Entscheidungsdatum
15.07.2021Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L503 2220965-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 19.3.2019, Zl. XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.3.2019 verpflichtete die (damalige) Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „OÖGKK“ - nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300 zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 22.11.2018 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheids dar. Verwiesen wurde auf die §§ 4, 33, 35, 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 360 Abs 7 und 410 Abs 1 Z 5 ASVG.
Begründend führte die OÖGKK aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes sei am 29.9.2018 gegen 16:00 Uhr festgestellt worden, dass die Dienstnehmerinnen H. B., A. G. und C. S. beim BF ohne Anmeldung beschäftigt gewesen seien. Der BF sei mit Schreiben vom 11.2.2019 von der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei mit Schreiben vom 26.2.2019 erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß des BF innerhalb der letzten zwölf Monate handle.
Beweiswürdigend verwies die OÖGKK auf den Strafantrag der Finanzpolizei, die Niederschriften und drei ausgefüllte Personenblätter. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die OÖGKK eingehend die Rechtsgrundlagen insbesondere zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlages dar. Wenn jemand Dienstleistungen unter solchen Umständen erbringe, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann sei die Behörde grundsätzlich berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen. Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien drei Dienstnehmer betreten worden, wobei keine Nachmeldung erfolgt sei. Die OÖGKK sei daher berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.
2.1. Im Akt befindet sich unter anderem eine anonyme Anzeige bei der Finanzpolizei gegen den BF (Gasthaus S.) vom 8.5.2018, wonach (unter anderem) bei sämtlichen Veranstaltungen wie Hochzeiten etc. das Servier- oder Küchenpersonal ohne Anmeldung beschäftigt und Umsätze nicht boniert würden. Dies interessiere aber scheinbar niemanden, denn „sein Bruder als RA boxt ihn immer wieder aus den unangenehmen Situationen mit Behörden und Ämtern“.
2.2. Im Akt befindet sich weiters eine Niederschrift der Finanzpolizei hinsichtlich der Befragung des BF anlässlich der Kontrolle im Gasthaus „S.“ am 29.9.2018. In der Niederschrift wurde eingangs festgehalten, dass H. B. beim Service/Besteck, A. G. beim Service hinter der Ausschank und C. S. beim Service im Lokal des BF betreten worden seien. Protokolliert wurden unter anderem folgende Aussagen des BF dazu:
„Ich bin der Lokalbetreiber. Zu den Personen gebe ich an, dass Frau C. S. bereits seit Jahren bei mir im Betrieb ist, sie ist unsere gute Seele. Sie kommt gelegentlich in den Betrieb und hilft ein wenig. Für ihre Tätigkeit erhält sie keine Bezahlung, nur Essen und Trinken. Heute ist sie ca. 4 Stunden im Betrieb. Frau H. B. ist meine Staatssekretärin, sie betreut meinen Computer, sowie die Administration, Dekoration. Auch sie erhält keine Bezahlung, nur Essen und Trinken. Wir sind schon sehr lange gute Freunde. Sie hat einen Schlüssel für das Lokal, und kommt ca. 10 Stunden im Monat um zu helfen. Das macht sie schon seit meiner Lokaleröffnung. Frau A. G. ist heute bei mir im Lokal um zu helfen, am Sonntag war sie das erste Mal im Lokal um zu arbeiten. Sie ist sehr geschickt darum habe ich mich entschlossen, dass sie mir öfters aushilft. Als Bezahlung erhält sie Naturalien (Essen für die Familie zu Hause) das Trinkgeld darf sie auch behalten.“
2.3. Im Akt befinden sich weiters die von H. B., A. G. und C. S. ausgefüllten Personenblätter. H. B. (beobachtete Tätigkeit: „Wegräumen von Besteck“) gab dabei an, sie führe für den BF die Dekorationen und den Einkauf durch und sei am Tag der Betretung seit 15:00 Uhr tätig gewesen und arbeite ca. 2 Stunden; sie führe diese Tätigkeiten für den BF bereits seit „längerer Zeit“ durch. A. G. gab an, sie sei Kellnerin im Betrieb des BF, führe diese Tätigkeit ebenfalls seit ca. 15:00 Uhr durch, arbeite an diesem Tag ca. 3 Stunden und habe für den BF zuletzt auch am 23.9.2018 drei Stunden lang gearbeitet. Frau C. S. gab an, sie sei im Service tätig und habe am Tag der Betretung bereits um 11:30 Uhr zu arbeiten begonnen.
