Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W168 1261281 - 3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zahl 313171404/1035457, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützt unberechtigter Einreise am 27.11.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 20.05.2005 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen und der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. Am 04.09.2008 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
4. Mit Bescheid des BAA vom 07.01.2009, 08 08.129-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF bis zum 15.02.2009 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Sohn des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, sodass der BF denselben Schutz erhalte.
5. Am 16.06.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.
6. Mit Aktenvermerk vom 03.02.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) angemerkt, dass sich aus einer Meldung der RD Oberösterreich Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der subsidiär Schutzberechtigte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.05.2020, XXXX , wurde der BF wegen §§ 12 2. Fall StGB; § 127 StGB; 128 Abs. 1 Z 5 StGB; § 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
8. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wurde vom BF zur Sicherheitslage in Georgien befragt ausgeführt, dass dieser bereits vor 16 Jahren aus Georgien ausgereist sei und die gegenwärtige Lage daher nicht beurteilen könne. Zur Frage, ob er im österreichischen Bundesgebiet Familienangehörige habe, gab der BF zu Protokoll, dass er eine Ehefrau habe, mit der er eine Lebensgemeinschaft führe, sowie ein Kind habe. Seine Lebensgefährtin beziehe eine Pension. In Georgien habe der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seines Bruders und der BF stehe mit diesen erwähnten Angehörigen auch in regelmäßigen Kontakt. Auf Nachfrage, weshalb er seit dem Jahr 2013 keine Verlängerung für seine befristete Aufenthaltsberechtigung beantragt habe, erwiderte der BF, dass er es nicht mehr für notwendig erachtet habe, da er bereits einen anderen Aufenthaltstitel gehabt habe. Dem BF wurde daraufhin mitgeteilt, dass der subsidiäre Schutz ihm ausschließlich wegen seines Kindes zuerkannt worden sei. Befragt, wie sich der Kontakt zu seiner Frau und seinem Sohn gestalte, gab der BF zu Protokoll, dass sie zusammenleben und täglich telefonieren würden. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor vorliegen würden, brachte der BF vor, dass die Gründe tatsächlich nicht mehr gegeben seien. Nachgefragt, wann er letztmalig bei seinen Verwandten in Georgien zu Besuch gewesen sei, antwortete der BF, dass er sich in den Jahren 2016 bzw. 2017 etwa zwei Monate in Tiflis aufgehalten habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte er Probleme, sein bisheriges Leben fortzusetzen. In Österreich sei er fünf Jahre in der Logistikabteilung einer Firma tätig gewesen. Er befinde sich derzeit wegen seiner Mittäterschaft an einem Einbruch in der Justizanstalt.
9. Am 03.07.2020 führte die Lebensgefährtin des BF im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA aus, dass sie und der BF bereits seit 15 Jahren ein Paar seien und zusammenleben würden. Ihr Lebensgefährte befinde sich derzeit in der Justizanstalt, sie habe ihn aufgrund von Panikattacken jedoch seit Februar 2020 nicht mehr besucht, telefoniere mit diesem jedoch täglich. Befragt, wie sich die Beziehung zum BF gestalte, führte die Lebensgefährtin des BF an, dass der BF immer für sie da gewesen sei und jeder Mensch Fehler mache. Die Beziehung zwischen dem BF und seinem Sohn sei sehr gut und der BF sei für seinen Sohn immer eine Bezugsperson gewesen. Zur Frage, ob etwas gegen die Aufenthaltsbeendigung des BF spreche, entgegnete sie, dass sie mit dem BF auch weiterhin ein Familienleben führen wolle.
10. Mit Bescheid vom 16.07.2020, Zl. 313171404/200124748, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter wurde entzogen. (Spruchpunkt II.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den Status als subsidiär Schutzberechtigter ausschließlich aufgrund der Familienzugehörigkeit zu seinem Sohn zuerkannt bekommen habe. Der subsidiäre Schutzstatus des Sohnes des BF sei von seiner Mutter erstreckt bzw. abgeleitet worden, die den subsidiären Schutz aufgrund individueller Gründe erhalten habe. Sowohl der subsidiäre Schutzstatus des Sohnes als auch der Lebensgefährtin des BF seien mit Bescheiden des BFA vom 07.08.2019 aberkannt worden. Da dem BF niemals aufgrund eigener, individueller Zuerkennungsgründe ein Schutzstatus zuerkannt worden sei und jene Bezugspersonen, von welchen seinerzeit sein Schutzstatus „abgeleitet“ worden sei, nicht mehr über einen solchen verfügen würden, sei die Beibehaltung seines Schutzstatus nicht weiter gerechtfertigt. Dem BF werde daher der zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.
11. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.08.2020 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der Rückkehrentscheidung das Familienleben des BF zu seinem Sohn, sowie seiner Lebensgefährtin zu berücksichtigen sei. Der gemeinsame Sohn sei immer im Familienverband betreut und erzogen worden und stelle der BF für seinen Sohn eine wichtige Bezugsperson dar. Eine Aufenthaltsbeendigung des Vaters hätte für diesen massive Veränderungen in seinem Alltag zur Folge und seien die Auswirkungen auf die Situation des Sohnes jedenfalls im Sinne des Kindeswohles zu berücksichtigen. Hinzu komme die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des BF in regelmäßiger fachärztlich - psychiatrischer Behandlung stehe und Hilfe, sowie Unterstützung benötige, um ihren Alltag bewältigen zu können. Der BF sei vor seiner Inhaftierung im Landesklinikum tätig gewesen und habe mit seinem Einkommen immer wesentlich zum Familieneinkommen beitragen können. Der BF nehme eine sehr wichtige Position in der Versorgung, Betreuung, Pflege und Erziehung wahr und komme seiner wichtigen Funktion als Vater sehr gut nach. Zudem sei er seiner Lebensgefährtin eine große emotionale und wirtschaftliche Stütze. Beantragt wurde sowohl die Einvernahme der Lebensgefährtin als auch die Einvernahme des Sohnes des BF.
12. Am 19.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG.
13. Mit angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.08.2020 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.08.2020 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen.
Dem Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass der subsidiäre Schutzstatus des Sohnes des BF ausschließlich von seiner Mutter abgeleitet worden wäre und dies eindeutig dem Bescheid des BAA vom 11.08.2006 zu entnehmen sei. Der Lebensgefährtin des BF wäre der subsidiäre Schutz aus individuellen Gründen zuerkannt worden. Auch dem BF selbst wäre ausdrücklich nicht aus eigenen Gründen, sondern ausschließlich abgeleitet von den zuvor angeführten Bezugspersonen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden. Sowohl der subsidiäre Schutz des Sohnes des BF als auch jener seiner Lebensgefährtin seien mit Bescheiden des BFA vom 07.08.2019 aberkannt worden. Diese Entscheidungen seien mit 06.09.2019 in Rechtskraft erwachsen. Aus diesen Gründen wäre auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten des BF gem. §9 Abs 1 Z 1 AsylG aberkannt worden, bzw. die hierauf basierende Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 16.07.2020 entzogen worden, bzw. ein Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG nicht gewährt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Gegen diese Entscheidung wäre fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben worden. Am 19.08.2020 wäre der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA eingebracht worden.
13. Mit Urkundenvorlage vom 01.12.2020 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein Dienstvertrag über die Aufnahme als Produktionshilfskraft in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Georgiens, wurde in Gori geboren und besuchte 11 Jahre lang die Schule. Er hat im Herkunftsstaat keinen Beruf erlernt und nicht gearbeitet.
Der BF wurde unter einem Alias Namen am 02.06.2005 von einem Landesgericht wegen § 15 § 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, verurteilt.
Der BF wurde am 21.04.2015 von einem Bezirksgericht wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 6 Euro verurteilt.
Der BF wurde am 11.05.2020 von einem Landesgericht wegen § 12 2. Fall StGB §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Dem BF wurde mit Bescheid des BAA vom 07.01.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2009 erteilt, da seinem Sohn mit Bescheid des BAA vom 11.08.2006, 06 08-278-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, sodass auch er denselben Schutz erhalten hat. Der subsidiäre Schutzstatus wurde von der Lebensgefährtin des BF auf den gemeinsamen Sohn erstreckt. Weitere Gründe wurden in die Erwägungen des Zuerkennungsbescheides nicht einbezogen.
