der durchgeführten Kontrolle wurde nach Auswertung der Fahrerkarte festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat und zwar:

Am 23.07.2020 wurde von 18:03:00 Uhr bis 23.07.2020 um 22:41:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 32 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 02 Minuten (Spruchpunkt 1).

Am 25.07.2020 wurde von 00:07:00 Uhr bis 25.07.2020 um 05:49:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 53 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 23 Minuten. (Spruchpunkt 2).

Am 29.07.2020 wurde von 17:50:00 Uhr bis 29.07.2020 um 22:30:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 41 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 11 Minuten (Spruchpunkt 3).

Am 06.08.2020 wurde von 18:55:00 Uhr bis 06.08.2020 um 23:26:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 32 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 2 Minuten (Spruchpunkt 4).

Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert hat. So wurde die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

17.07.2020 von 01:35:00 bis 17.07.2020 um 15:13:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 22 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 22 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar (Spruchpunkt 5).

23.07.2020 von 12:33:00 bis 24.07.2020 um 00:34:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 09 Stunden 59 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 00 Stunden und 59 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar (Spruchpunkt 6).

Darüber hat sich der Beschwerdeführer am 18.07.2020 von 06:55 Uhr bis 09:57 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten und war daher nicht in der Lag, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Er hat es unterlassen, die in Art 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (Spruchpunkt 7).

Auch wurde festgestellt, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war, da nachträglich ein Einbau einer Armaturenbrettanlage (Tisch) erfolgte, wodurch die Sicht nach vorne und vorne rechts eingeschränkt war (Spruchpunkt 8). Der Tisch befindet sich mittig am Armaturenbrett und ragt deutlich in den Wischbereich. Die Sicht nach vorne und vorne rechts wird dadurch eingeschränkt. Der tote nicht einsehbare Winkel wird stark vergrößert, wodurch die Gefahr für Personen im Nachbereich des Fahrzeuges erhöht wird. Weiters befindet sich im oberen Bereich der Windschutzscheibe ein Vorhang, der das Einsehen in den Frontspiegel nur teilweise ermöglicht.

Weiters war bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer als 300.000 cd. Die Summe der Kennzahlen betrug 190. Maximal zulässige Lichtzahl der Scheinwerfer, die mit dem Fernlicht gleichzeitig mitleuchten können (von 100) wurden überschritten (Spruchpunkt 9). So wurde oberhalb der Windschutzscheibe 4 Zusatzscheinwerfer verbaut, die mit dem Fernlichtschalter gekoppelt sind. Bei Betätigung des Fernlichtes leuchteten bei der Kontrolle alle Scheinwerfer ohne zusätzlichen Schalter betätigen zu müssen.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Lenkers und jene zum gelenkten Kraftfahrzeug stützen sich auf die Anzeige der LVA vom 12.8.2020 samt Auswerteunterlagen und Zeitstahl. An der Richtigkeit der in der Auswertung enthaltenen Auflistung der digital erfassten Daten ergeben sich keine Zweifel. Diese sind nachvollziehbar und schlüssig. Im erstinstanzlichen Akt ist vor allem die Zeitstrahlauswertung maßgeblich, die aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes unbedenklich und schlüssig ist.

Unbestritten blieb, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurde und dass dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t überstieg.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, stützen sich auf die unbedenkliche Zeitstrahlauswertung.

Aus dem Gutachten der ASFINAG vom 10.08.2020 ergibt sich im Fahrzeug nachträglich eine Armaturenbrettablage (Tisch) eingebaut wurde. Ebenso aus dem Gutachten ergibt sich die Feststellung, dass die maximal zulässige Lichtzahl der Scheinwerfer, die mit dem Fernlicht gleichzeitig mitleuchten können überschritten wurde. Ausdrücklich wurde darin dokumentiert, dass bei der Teiluntersuchung des Fahrzeuges gemäß § 58 KFG schwere Mängel festgestellt wurden.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Text von Bedeutung für den EWR, lauten wie folgt:

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

Artikel 34.