2.4. Im Akt befindet sich weiters ein entsprechender Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft V. gegen den BF vom 23.11.2018 wegen der Beschäftigung von H. B., A. G. und C. S.
2.5. Mit ebenfalls im Akt befindlichen Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs der (damaligen) OÖGKK wurde der Inhalt des Strafantrags wiedergegeben und wurde der BF zur unverzüglichen Nachmeldung aufgefordert. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht des BF anderes darstellen, so könne er binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder zur mündlichen Erörterung der Sache bei der OÖGKK erscheinen.
2.6. Mit im Akt befindlicher Stellungnahme seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.2.2019 wies der BF darauf hin, dass Frau H. B. gemäß Protokoll vom 29.9.2018 nicht in Arbeitskleidung, sondern in Privatbekleidung im Lokal angetroffen worden sei. Im Übrigen werde auf die im entsprechenden Strafverfahren erstattete Rechtfertigung verwiesen und werde die Beischaffung des diesbezüglichen Akts sowie die Einvernahme von C. S., H. B. und des BF beantragt.
In der erwähnten, an die BH V. gerichteten Rechtfertigung vom 9.1.2019 wird ausgeführt, zutreffend sei, dass die drei genannten Personen am 29.9.2018 um 16:00 Uhr im Lokal S. angetroffen worden seien und gebe der Beschuldigte auch reumütig zu, es verabsäumt zu haben, Frau A. G. vor Beginn des Arbeitsverhältnisses am 23.9.2018 bei der zuständigen Krankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden. Frau A. G. sei am 23.9.2018 erstmalig im Lokal als Aushilfe für den Beschuldigten tätig gewesen. Zu seiner Entschuldigung führte der BF aus, dass er „aufgrund der Neuregelung betreffend die Beschäftigung von Aushilfskräften vom 01.01.2018 der Meinung war, dass er keine Anmeldung machen müsse, da Frau A. G. noch keine 18 Tage als Aushilfe eingesetzt war.“
Hinsichtlich Frau H. B. habe dagegen keine Anmeldepflicht bestanden. Unstrittig sei, dass sich Frau H. B. am 29.9.2018 gegen 16:00 Uhr im Restaurant S. aufgehalten hat. Sie habe Privatkleidung getragen und beim Wegräumen von Besteck, dies aus reiner Gefälligkeit, geholfen. Frau H. B. und den Beschuldigten verbinde schon seit Jahrzehnten eine enge fast familiäre, private Freundschaft; sie halte sich regelmäßig im Lokal S. auf, weil sie dort ihre sonstigen Freunde treffe und gerne dort ihre Freizeit verbringe. Mit „weiblichem Blick“ dekoriere sie die Räumlichkeiten, dies vor allem auch deshalb, da Dekorieren eines ihrer Hobbys sei und sie Freude daran habe, Räume schön zu schmücken. Sie komme dazu durchaus regelmäßig ins Lokal, dies prinzipiell aber wann sie wolle, ohne jegliche zeitliche oder sonstige Vorgaben; wenn sie das Gefühl habe, gebraucht zu werden, unterstütze sie den Beschuldigten bei der Erledigung von Einkäufen oder im Servicebereich. Da sie über bessere EDV-Kenntnisse verfüge als der BF, unterstütze sie den BF fallweise auch bei administrativen Tätigkeiten. Am 29.9.2018 habe sich Frau H. B. bereits geraume Zeit vor 16:00 Uhr im Lokal S. als Gast aufgehalten; nachdem ihre Tischpartner kurz vor 16:00 Uhr das Lokal verlassen hätten, und sie gesehen habe, dass Besteck weggeräumt gehört, habe sie dies als reine Gefälligkeit für den Beschuldigten gemacht. Sie werde für ihre „Tätigkeiten“ nicht entlohnt. Sie sei auch in keinster Weise in die betriebliche Organisation eingegliedert, ersetze auch keine Arbeitskraft, zumal auch nicht vorhersehbar sei, wann sie da ist. Ihre Unterstützung erfolge freiwillig, unentgeltlich und aus freundschaftlicher Solidarität und Nahebeziehung. Frau H. B. stehe in keinerlei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten.