Mit den Bescheiden des BFA vom 07.08.2019, Zl. (1) 190488722, (2) 190488617 wurde dem Sohn bzw. der Lebensgefährtin des BF der subsidiäre Schutz gemäß § 9 AsylG aberkannt. Diese Bescheide erwuchsen am 06.09.2019 in Rechtskraft. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid daher richtig dargelegt, dass dem BF, dem nicht aufgrund individueller, persönlicher Umstände subsidiärer Schutz gewährt wurde, durch die Aberkennung des subsidiären Schutzes seines Sohnes mit Bescheid vom 07.08.2019, Zl. (1) 190488722, nunmehr der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch abzuerkennen ist und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung ebenfalls zu entziehen ist. Das BFA hat insgesamt zu Recht erkannt, dass sich in einer Gesamtsicht jene Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, nachhaltig und wesentlich geändert haben.
Mit Bescheid des BFA vom 16.07.2020, Zl. 313171404/200124748, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter wurde entzogen. (Spruchpunkt II.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VII.).
Am 19.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.08.2020 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.08.2020 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG sich beziehend auf die Entscheidung des BFA vom 16.07.2020 in der dem BF der subsidiäre Schutz § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter wurde entzogen wurde (II) abgewiesen.
Die Beschwerdevorlage gegen die Abweisung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde am 02.10.2020 eingebracht und langte am 09.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das BFA hat zu Recht sich beziehend auf die Entscheidung des BFA vom 16.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Abs. 4 2. Satz AsylG abgewiesen.
Der gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sind keine Ausführungen zu entnehmen, wonach die Vornahme weiterer Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre oder die eine andere Entscheidung begründen können.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021 im Verfahren W1261281 -2, FZ: 313171404 / 200124748 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 16.07.2020 erhobene Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I – III als unbegründet abgewiesen, ansonsten die übrigen Spruchpunkte behoben wurden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, sowie auch aus dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Herkunft gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell an Erkrankungen leidet.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und der Inhaftierung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 25.08.2020 sowie den im Akt aufliegenden Urteilen.
Dass dem Sohn des BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten aberkannt wurde, geht aus den Erwägungen des Bescheides des BFA vom 07.08.2019, Zl. 480340802/190488722 hervor. In einer Gesamtsicht hat das BFA zu Recht erkannt, dass sich zentrale und entscheidungswesentliche Umstände verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung als subsidiärer Schutzberechtigter wesentlich und nachhaltig geändert haben und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nur erfolgte, weil dem Sohn des BF der subsidiäre Schutzstatus (abgeleitet von seiner Mutter) zuerkannt wurde. Die Voraussetzungen für die weitere Gewährung des subsidiären Schutzes liegen mit dem Wegfall dieser Umstände jedenfalls nicht mehr vor.
Zutreffend hat das BFA dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, dass der subsidiäre Schutzstatus des Sohnes des BF von seiner Mutter abgeleitet worden sei und dies dem Bescheid des BAA vom 11.08.2006 zu entnehmen sei. Der Lebensgefährtin des BF wurde subsidiärer Schutz aus individuellen Gründen zuerkannt. Sowohl der subsidiäre Schutz des Sohnes des BF als auch jener seiner Lebensgefährtin sind mit Bescheiden des BFA vom 07.08.2019 aberkannt worden. Diese Entscheidungen sind mit 06.09.2019 in Rechtskraft erwachsen. Dem BF ist der subsidiäre Schutz ausschließlich abgeleitet von diesen Bezugspersonen zuerkannt worden, bzw. hätte dieser keine eigenen Gründe, die für eine Zuerkennung eines subsidiären Schutzes sprechen können, vorgebracht. Aus diesen Gründen ist zu Recht mit Bescheid des BFA 16.07.2020 dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und das hierauf begründete Aufenthaltsrecht entzogen worden, bzw. war in Folge aus diesen Gründen auch der gegenständliche Antrag auf Verlängerung abzuweisen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2021 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 16.07.2020 erhobene Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I – III als unbegründet abgewiesen und damit die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA, sowie die Entziehung des hierauf basierenden Aufenthaltsrechtes bestätigt.
Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren insgesamt zu Recht, da Bezugspersonen, von denen der BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich abgeleitet hat, bereits der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden ist, sowie sich beziehend auf die Entscheidung des BFA vom 16.07.2020, den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Abs. 4 2. Satz AsylG abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerungen damit nachweislich nicht mehr vorliegen.
Dass der Beschwerde keine Ausführungen zu entnehmen sind, die im gegenständlichen Verfahren zu einer anderen Entscheidung führen könnten, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerde selbst.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zu A) I.: zur Abweisung der Beschwerde:
Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesamt stützte die Aberkennungsentscheidung im Bescheid vom 16.07.2020, Zl. 313171404/200124748, im Wesentlichen darauf, dass beim BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr“ vorliegen. Dies entspricht dem Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005.