(1)   Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2)   Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.

(3)   Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

[…].

Verordnung (EU) Nr 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Text von Bedeutung für den EWR, OJ L 60, 28.2.2014:

Artikel 6.

(1)   Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

(2)   Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

(3)   Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

(4)   Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

(5)   Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.

Artikel 7.

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Die hier anzuwendenden Bestimmungen nach dem KFG,

BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 19/2019 lauten:

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 102.

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs  1). …

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 471/2012, normiert:

Scheinwerfer

§ 11.

(1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht

1. mit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10,

2. mit H-Lampen eine Kennzahl 20

zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern müssen betriebssicher und so ausgebildet sein, dass das Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten der Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung erfolgen kann. Die Scheinwerfer müssen in ihrer Verwendungslage festgehalten sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken die Betätigungskraft zu wirken aufgehört hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch wirkenden Verstelleinrichtungen Störungen in der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten. Bei Störungen dieser Vorrichtung müssen die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und Abdeckungen beseitigt werden können. Das Ausfahren oder Abdecken der Scheinwerfer muß rasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen zwischen der Verwendungslage der Scheinwerfer und deren eingefahrener oder abgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein.

§ 134 KFG lautet:

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

V.       Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

Eine Verletzung der vorgeschriebenen Lenkzeitenunterbrechungen zu den Spruchpunkten 1. bis 4. wird seinerseits des Beschwerdeführers zugestanden.

Wenn der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zu Spruchpunkt 5. und 6 vorbringt, dass die Überschreitung der Lenkzeit darauf zurückzuführen sei, dass in V sich mehrere Staus gebildet habe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet ihn zu entlasten. Dass die Lenkzeitüberschreitungen an diesen Tagen bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht verhinderbar gewesen wären, war insoweit weder hervorgekommen noch für den Fall einer notwendigen, vorausschauenden Planung und Klärung, wo Fahrtunterbrechungen eingelegt und Ruhezeiten absolviert werden können, nach der Lebenserfahrung zugrunde zu legen.

Zu Spruchpunkt 7. hat der Lenker, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt einzutragen,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen.

Im Gegenstandsfall wurde anhand der im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Fahrerkartenauswertung in Zeitstrahl- und Tabellenform festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Lenker des in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges am 18.7.2030 ab 6.55 Uhr bis 9.57 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten und es unterlassen hat, diese Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Dazu existieren sohin keinerlei Aufzeichnungen auf dem digitalen Fahrtenschreiber. Der Beschwerdeführer hat diesen fehlenden Nachtrag auch im Zuge des gesamten verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nicht bestritten. Dadurch, dass zu keinem Zeitpunkt ein Nachtrag erfolgte, was zur Folge hat, dass nicht nachvollzogen werden kann, was in der Zeitspanne dieser lückenhaften Aufzeichnung geschehen ist, kann eindeutig eine bedeutende Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes erkannt werden.

Was Spruchpunkt 8. und 9. betrifft, ergibt sich aus dem Gutachten der ASFINAG zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer tatbildlich gehandelt hat.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer dafür Sorge tragen müssen, dass die Einhaltung der Bestimmungen nach dem KFG gewährleistet ist und dass er über die Vorschriften, die er Berufskraftfahrer zu beachten hat, ausreichend orientiert ist. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, wurde überhaupt nicht behauptet. Als Ergebnis des Beweisverfahrens und aufgrund der Fahrerkartenauswertung steht somit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei fest. Als Kraftfahrzeuglenker im Straßenverkehr trifft diesen jedenfalls die Verpflichtung, auf die Einhaltung der Bezug habenden Bestimmungen entsprechend zu achten. Dieser Verpflichtung ist er offensichtlich nicht nachgekommen und ist somit kein Umstand erkennbar, der die Annahme eines mangelnden Verschuldens erkennen lassen würde, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat. Beim Ausmaß des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

In Zusammenschau der vorliegenden Beweisergebnisse und der oben zitierten Judikatur des VwGH war, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und zu vertreten hat.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Ver

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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