Hinsichtlich Frau C. S. habe ebenso keine Anmeldepflicht bestanden. Unstrittig sei, dass sich Frau C. S. am 29.9.2018 gegen 16:00 Uhr im Restaurant S. aufgehalten hat. Zwischen dem BF und Frau C. S. bestehe seit Jahren eine enge familiäre Beziehung und sei bereits in einem Straferkenntnis vom 21.8.2014 festgestellt worden, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht vorliege. An den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden emotionalen Gegebenheiten und den dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Beziehungen zwischen Frau C. S. und dem BF sowie den zugrunde gelegten faktischen Verhältnissen habe sich bis dato nichts geändert; auch am 29.9.2018 seien diese so gewesen wie im Dezember 2013.
3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.4.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 19.3.2019. In seiner Beschwerde monierte der BF, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei. Insbesondere gehe der festgestellte Sachverhalt daraus nicht im Einzelnen hervor, sondern werde lediglich festgestellt, dass die drei namentlich genannten Personen bei einer Beschäftigung durch den BF als Dienstgeber betreten worden seien. Verwiesen wurde auf die bereits dargestellte Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren, wonach jedenfalls Frau H. B. und Frau C. S. keine Dienstnehmerinnen des BF gewesen seien. Frau H. B. sei insbesondere auch nicht in Arbeitskleidung angetroffen worden. Die beteiligten Personen seien gegenständlich nicht befragt worden. In weiterer Folge wurde die bereits oben dargestellte Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren nochmals wiederholt. Gegenständlich würden Freundschafts-bzw. Gefälligkeitsdienste vorliegen, die kein Dienstverhältnis begründen würden.
4. Am 2.7.2019 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung aufgrund eines Terminversehens unterblieben sei. Aus diesem Grunde werde anlässlich der Beschwerdevorlage der von der OÖGKK angenommene Sachverhalt sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung näher dargestellt. Insbesondere werde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Aufgrund einer anonymen Anzeige seien am 29.09.2018 gegen 16:00 Uhr von Organen der Finanzpolizei in S., G.-Straße 42, Lokal „S.“, eine Kontrolle nach dem AuslBG, ASVG sowie Erhebungen nach § 89 Abs 3 EStG durchgeführt worden. Hierbei seien die Personen H. B., A. G. sowie C. S. bei Tätigkeiten im Lokal angetroffen worden, ohne dass diese Personen vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Frau H. B. sei im Zuge der Kontrolle beim Wegräumen von Besteck angetroffen worden, sie habe Privatkleidung getragen. Frau A. G. sei in Kellnerkleidung mit einer schwarzen Schürze angetroffen worden. Frau C. S. sei im Zuge der Kontrolle bei Tätigkeiten im Service angetroffen und habe eine schwarze Gösser-Schürze getragen. Frau H. B. arbeite seit der Lokaleröffnung ca. 10 Stunden pro Monat für den BF. Sie betreue den Computer des BF und kümmere sich um Administration und Dekoration. Ebenso habe sie einen Schlüssel für das Lokal. Frau C. S. sei die „gute Seele“ des Betriebes und komme bereits seit Jahren gelegentlich in den Betrieb, um ein wenig zu helfen. Frau A. G. helfe seit 23.09.2018 im Betrieb mit diversen Tätigkeiten (Kellnertätigkeit und Kassenbedienung) aus. Mit Frau H. B. und Frau C. S. sei kein Lohn (Entgelt) vereinbart, jedoch Essen und Trinken seitens des BF zur Verfügung gestellt worden. Frau A. G. sei in der Form entlohnt worden, dass sie Naturalien (Essen für die Familie zu Hause) als Entgelt bekommen habe. Ebenso habe sie das Trinkgeld behalten dürfen.
