TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/25 W212 2239998-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2021
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Entscheidungsdatum

25.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch


W212 2239955-1/3E

W212 2239998-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Bosnien und Herzegowina und vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2021, Zahl: 1.) 1205145001-200812571 und 2.) 1219314002-200812644, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 3 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 13.08.2018 einen freizügigkeitsberechtigten slowenischen Staatsbürger und begründete am 03.09.2018 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 04.09.2018 wurde der Erstbeschwerdeführerin durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeitsdauer von 04.09.2018 bis 04.09.2023 ausgestellt.

Am 15.02.2019 begründete auch der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, für welchen am 07.02.2019 eine bis 07.02.2024 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ausgestellt wurde.

Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem slowenischen Staatsangehörigen wurde in der Folge am 29.06.2020 einvernehmlich geschieden.

Am 26.08.2020 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihren Sohn einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.“

2. Mit Schreiben vom 27.08.2020 ersuchte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.

In einer am 10.09.2020 eingebrachten Stellungnahme führte der bevollmächtigte Vertreter der Erstbeschwerdeführerin aus, es sei richtig, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit einem slowenischen Staatsbürger geschieden worden sei und keine drei Jahre gedauert hätte; zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Ehe geschieden worden sei, da ihr Ex-Mann eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei, sodass ihr die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet hätte werden können. Die einvernehmliche Scheidung sei lediglich aus Gründen der Einfachheit und Kostenersparnis gewählt worden. Das Aufenthaltsrecht sei daher im Sinne von § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nicht erloschen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn seien nunmehr seit 2018 in Österreich aufhältig und hier entsprechend integriert. Die Erstbeschwerdeführerin ginge einer Beschäftigung nach (derzeit in Ausbildung) und verdiene damit ihren Lebensunterhalt, der Zweitbeschwerdeführer besuche den Kindergarten. Zudem würden in Österreich zwei Onkeln und Tanten der Erstbeschwerdeführerin mit deren Familien leben, zu denen regelmäßiger Kontakt bestehe. Im Gegensatz dazu verfüge die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über keinerlei Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Am 29.12.2020 wurde durch den bevollmächtigten Vertreter der Erstbeschwerdeführerin – nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – eine ergänzende Stellungnahme eingebracht, in welcher er nähere Ausführungen zu deren Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich traf.

3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkte I.) und erteilte diesen gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 jeweils einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkte II.).

Begründend wurde ausgeführt, der Erstbeschwerdeführerin, welcher aufgrund ihrer Ehe mit einem slowenischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte für den Zeitraum 04.09.2018 bis 04.09.2023 ausgestellt worden sei, komme infolge ihrer am 29.06.2020 erfolgten Scheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu. Diese erfülle zwar die Eigenschaft als Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG, jedoch habe die Ehe nicht die erforderlichen drei Jahre, sondern bloß ein Jahr und zehn Monate bestanden. Es liege auch kein überwiegendes Verschulden des Freizügigkeitsberechtigten oder eine besondere Obsorgeverpflichtung in Österreich vor, die einen der Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 5 NAG begründen würden.

Die nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmende individuelle Abwägung habe ergeben, dass der Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei. Die geschiedene Erstbeschwerdeführerin führe in Österreich lediglich ein Familienleben mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, welcher den Kindergarten besuche und ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sei; zu den hier lebenden Tanten und Onkeln bestünde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Erstbeschwerdeführerin habe im September 2018 einen Hauptwohnsitz in Österreich begründet und befinde sich gegenwärtig in einer Ausbildung zur Speditionskauffrau, welche jedoch kein dienstvertragliches Verhältnis darstelle. Diese erhalte Arbeitslosengeld. Es sei davon auszugehen, dass diese sich, auch im Zuge der früheren Erwerbstätigkeit, ein Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut hätte. Besonders schützenswerte Aspekte seien in diesem Zusammenhang jedoch nicht festzustellen gewesen. Die gesunde Erstbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, habe dort bis zum Alter von 33 Jahren gelebt, spreche die Sprache ihres Herkunftsstaates und sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut, sodass sie ihren Lebensunterhalt nach einer Rückkehr eigenständig bestreiten werde können.

In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass diesem aufgrund der Ehe seiner Mutter mit einem freizügigkeitsberechtigten slowenischen Staatsbürger eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 08.02.2019 bis 07.02.2019 ausgestellt worden sei. Da das Aufenthaltsrecht seiner Mutter durch die Ehescheidung geendet hätte, sei auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, welcher mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Mutter noch keine schützenswerten Bindungen begründet hätte, eine Ausweisung auszusprechen gewesen.