§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Dabei wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Zl. Ra 2019/18/0353). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutze (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0309).
Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.5.2019, Zl. Ra 2019/14/0153, Rz 101).
Für die Entscheidung maßgebliche Elemente können jedoch schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen (VwGH 21.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0466).
Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0153 Rz 101; 29.11.2019, Ra 2019/14/449).
Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, Zl. 08 08.129-BAS, aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Sohnes nach § 2 Z 22 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Dem minderjährigen Sohn des BF, einem kosovarischen Staatsbürger, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2006, 06 08-278-BAS, der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkennt. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2019, Zl. 480340802/190488722, wurde dem Sohn des BF dieser Status wieder aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.09.2019 in Rechtskraft.
Dem BF wurde mit Bescheid des BAA vom 07.01.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2009 erteilt, da seinem Sohn mit Bescheid des BAA vom 11.08.2006, 06 08-278-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, sodass auch er denselben Schutz erhalten hat. Der subsidiäre Schutzstatus wurde von der Lebensgefährtin des BF, einer kosovarischen Staatsangehörigen, auf den gemeinsamen Sohn erstreckt. Weitere Gründe wurden in die Erwägungen des Zuerkennungsbescheides nicht einbezogen. Mit den Bescheiden des BFA vom 07.08.2019, Zl. (1) 190488722, (2) 190488617 wurden dem Sohn bzw. der Lebensgefährtin des BF der subsidiäre Schutz gemäß § 9 AsylG aberkannt. Diese Bescheide erwuchsen am 06.09.2019 in Rechtskraft. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid daher richtig dargelegt, dass dem BF, dem nicht aufgrund individueller, persönlicher Umstände subsidiärer Schutz gewährt wurde, durch die Aberkennung des subsidiären Schutzes seines Sohnes mit Bescheid vom 07.08.2019, Zl. (1) 190488722, nunmehr der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch abzuerkennen ist und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung ebenfalls zu entziehen ist. Das BFA hat insgesamt zu Recht erkannt, dass sich in einer Gesamtsicht jene Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, nachhaltig und wesentlich geändert haben. Da der BF-genauso wie sein Sohn und seine Lebensgefährtin-über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, ist er auch nach Aberkennung des subsidiären Schutzes auch weiterhin legal im Bundesgebiet aufhältig.
Das BFA führt hierzu zutreffend aus, dass aufgrund dieser nunmehrigen Veränderungen, nämlich hinsichtlich des asylrelevanten Status des Sohnes und der Lebensgefährtin des BF, nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen die für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes erforderliche wesentliche und nachhaltige Änderung der Umstände im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 dar, die zur Zuerkennung geführt haben, nunmehr vorliegen.
Der BF selbst hat insbesondere auch im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht, bzw. jedenfalls ausreichend substantiiert nicht angegeben, dass dieser in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Es konnten zudem auch sonst keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass dem BF selbst bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige BF, der mit der Sprache und Kultur in Georgien bestens vertraut ist, zudem auch über Berufserfahrung verfügt, im Herkunftsland aus existentiellen Gründen in eine ausweglose Lage geraten würde.
Hinzu kommt, dass sich die Eltern und der Bruder des BF im Herkunftsland aufhalten, der BF zu diesen Angehörigen nach wie vor in Kontakt steht und sich der BF eigenen Angaben zufolge bereits in den Jahren 2016 sowie 2017 etwa zwei Monate wieder in Tiflis aufgehalten hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Georgien laut Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Die Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.08.2020 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abzuweisen war sohin nicht entgegenzutreten.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Da es aufgrund der ersatzlosen Behebung im gegenständlichen Fall nicht mehr auf die Einvernahme des Sohnes und der Lebensgefährtin des BF ankommt, können die in der Beschwerde beantragten Einvernahme unterbleiben.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich hinsichtlich der getroffenen Feststellungen hinsichtlich des verfahrensgegenständlich relevanten Sachverhaltes ausschließlich auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen in der Beschwerde vorgebracht. Die gegenständlich verfahrenswesentlichen Feststellungen blieben insgesamt somit unbestritten. Insofern wurden ausreichend begründet keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung im gegenständlichen Verfahren bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W168.1261281.3.00Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021