Zur Beweiswürdigung führte die OÖGKK aus, Beweis sei erhoben worden durch folgende Unterlagen: Strafantrag der Finanzpolizei, Niederschrift mit dem BF vom 29.9.2018, Personenblätter der Finanzpolizei von H. B., C. S. und A. G. und dem Meldesystem/Meldeunterlagen des Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger. Die Tätigkeit der Betretenen für den BF im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes werde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es sei unstrittig, dass H. B., C. S. und A.G am 29.09.2018 (Service-)Tätigkeiten im Lokal „S.“ des BF durchführten und zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29.09.2018 nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der näheren Umstände der Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, wonach mit H. B. und C. S. kein Lohn vereinbart wurde, die Betretenen aber Essen und Trinken durch den BF zur Verfügung gestellt bekommen hätten, würden sich aus den im Zuge der Kontrolle von den Betretenen ausgefüllten Personalblättern, aus der mit dem BF am 29.09.2018 seitens der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift sowie aus dem Strafantrag der Finanzpolizei ergeben. Gleiches gelte für A. G. im Hinblick auf den Umstand, dass sie Naturalien (Essen für die Familie zu Hause) als Entgelt bekam sowie das Trinkgeld behalten durfte. Im Zusammenhang mit der Entlohnung sei festzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung finde. Demnach sei eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.
Im gegenständlichen Fall könne von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst im Hinblick auf Frau H. B. sowie Frau C. S. nicht ausgegangen werden, weil dieser einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhalte. Es liege kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem BF und den Betretenen vor. Frau H. B. verbinde mit dem BF eine enge Freundschaft. Frau C. S. stehe mit dem BF nach dessen Aussagen in „enger familiärer Beziehung“, ohne dass damit jedoch ein Verwandtschaftsverhältnis gemeint wäre. Zwischen dem BF und den Betretenen würden sohin keine derartigen Naheverhältnisse vorliegen, die die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Es sei dem BF nicht gelungen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden, sondern habe sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung erschöpft. Die konkreten Umstände der Naheverhältnisse, aus welchen der Gefälligkeitsdienst resultieren sollte, seien nicht dargelegt worden.
In weiterer Folge wurde seitens der OÖGKK noch ausführlich rechtlich dargelegt, warum im konkreten Fall ein Beitragszuschlag zu verhängen sei. Beantragt wurde, das BVwG möge der Beschwerde keine Folge geben und den angefochtenen Bescheid bestätigen.
5. Am 21.4.2021 ersuchte das BVwG die Bezirkshauptmannschaft V. um Auskunft dahingehend, ob bzw. bejahendenfalls wie das auch vom BF erwähnte Verwaltungsstrafverfahren wegen desselben Sachverhalts abgeschlossen worden sei.
6. Am 23.4.2021 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft V. ein Straferkenntnis vom 19.5.2019, demzufolge gegen BF wegen der Beschäftigung von 1.) H. B., 2.) C. S. und 3.) A. G (Übertretung von § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG) eine Geldstrafe von jeweils 1.) € 2.500, 2.) € 2.500 und 3.) € 2.180 verhängt wurde. Gleichzeitig wurde dem BVwG ein – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.9.2019 in gekürzter Form ergangenes - Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 28.10.2019 übermittelt, wonach die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.) und 2.) des erwähnten Bescheids abgewiesen wurden; hinsichtlich Spruchpunkt 3.) (Beschäftigung von Frau A. G.) wurde das Verfahren aufgrund einer Zurückziehung der Beschwerde durch den BF in der Verhandlung eingestellt.
