TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W184 2241521-2

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z2
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W184 2241521-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2021, Zl. 1040520402/210215040, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 6 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige von Serbien, stellte am 14.09.2020 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, der jedoch am 05.02.2021 abgewiesen wurde.

Wegen des Umstandes, dass sich die beschwerdeführende Partei über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten hat, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen am 15.02.2021 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein und gewährte der beschwerdeführenden Partei am 24.02.2021 Parteiengehör.

In der Stellungnahme vom 11.03.2021 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie verheiratet sei und drei Kinder habe. Weitere Sorgepflichten habe sie nicht. Ihr Ehegatte lebe rechtmäßig in Österreich. Sie gestehe ein, dass sie und ihre Kinder den sichtvermerkfreien Zeitraum um mehrere Tage überschritten hätten, jedoch gewillt seien, das Bundesgebiet und den Schengenraum freiwillig zu verlassen. Ihr Ehemann verfüge über ein laufendes Einkommen, von welchem die beschwerdeführende Partei und ihre Kinder den Unterhalt bestreiten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von Amts wegen folgende Entscheidung getroffen:

„I. Gemäß § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.

III. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2,6 FPG wird ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:

Die beschwerdeführende Partei habe in einer eingebrachten Stellungnahme nicht vorbringen können, dass sie über irgendwelche finanziellen Mittel verfüge. Sie habe wiederholt angegeben, ihren Aufenthalt durch das Gehalt, welches ihr Gatte beziehe, zu finanzieren. Dabei sei allerdings darauf Bezug zu nehmen, dass das Gehalt ihres Ehegattens nicht dergestalt sei, dass dadurch viele Personen über einen längeren Zeitraum versorgt werden könnten, da er neben seiner Ehefrau und seinen drei Kindern noch zwei weitere Kinder zu versorgen habe. Dass die Unterhaltsmittel für einen derart langen Aufenthalt in Österreich bzw. dem Schengen-Raum nicht ausreichend seien, zeige auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die Strafverfügung der Landespolizeidirektion vom 11.02.2020 nicht beglichen habe. Weiters sei sie wegen des aktuell zu behandelnden unrechtmäßigen Aufenthalts erneut zu einer Geldstrafe von nunmehr 2.500,00 Euro verurteilt worden. Sie sei insgesamt fünf Mal unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, ohne die erforderlichen Unterhaltsmittel nachweisen zu können. Bereits 2016 habe sie die freiwillig unterstützte Ausreise in Anspruch nehmen müssen, um überhaupt ausreisen zu können. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der beschwerdeführenden Partei ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen Spruchpunkt III., richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren mangelhaft sei, da die beschwerdeführende Partei nie die Möglichkeit erhalten habe, zum Bescheid Stellung zu nehmen, zumal sie seitens der Behörde nie über das Schriftstück in Kenntnis gesetzt worden sei. Obwohl die beschwerdeführende Partei das Bundesgebiet verlassen habe und sich der Sachverhalt nicht geändert habe, sei von der belangten Behörde nunmehr ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden, was einer rechtsstaatlichen Grundlage entbehre. Jedenfalls seien im gegenständlichen Fall von der Erstbehörde das Familienleben und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht gehörig gewürdigt worden. Beim Familienleben sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Ehemann und die beiden Stiefkinder der beschwerdeführenden Partei über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Sie ist serbische Staatsangehörige.

Sie ist verheiratet, hat drei Kinder und ihr Ehemann ist in Österreich aufenthaltsberechtigt (Rot-Weiß-Rot-Karte plus). Der Ehemann der beschwerdeführenden Partei ist seit dem 20.01.2021 bei einer Personalconsulting GmbH als Arbeiter beschäftigt und ist für fünf Kinder sorgepflichtig.

Ein am 14.09.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 05.02.2021 wegen Mittellosigkeit abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei reiste zuletzt am 11.10.2020 in das Bundesgebiet ein. Sie ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengen-Raum/Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums und hat im Zeitpunkt ihrer Personenkontrollen am 11.02.2020 und 15.02.2021 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum überschritten. Die beschwerdeführende Partei ist mittellos.

Die beschwerdeführende Partei erhielt am 11.02.2020, Zl. VstV/920300270212/2020, rechtskräftig am 04.03.2020, eine Strafverfügung.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.03.2021 wurde die beschwerdeführende Partei zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.750,00,- Euro verurteilt. Die Geldstrafe wurde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht beglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei stützen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Dokumente.

Die familiäre Situation der beschwerdeführenden Partei geht aus einer eingebrachten Stellungnahme vom Dass der Ehemann der beschwerdeführenden Partei in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, geht aus einem im Akt aufliegenden Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus hervor (AS 23). Die Erwerbstätigkeit des Ehegatten ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB-Auskunftsverfahren vom 19.03.2021. Die Unterhaltspflichten des Ehegatten ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Die abschlägige Entscheidung des Amtes der XXXX Landesregierung vom 05.02.2021 geht aus einem im Akt aufliegenden Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 05.02.2021 (AS 117) hervor.

Die Feststellungen zu dem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.03.2021.

In der Beschwerde wurde der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Überschreitung der gesetzlich zulässigen Dauer des Aufenthaltes nicht entgegengetreten.

Die Geldstrafen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere einem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.03.2021. Dass die Geldstrafen bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht beglichen wurden, geht aus E-Mails der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.06.2021 sowie vom 17.03.2021 (AS 221, AS 223) hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III.:

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 53 FPG K10).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Im gegenständlichen Fall verhängte das Bundesamt über die beschwerdeführende Partei ein zweijähriges Einreiseverbot.

Die beschwerdeführende Partei überschritt unstrittig bei Weitem die höchstzulässige Aufenthaltsdauer und hielt sich demgemäß unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weswegen sie auch am 15.03.2021 mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion wegen §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs.1 i.V.m. § 120 Abs. 1a FPG zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 2.500,00,- Euro (Gesamtbetrag 2.750,00,- Euro) bestraft wurde, wodurch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG verwirklicht ist.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, besitzt die beschwerdeführende Partei nicht die Mittel, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können, und kann auf kein Erspartes zurückgreifen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme am 11.03.2020 hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie und ihre drei Kinder von ihrem Ehemann abhängig seien. Sie selbst habe kein Einkommen. Die im Verfahren festgestellten Sorgepflichten des Ehemannes der beschwerdeführenden Partei für fünf Kinder wurde auch im Zuge der Beschwerdeerhebung nicht in Abrede gestellt.

Die belangte Behörde hat daher das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gestützt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Die beschwerdeführende Partei führt in Österreich ein Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern. Die beschwerdeführende Partei hat jedoch durch ihren mehrmaligen unberechtigten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt und zudem die ihr vorgeschriebenen Zahlungsverpflichtungen nicht beglichen. Zu dem in Österreich aufhältigen Ehemann und ihren Kindern kann die beschwerdeführende Partei den Kontakt nach ihrer Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es ihrem Ehemann frei, die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat zu besuchen.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140).

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf ihren über einen längeren Zeitraum unrechtmäßigen Aufenthalt und ihre nicht nachgewiesenen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren erscheint jedoch im Hinblick auf die familiäre Bindung im Bundesgebiet sowie das Kindeswohl nicht geboten. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen die beschwerdeführende Partei erlassene Einreiseverbot insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot familiäre Bindung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Kindeswohl Mittellosigkeit Teilstattgebung Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W184.2241521.2.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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