4. Gegen diese Bescheide richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer am 24.02.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Sohn komme trotz der Scheidung nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG weiterhin ein Aufenthaltsrecht zu, da der Erstbeschwerdeführerin die Fortsetzung der Ehe nicht habe zugemutet werden können. Das Gesetz erfordere in diesem Zusammenhang keine bestimmte Form der Scheidung. Die Scheidung sei erfolgt, da der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei und die Erstbeschwerdeführerin dadurch mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt hätte, was ihr im Zuge einer gynäkologischen Untersuchung bekannt geworden sei. Bei ihr sei das HPV-Virus (Ursache für Gebärmutterhalskrebs) festgestellt worden. Auch aufgrund ihrer Integration in Österreich, der Ausbildung, die sie gegenwärtig absolviere, des Kindergartenbesuches ihres Sohnes, der familiären Bindungen zu ihren Onkeln und Tanten, und der fehlenden Möglichkeit zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts in der Heimat, hätte eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht erlassen werden dürfen. Beiliegend übermittelt wurde eine für die Erstbeschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Gynäkologie ausgestellte Überweisung wegen der Diagnose „rec. PAP III und IIId; HPV pos“ vom 02.07.2020.

5. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führt und am 03.09.2018 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründete, nachdem sie am 13.08.2018 eine standesamtliche Ehe mit einem in Österreich niedergelassenen slowenischen Staatsangehörigen geschlossen hatte. Am 04.09.2018 wurde der Erstbeschwerdeführerin durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeitsdauer von 04.09.2018 bis 04.09.2023 ausgestellt.

Am 15.02.2019 begründete der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, für welchen am 07.02.2019 eine bis 07.02.2024 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ausgestellt wurde.

Am 29.06.2020 wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem slowenischen Staatsbürger einvernehmlich geschieden. Seit dem 24.07.2020 leben die Beschwerdeführer mit dem slowenischen Staatsbürger nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin, welche als den Grund der Scheidung eine ehewidrige Beziehung ihres Ex-Ehegatten angeführt hat, hat nicht aufgezeigt, dass die Ehe aus Verschulden des Ehegatten geschieden worden sei respektive ihr ein Festhalten an der Ehe (etwa aus Gründen häuslicher Gewalt) unzumutbar gewesen sei.

Am 26.08.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde Zweckänderungsanträge auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein.

Die Erstbeschwerdeführerin war von 19.09.2018 bis 24.09.2019 als Arbeiterin im Bundesgebiet beschäftigt. In den Zeiträumen 31.10.2019 bis 12.03.2020 sowie 14.03.2020 bis 24.05.2020 bezog diese Arbeitslosengeld; seit 26.05.2020 liegt durchgehend ein Bezug von Arbeitslosengeld vor. Die Erstbeschwerdeführerin absolviert seit dem 22.06.2020 eine durch das AMS geförderte Schulungsmaßnahme im Rahmen einer arbeitsplatznahen Qualifizierung zur Speditionskauffrau mit einer voraussichtlichen Ausbildungsdauer bis 21.12.2021.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten, der Zweitbeschwerdeführer strafunmündig. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist geschieden und lebt zusammen mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in einer Mietwohnung. Sie brachte darüber hinaus nicht vor, aktuell ein Familienleben in Österreich zu führen oder zu einer in Österreich lebenden Person in einem besonderen Naheverhältnis zu stehen. Im Bundesgebiet leben zwei Onkeln der Erstbeschwerdeführerin mit deren Familien, zu denen die Erstbeschwerdeführerin jeweils in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Ein formeller Nachweis über eine absolvierte Deutsch-Sprachprüfung wurde nicht vorgelegt. Die Erstbeschwerdeführerin hat einen Bekanntenkreis in Österreich. Weitere Anhaltspunkte für eine Integration der Erstbeschwerdeführerin in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht bestehen nicht.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer besuchte zuletzt den Kindergarten im Bundesgebiet, darüber hinaus beschränken sich seine familiären und privaten Interessen aufgrund seines Lebensalters primär auf die Person seiner allein obsorgeberechtigten Mutter.

Die Erstbeschwerdeführerin hat bis zum Alter von 33 Jahren in Bosnien und Herzegowina gelebt; sie hat dort eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und laut ihren Angaben vier Jahre an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät studiert. Sie brachte nicht vor, dass sie in der Vergangenheit von Schwierigkeiten bei der Sicherung ihres Lebensunterhaltes oder einer sonstigen Gefährdung in Bosnien und Herzegowina betroffen gewesen ist. Diese ist mit den Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat vertraut, spricht muttersprachlich Bosnisch und hat durch ihre Eltern unverändert familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten.

Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien ihrer Reisepässe. Die Feststellungen über die erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Der Aufenthaltszeitraum der Beschwerdeführer in Österreich seit September 2018 bzw. Februar 2019 ergibt sich aus deren Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. Auch der Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit dem früheren Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist im Zentralen Melderegister ersichtlich.

Die Feststellungen über die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit einem slowenischen Staatsbürger und deren Scheidung ergeben sich aus Angaben der Erstbeschwerdeführerin in den Stellungnahmen vom 15.09.2020 und vom 29.12.2020, dem Schreiben der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde vom 27.08.2020 sowie den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, dass ihr ein Festhalten an der Ehe mit dem slowenischen Staatsangehörigen wegen einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen nicht habe zugemutet werden können, resultiert daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren nicht konkret erstattet hat und die Scheidung der Ehe laut ihren eigenen Aussagen im Einvernehmen erfolgte. Alleine der unbelegt vorgebrachte Umstand, dass ihr Ex-Ehegatte eine ehewidrige Beziehung eingegangen wäre, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass ihr ein Festhalten an der Ehe wegen Verschulden ihres Ehegatten nicht hätte zugemutet werden können. Umso weniger wurde von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein; auch die Beschwerde hat Derartiges nicht konkret behauptet und es wurden auch hierzu keinerlei Belege (etwa die Erstattung einer Anzeige) vorgelegt. Das unbelegte Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin sich infolge einer außerehelichen Beziehung ihres Ex-Ehegatten mit den HPV-Virus infiziert hätte, wurde erstmals in der Beschwerde erstattet; zur Untermauerung wurde lediglich eine durch eine Fachärztin für Gynäkologie ausgestellte Überweisung beigelegt, welche jedoch bereits angesichts ihrer Ausstellung am 02.07.2020, sohin erst nach erfolgter Ehescheidung, nicht geeignet ist, einen Sachverhalt, welcher allenfalls für die Ehescheidung Kausalität besessen hätte, zu belegen.

Die Beschäftigungsverhältnisse, der Bezug von Arbeitslosengeld sowie das derzeitige Ausbildungsverhältnis ergeben sich aus einem zur Person der Erstbeschwerdeführerin eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 16.09.2021, der vorgelegten Schulungsvereinbarung vom 20.02.2019 sowie den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in den eingebrachten Stellungnahmen und in der Beschwerde.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich und in Bosnien und Herzegowina folgen den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in den Stellungnahmen vom 15.09.2020 und vom 29.12.2020 sowie den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgebracht, im Bundesgebiet mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person ein Familienleben zu führen oder sonst in einer besonderen sozialen Nahebeziehung zu stehen. In Bezug auf die im Bundesgebiet aufhältigen Onkeln der Erstbeschwerdeführerin und deren Familien wurde lediglich auf das Bestehen eines regelmäßigen Kontaktes verwiesen, es wurde jedoch kein Vorbringen zu etwaigen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten oder eines sonstigen besonderen Naheverhältnisses erstattet, welches die künftige Aufrechterhaltung des Kontaktes über wechselseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet unzumutbar erscheinen ließe.

Es ist nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres knapp dreijährigen Aufenthalts und ihrer Erwerbstätigkeit respektive ihres Ausbildungsverhältnisses die deutsche Sprache zumindest grundlegend erlernt (formelle Nachweise über vorhandene Deutschkenntnisse wurden jedoch nicht vorgelegt) und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine tiefgreifende integrative Verfestigung im Bundesgebiet bestehen jedoch nicht. Da die 36-jährige Beschwerdeführerin sich lediglich für einen Zeitraum von knapp drei Jahren in Österreich aufgehalten hat und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, demnach sie zuvor – den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens – in Bosnien und Herzegowina gelebt hat, wo sie eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und eine Hochschule besucht hat, nicht entgegengetreten ist, kann den knappen und nicht einzelfallbezogen konkretisierten Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in der Lage sein würde, nicht gefolgt werden. Die Beschwerde hat keinerlei Vorbringen dazu erstattet, weshalb es ihr, als junger gesunder Frau mit muttersprachlichen Kenntnissen der bosnischen Sprache nicht auch in ihrem Herkunftsstaat möglich sein sollte, mit beruflichen Tätigkeiten den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn selbständig zu bestreiten. Zudem leben noch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat, welche sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen könnten.

Die Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregister.