Begründend wurde – hinsichtlich der Bestrafung wegen der Beschäftigung von H. B. und C. S. - durch das LVwG Oberösterreich im erwähnten Erkenntnis auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Das Ermittlungsergebnis hat … hervorgebracht, dass diese Tätigkeiten über mehrere Jahre jeweils von den beiden Damen erbracht wurden, sodass nicht von einer kurzfristigen Leistungserbringung auszugehen ist und diese Tätigkeiten auch nicht als unentgeltlich zu betrachten sind, haben doch alle übereinstimmend angegeben, Essen und Trinken vom Bf erhalten zu haben und dass keine Vereinbarung über eine Entlohnung getroffen wurde und auch nicht einmal über eine Entlohnung gesprochen wurde, sodass das entsprechende Entgelt nach ABGB als bedungen gilt. Es hat sich ergeben, dass am Tag der Kontrolle am 29.09.2019 eine größere Gesellschaft im Gasthaus des Bf bewirtet hätte werden sollen und zu diesem Zweck wurde ein Buffet aufgebaut. Kurzfristig ist Personal des Bf ausgefallen und aus diesem Grund hat auch Frau Stadler, die ansonsten nur Hilfstätigkeiten in der Küche des Lokals durchführt und Lieferungen entgegennimmt, wenn der Bf nicht vor Ort zugegen ist, bei der Vorbereitung des Buffets durch Dekoration der Gästetische etc. mitgeholfen. Frau H. B. ist im Betrieb des Bf auch für die Dekoration generell zuständig. Überdies macht sie Einkaufstätigkeiten und hilft bei Buffetvorbereitungen generell mit. Beide Damen kennen den Bf schon längere Zeit und haben auch ein persönliches Naheverhältnis zu diesem aufgebaut. Darüber hinaus sind sie nicht regelmäßig im Betrieb des Bf eingegliedert, sondern helfen nur gelegentlich mit, was jedoch trotzdem als unregelmäßige Beschäftigung im Betrieb des Bf zu werten ist.“
7. Mit Schreiben vom 8.6.2021 teilte das BVwG dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit, dass - da nunmehr vom BVwG der identische Sachverhalt zu beurteilen sei -, beabsichtigt werde, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28.10.2019 samt der Verhandlungsschrift vom 30.9.2019 in das Verfahren vor dem BVwG einzubeziehen. Zudem wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF der Vorlagebericht der (damaligen) OÖGKK vom 2.7.2019 übermittelt.
Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen wurde eingeräumt.
8. Mit Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.6.2021 verwies der BF (nur) auf die seinerzeit im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Rechtfertigung vom 9.1.2019 (siehe oben Punkt 2.6.) und die Erklärung von Frau C. S. aus dem Jahr 2014 in einem anderen (ähnlichen) Verfahren, die Frau C. S. „auch im gegenständlichen Verfahren uneingeschränkt aufrechterhalten hat.“ Vorgelegt wurden die beiden erwähnten Dokumente. Sonstige Ausführungen wurden nicht getätigt.
9. Mit Schreiben vom 6.7.2021 ersuchte das BVwG das LVwG Oberösterreich um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls vom 30.9.2019 und wurde dieses dem BVwG am 14.7.2021 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF betrieb zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt das Gasthaus „S.“ in S.
Am 29.9.2018 fand gegen 16:00 Uhr im Lokal eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt.
Frau H. B. wurde im Zuge der Kontrolle beim Wegräumen von Besteck angetroffen; sie trug Privatkleidung. Frau H. B. arbeitete seit der Lokaleröffnung (mehrere Jahre lang) ca. 10 Stunden pro Monat für den BF; sie betreute den Computer des BF und kümmerte sich um die Administration und Dekoration; sie hatte zudem einen Schlüssel für das Lokal.
Frau C. S. wurde im Zuge der Kontrolle bei Tätigkeiten im Service angetroffen und trug eine schwarze Gösse-Schürze. Sie war die „gute Seele“ des Betriebes und kam bereits seit Jahren gelegentlich in den Betrieb, um ein wenig zu helfen.
Frau A. G. wurde im Zuge der Kontrolle in Kellnerkleidung mit einer schwarzen Schürze angetroffen. Sie hatte einerseits am Tag der Betretung (29.9.2018) und andererseits bereits eine Woche zuvor (am 23.9.2018) mit Kellnertätigkeiten und der Kassenbedienung ausgeholfen.
Zwischen den drei Personen und dem BF war keine Vereinbarung über eine allfällige Entlohnung getroffen worden, sie erhielten aber jedenfalls Essen und Trinken durch den BF.
