Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.12.2021Norm
EpidemieG 1950 §32Rechtssatz
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG ist die „Bezirksverwaltungsbehörde“ berufen. Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten Teil des übertragenen Wirkungsbereiches ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister [vgl Art 119 Abs 2 B-VG sowie § 18 NÖ STROG; mwH].
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1028.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021