Anhaltspunkte für schwerwiegende Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der 36-jährigen Erstbeschwerdeführerin sind nicht zutage getreten. Diese brachte zwar im Rahmen der Beschwerde vom 24.02.2021 vor, aufgrund der festgestellten Infektion mit dem HPV-Virus eine Überweisung an die gynäkologische Abteilung eines Krankenhauses zur Begutachtung und Therapie sowie einer eventuellen LLETZ (Anm.: operative Entfernung der sogenannten Transformationszone des Gebärmutterhalses) erhalten zu haben; einen aktuellen Behandlungsbedarf hat sie jedoch in der mehr als ein halbes Jahr später verfassten Beschwerde nicht vorgebracht, ebensowenig wurden Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation genannt.

Auch in Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde kein Vorbringen zu allfälligen gesundheitlichen Problemen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, RS 1).

Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich einerseits um die Mutter und andererseits um ihren minderjährigen Sohn. Beide sind von der mit Bescheiden des Bundesamtes vom selben Tag jeweils gegen sie erlassenen Ausweisung betroffen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher um den gleichen Sachverhalt und wurden die Bescheide bereits mit einer gemeinsamen Beschwerde angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass die Entscheidung über die Beschwerde des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wesentlich von der Entscheidung über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin abhängt, jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.2. Zur Ausweisung (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):

3.2.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, sowie dessen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, insofern sie den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleiten oder ihm nachziehen.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit einem slowenischen Staatsangehörigen, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangten sie den Status von begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG; ihnen wurden Aufenthaltskarten gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt.

§ 55 NAG lautet:

"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).

Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.

Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.

3.2.2. Der Erstbeschwerdeführerin (und davon abgeleitet auch ihrem minderjährigen Sohn) wurde auf Grund ihrer Ehe mit einem freizügigkeitsberechtigten slowenischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre – konkret ein Jahr und etwa zehn Monate – und blieb kinderlos.

Mangels Vorlage dies bestätigender Unterlagen ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu einer Scheidung der Ehe aus Verschulden des Ex-Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin nicht zu folgen. Selbst bei Zutreffen der Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, das Alleinverschulden am Scheitern der Ehe träfe ihren Ex-Ehemann, zumal dieser eine außereheliche Beziehung eigegangen wäre, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG, nämlich Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG), geradezu das Gegenteil judiziert (s. zuletzt VwGH 18.02.2021, Ra 2020/21/0495). Nach der genannten Richtlinienbestimmung soll der Verlust des Aufenthaltsrechts nämlich nur dann nicht eintreten, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 14 des Erkenntnisses VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, fest, angesichts des genannten Beispielsfalls könne es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des BVwG (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, Rn. 13, wurde dem Vorbringen, die geschiedene (ungarische) Ehefrau des Drittstaatangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, ein besonderer Härtefall werde mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt. Nichts Anderes kann daher für den im vorliegenden Fall lediglich unbelegt und allgemein gehaltenen Hinweis auf eine außereheliche Beziehung des Ex-Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin gelten. Insofern vermag auch der erstmals in der Beschwerde erfolgte Hinweis, wonach die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Ex-Ehegatten infolge seiner außerehelichen Beziehung mit dem HPV-Virus infiziert worden wäre, nicht zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles führen.

Es sind daher die Fälle des § 54 Abs. 5 Z 1 bis 5 NAG trotz des gegenwärtigen Ausbildungsverhältnisses im Rahmen einer durch das AMS geförderten arbeitsplatznahen Qualifizierung unter Bezug von Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht bleibt, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht) auszuschließen, da ein kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich ist.

3.2.3. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs. 3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine gesunde Erwachsene im erwerbsfähigen Alter. Sie ist unbescholten. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit September 2018 rechtmäßig in Österreich auf ging von 19.09.2018 bis 24.09.2019 einer Erwerbstätigkeit nach. Seit 31.10.2019 ist diese vom annähernd durchgehenden Bezug von Arbeitslosengeld abhängig. Sie absolviert seit 22.06.2020 eine durch das AMS geförderte arbeitsplatznahe Qualifizierung als Speditionskauffrau, welche sie voraussichtlich im Dezember 2021 beenden würde. Der Erstbeschwerdeführerin musste die Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts infolge der Ehescheidung bewusst sein, zumal ihr bekannt war, dass sich ihr Aufenthaltsrecht aus der Ehe mit einem Unionsbürger herleitete, sodass sie nicht drauf vertrauen konnte, die gegenwärtige Ausbildung, welche sie wenige Tage vor der Scheidung begonnen hat, im Bundesgebiet abschließen zu können. Im Bundesgebiet hat sie einen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch, mit Ausnahme ihres minderjährigen Sohnes, welcher im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, keine familiären oder sonst engen sozialen Bindungen. Laut ihren Angaben leben zwei Onkeln der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Familien im Bundesgebiet, zu welchen diese jedoch in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Es wird der Erstbeschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn, welche zur visafreien Einreise und zum Aufenthalt zu touristischen Zwecken berechtigt sind, möglich sein, den Kontakt zu diesen Angehörigen künftig über wechselseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten.