Hintergrund für die Tätigkeit jedenfalls von C. S. am Tag der Betretung war insbesondere, dass eine größere Gesellschaft im Gasthaus zu bewirten und zu diesem Zwecke ein Buffet aufzubauen war, wobei jedoch kurzfristig Personal des BF ausgefallen ist.
Jedenfalls Frau H. B. und Frau C. S. kannten den BF schon lange Zeit und hatten auch ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem.
1.2. Wegen ein- und desselben Sachverhalts – nämlich der Beschäftigung von H. B., C. S. und A. G., wie sie sich anlässlich der Betretung am 29.9.2018 manifestierte – erging am 19.5.2019 ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V., wogegen der BF Beschwerde erhob.
Das LVwG Oberösterreich führte in dieser Sache am 30.9.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF seine Sicht der Dinge schildern konnte und in der H. B. und C. S. als Zeuginnen befragt wurden. Hinsichtlich der Bestrafung wegen Beschäftigung von A. G. wurde die Beschwerde in der Verhandlung zurückgezogen. Mit Erkenntnis des LVwG vom 28.10.2019 wurde die Bestrafung des BF wegen der Beschäftigung von H. B. und C. S. bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde zunächst erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK, darunter insbesondere den Strafantrag der Finanzpolizei, die Niederschrift mit dem BF vom 29.9.2018, die Personenblätter der Finanzpolizei von H. B., C. S. und A. G., die vom BF abgegebene Stellungnahme und den Vorlagebericht der (damaligen) OÖGKK, der dem BF seitens des BVwG mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 8.6.2021 übermittelt worden war, und die Beschwerde des BF.
2.2. Vor allem wurde auch Beweis erhoben durch die Beischaffung des Verhandlungsprotokolls des LVwG Oberösterreich vom 30.9.2019 sowie des diesbezüglichen Erkenntnisses vom 28.10.2019, dem ein- und derselbe Sachverhalt zugrunde lag.
2.3. Aus sämtlichen der dargestellten Beweismittel geht zum einen unmissverständlich die Betretung von H. B., C. S. und A. G. bei Durchführung der festgestellten Tätigkeiten hervor und wurde diese dem Grunde nach vom BF auch nicht bestritten (der BF monierte zum Sachverhalt lediglich, H. B. habe bei der Betretung Privatkleidung getragen, was aber seitens des BVwG ohnedies aufgrund des Akteninhalts als zutreffend erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt wird), sondern verwies der BF hinsichtlich H. B. und C. S. im Ergebnis nur darauf, dass es sich hierbei um unentgeltliche Freundschaftsdienste gehandelt habe, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen würden (siehe dazu näher die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) bzw. hat der BF hinsichtlich A. G. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Verwaltungsstrafverfahren auch ausdrücklich eingestanden.
2.4. Ergänzend sei nochmals betont, dass H. B. und C. S. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem LVwG Oberösterreich am 30.9.2019 eingehend als Zeuginnen befragt wurden und sich auch insofern das oben gezeichnete Bild bestätigte, vgl. etwa Frau H. B. auszugsweise vor dem LVwG: „Es ist richtig, dass ich am 29.09.2018 anlässlich der Kontrolle angetroffen wurde, als ich Essgeschirr weggeräumt habe. Dazu ist es gekommen, weil ich gemeinsam mit meinem Gatten und meinem Sohn am Vortag im Garten des Beschwerdeführers geholfen habe und aus diesem Grund wurden wir vom Beschwerdeführer zum Essen eingeladen in sein Lokal. … Ich habe mich um die Deko gekümmert, ich bin gelegentlich Einkaufen gefahren und habe auch gelegentlich am Computer gearbeitet wie z.B. Speisekarten geschrieben etc. Ich kann nicht mehr genau sagen, seit wann ich diese Tätigkeiten gemacht habe, das war seit zirka 10 Jahren, nachdem sich der Beschwerdeführer von seiner Frau scheiden hat lassen. Wieviel Zeit meine Tätigkeit für den Beschwerdeführer in Anspruch genommen hat, das kann ich nicht genau sagen. Ich bin einmal 14 Tage überhaupt nicht hingefahren und dann wieder 2 Tage nacheinander, das kann ich nicht mehr angeben. … In diesen 2 Stunden habe ich zuerst mit meiner Familie dort gegessen und danach habe ich geschaut, dass alles von unserem Tisch wegkommt, dass alles wieder weggeräumt wird. … Manchmal werden im Lokal „S.“ auch Buffets angeboten und ich schaue dann drauf, dass die Tische aufgestellt sind und ordentlich mit Tischwäsche überzogen sind und dass alles heraufgetragen wird und ich schau auch auf die Anordnung der Speisen auf den Tischen.“
C. S. gab etwa vor dem LVwG auszugsweise wie folgt an: „Ich übe diese Hilfstätigkeit aus, weil mir die Familie H. sehr am Herzen liegt. Das hat nicht jetzt primär etwas mit Herrn H. selbst zu tun, ich war sehr gut mit seinen Eltern befreundet und daher kommt das. … Ich werde quasi wie ein Familienmitglied behandelt. Das ist auch der Grund, dass ich mich im Lokal öfters bemüßigt sehe, unterstützend tätig zu sein. … Ich habe in dieser Zeit im Lokal Tische dekoriert für Gäste und zwar auch aufgedeckt. Ich habe die Tische für die Gäste hergerichtet. Das mache ich wie bereits angegeben seit ca. 10 Jahren. Es ist richtig, dass ich vom Bf Essen und Trinken erhalte. … Ich habe eigentlich keine Arbeitskleidung bei diesen Tätigkeiten an, aber im Büro liegen Servierschürzen und wenn ich dann mithelfe z.B. beim Aufdecken der Tische für die Gäste, dann hole ich mir vorher eine solche Schürze, damit ich nicht nur in meiner Alltagskleidung im Lokal so dastehe. Ich kann am heutigen Tag nicht mehr genau angeben, für wie viele Personen der Saal am 29.09.2018 hergerichtet wurde. Ich kann nicht angeben, welche Veranstaltung in welcher Größe am Samstag, 29.09.2018 geplant war. Nachdem ich keine Entlohnung bekomme, kümmere ich mich auch nicht darum. Ich gehe zwischendurch auch mal einen Kaffee trinken und rede mit Gästen. Aus diesem Grund habe ich einfach nur 4,5 Stunden Arbeitszeit angegeben. An diesem Tag ist Personal ausgefallen, das weiß ich schon noch und aus diesem Grund habe ich das überhaupt gemacht, dass ich den Saal dekoriert habe. Ich habe Service am Personenblatt eingetragen, darunter wird verstanden, dass auch die Tische hergerichtet werden, wenn Gäste kommen. Ich habe einen eigenen Schlüssel für den Gastgewerbebetrieb. Der Grund dafür, dass ich den Schlüssel habe ist, dass ich aufsperre und Lieferungen entgegennehme, z.B. Tiefkühllieferungen, wenn die Lieferanten kommen und Herr H. verhindert ist. Das ist aber eher der Ausnahmefall. In solchen Fällen fahre ich zum Lokal, sperre auf, räume alles weg und sperre wieder ab.“
Zu betonen ist, dass der rechtsfreundliche Vertreter des BF trotz Gelegenheit in seiner Stellungnahme vom 24.6.2021 zum Parteiengehör des BVwG vom 8.6.2021 den vom LVwG – im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – Beweisergebnissen in keiner Weise entgegen trat, sondern lapidar eine handschriftliche „Richtigstellung und Erklärung“ von C. S. vom 21.2.2014 (in der diese die OÖGKK darauf hinwies, dass sie am 6.12.2013 „Gast“ im Lokal gewesen sei und eine innige Verbundenheit zwischen dem BF und ihr bestehe) sowie die bereits aktenkundige, seinerseits im Verwaltungsstrafverfahren an die BH V. gerichtete – und somit auch einen Teil des Verfahrens vor dem LVwG bildende - Stellungnahme vom 9.1.2019 vorlegte (siehe zu deren Inhalt bereits oben im Verfahrensgang unter Punkt 2.6.), ohne sonst irgendwelche Ausführungen zu tätigen. Insofern konnte das BVwG die gegenständlich getroffenen Feststellungen auch auf die vom LVwG im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 30.9.2019 gewonnen Beweisergebnisse stützen, zumal der BF diesen offensichtlich – trotz Einräumung einer diesbezüglichen Gelegenheit durch das BVwG - nichts konkret entgegen zu setzen vermag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
[…]
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[…]
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]
[…]
3.2.3. § 33 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[…]
3.2.4. § 35 ASVG lautet:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von H. B., C. S. und A. G.:
Unbestritten ist, dass H. B., C. S. und A. G. (unter anderem) bei ihrer Betretung am 29.9.2018 die oben festgestellten (Service-)Tätigkeiten im Lokal des BF durchgeführt hatten und nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die dem Grunde nach auf ein Dienstverhältnis schließen lassen: Hier ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Arbeitsausführung und Verwertbarkeit sowie bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden kann (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0158 mwN).