Die Erstbeschwerdeführerin hat aber auch noch Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie aufwuchs und bis zum Alter von 33 Jahren lebte. Sie spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Im Herkunftsstaat absolvierte sie eine zwölfjährige Schulbildung, studierte vier Jahre an einer Hochschule und hat durch ihre Eltern nach wir vor enge familiäre Bindungen in ihrer Heimat. Nach ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wird sie in der Lage sein, sich dort mit Tätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit ihre Lebenserhaltungskosten zu decken.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer lebte bis zum Alter von etwa dreieinhalb Jahren im Herkunftsstaat und spricht muttersprachlich Bosnisch. Im Bundesgebiet besuchte er zuletzt einen Kindergarten, darüber hinaus hat der Fünfjährige aufgrund seines sehr jungen Lebensalters noch keine maßgeblichen eigenen Bindungen im Bundesgebiet begründet. Dessen private und familiäre Interessen bestehen vorwiegend in der Aufrechterhaltung der Bindung mit seiner Mutter, auf deren Unterstützung und Fürsorge er angewiesen ist. Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wird der minderjährige Zweitbeschwerdeführer auch wieder häufigeren Kontakt zu seinen dort lebenden Großeltern haben können und es wird ihm ein künftiger Schulbesuch gleichermaßen in seinem Heimatland möglich sein. In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen, was im Fall des fünfjährigen Zweitbeschwerdeführers, welcher lediglich rund zweieinhalb Jahre in Österreich gelebt hat, der noch keine intensiven Bindungen begründet hat und bei einer Rückkehr im vertrauten familiären Umfeld leben wird können, umso mehr gelten muss.

Eine Ausweisung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers setzt gemäß § 66 Abs. 3 letzter Satz FPG voraus, dass dies zu seinem Wohl notwendig ist, zumal sein Verbleib die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nicht nachhaltig und maßgeblich gefährden würde.

§ 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (siehe VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Wichtige Kriterien dabei sind eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes (Z 1); die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes (Z 2); die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern (Z 3); die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes (Z 4); die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung (Z 5); die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte (Z 6); die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Z 7); die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen (Z 8); verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen (Z 9); die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes (Z 10); die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes (Z 11) sowie die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung (Z 12). Eine gewichtende Bedachtnahme auf diese Kriterien ergibt, dass die Ausweisung dem Wohl des Zweitbeschwerdeführers dient, insbesondere, weil diese der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit seiner Mutter dient, auf deren Fürsorge er angewiesen ist, der Minderjährige in Bosnien und Herzegowina überdies seinen Schulbesuch in seiner Muttersprache beginnen und wieder vermehrt Kontakt zu seinen Großeltern haben wird können. Seine materiellen Bedürfnisse sind aufgrund der Möglichkeit seiner Mutter, am Erwerbsleben teilzunehmen, als gesichert anzusehen. Auch eine allgemeine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit ist in Bosnien und Herzegowina, das gemäß § 1 Z 1 HStV überdies als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. zuletzt VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441), nicht zu prognostizieren. Dem Wohl eines Kindes im Alter von fünf Jahren, welches lediglich rund zweieinhalb Jahre außerhalb des Heimatlandes gelebt und den Kindergarten besucht hat, ist es jedenfalls am zuträglichsten, wenn es weiterhin im Familienverband mit seiner Mutter im Herkunftsstaat, wo weitere verwandtschaftliche Bindungen bestehen und mit dessen Sprache es vertraut ist, leben wird können.

Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK jeweils nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen raschen Ausreisenotwendigkeit hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern zu Recht einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu, zumal der maßgebliche Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde und die Beschwerdeführer den dortigen Erwägungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten sind. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde keine über die im angefochtenen Bescheid festgestellten hinausgehenden privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet dargetan, sie haben das Vorliegen familiärer Bindungen nicht behauptet und auch nicht konkret vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführerin ein Festhalten an der Ehe mit dem slowenischen Staatsbürger wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger persönlicher Interessen nicht zuzumuten gewesen wäre. Ebensowenig ist sie der Annahme von nach wie vor vorhandenen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat konkret entgegengetreten. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289).

Ein solcher eindeutiger Fall liegt angesichts der fehlenden familiären Bindungen im Bundesgebiet, der nur gering ausgeprägten Integration und der bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Kindeswohl Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2239998.1.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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