Was nun konkret Frau A. G. anbelangt, so hat der BF im Verwaltungsstrafverfahren – auf welches der BF im Übrigen auch vor dem BVwG verweist – selbst eingeräumt, dass es sich dabei um eine Dienstnehmerin gehandelt hat, die er hätte zur Sozialversicherung anmelden müssen (vgl. etwa die vom BF auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 8.6.2021 vorgelegte Stellungnahme der BH V. gegenüber vom 9.1.2019). Insofern erübrigen sich hinsichtlich Frau A. G. weitere Ausführungen.
Was die Frauen H. B. und C. S. anbelangt, so trat der BF der Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG mit der Begründung entgegen, dass es sich um unentgeltliche Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste gehandelt hätte.
In diesem Zusammenhang ist dem BF durchaus zuzugestehen, dass das Beweisverfahren – insbesondere auch die mündliche Verhandlung vor dem LVwG Oberösterreich – tatsächlich eine enge, langjährige Freundschaft des BF zu H. B. und C. S. ergeben hat. Dessen ungeachtet kann hier nicht von Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdiensten im Sinne der ständigen Rechtsprechung gesprochen werden: Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden (z. B. VwGH vom 25.2.2021, Zl. Ra 2019/08/0133). Hält man sich nun vor Augen, dass die Tätigkeiten von H. B. und C. S. über mehrere Jahre hinweg erbracht wurden, so kann hier nicht mehr von kurzfristigen, unentgeltlichen Tätigkeiten gesprochen werden. Selbst beim Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses könnte unter solchen Umständen kaum von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten gesprochen werden, dies umso weniger bei „bloßen“ Freundschaften. Die – wenn auch enge – Freundschaft zwischen dem BF und H. B. und C. S. führt im konkreten Fall nicht dazu, dass die beschriebenen Tätigkeiten bloß als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste zu werten wären. Somit waren auch H. B. und C. S. Dienstnehmerinnen des BF im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG.
3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages in Höhe von EUR 2.300:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist; insbesondere sind die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend zu werten (VwGH vom 14.12.2020, Zl. Ra 2020/08/0144, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Gegenständlich waren die Anmeldungen von H. B., C. S. und A. G. zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht nachgeholt worden, weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen und auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf EUR 400 herabgesetzt werden konnte; darüber hinaus wurden drei Dienstnehmerinnen ohne Anmeldung betreten. Zudem liegt auch kein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ im Sinne des § 113 Abs 2 letzter ASVG vor, welcher zu einem Entfall (auch) des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen könnte: Weder ist ersichtlich, noch wurde vorgebracht, dass es dem BF etwa faktisch unmöglich gewesen wäre, eine fristgerechte Anmeldung von H. B., C. S. und A. G. vorzunehmen (vgl. VwGH vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117). Die Vorschreibung des Beitragszuschlages ist daher zu Recht erfolgt.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlages von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sach-verhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, wobei an dieser Stelle nochmals zu betonen ist, dass das LVwG Oberösterreich zu ein- und demselben Sachverhalt bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der der BF Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge zu schildern und in der H. B. und C. S. als Zeuginnen befragt wurden; darüber hinaus ist der BF im Rahmen des ihm diesbezüglich vom BVwG eingeräumten Parteiengehörs den Beweisergebnissen des LVwG in keiner Weise substantiiert entgegen getreten.
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2220965.1.00Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021