TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/28 W161 2235356-1

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W161 2235356-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. LASSMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2020, Zl. 1265149010-200464123, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 08.06.2020 in XXXX Wien, XXXX , einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass dieser über keine behördliche Meldung verfügt und kaum Barmittel besitzt. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem serbischen Reisepass aus und gab gegenüber den Exekutivbeamten der LPD Wien an, über keinen Wohnsitz in Wien (Bundesgebiet) zu haben. Er gab weiters an, über keine Barmittel zu verfügen und mittellos zu sein. Aus den Eintragungen im Reisepass ergab sich, dass der BF am 02.02.2020 in den Schengenraum eingereist war und den Sichtvermerk „freien Aufenthalt“ von 90 Tagen überschritten hatte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

1.2 Anlässlich einer am 08.06.2020 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Befragung zur Schubhaftverhängung und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich seit Februar 2020 im Bundesgebiet. Er habe sich eine Arbeit suchen wollen. Er habe am 15.06. nach Hause fahren wollen, die Grenzen seien sowieso zu. Er habe im Bundesgebiet keine Familie, jedoch Freunde. Er habe nicht gewusst, dass er sich hätte behördlich melden müssen. Seine Unterkunft habe er dadurch finanziert, dass seine Eltern und seine Schwester aus Deutschland ihm Geld geschickt hätten. Er habe diesbezüglich keine Beweise, die Unterlagen von Western Union Bank habe er weggeschmissen. Er habe ohnehin die Absicht gehabt, bis Juni 2020 auszureisen. Er habe nicht über die erlaubte Zeit kommen wollen, es sei alles wegen Corona gewesen. Er sei mit dem Autobus nach Österreich eingereist, ein Rückfahrtticket habe er nicht gekauft. Er habe darüber nicht nachgedacht, er habe nicht gewusst, wie lange er hierbleiben werde. Bei der Einreise habe er EUR 560,- bei sich gehabt, nun habe er noch EUR 120,- bei sich. Er sei ledig, seine Familienangehörigen würden in Serbien leben. Am Anfang sei sein Ziel gewesen, im Bundesgebiet eine Arbeit zu finden, da er in Serbien arbeitslos sei. Er habe es leider nicht geschafft, eine Arbeit zu finden. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel mit einem freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Befragt, wo er Unterkunft genommen habe, gab der BF an, er sei eine Zeit lang XXXX Gemeindebezirk gewesen, dann habe er keine Miete bezahlen können und sei hinausgeschmissen worden. Danach sei er im XXXX . Bezirk gewesen. Er habe wirklich ausreisen wollen, die Grenzen seien zu gewesen. Er wisse nicht, ob jetzt schon Busse fahren würden. Die genaue Adresse im XXXX . Bezirk wisse er nicht. Es handle sich bei seiner Unterkunft nur um ein Zimmer. Er wohne alleine dort, der Eigentümer sei ein türkischer Staatsbürger. Die Mietkosten lägen bei EUR 300,-. Er sei in dieser Unterkunft seit COVID-19 angefangen habe, das sei Ende März gewesen. Er werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, sei vom Beruf Maschinenschlosser und habe in Serbien 14 Jahre lang in einer Firma gearbeitet. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien.

1.3. Mit Mandatsbescheid vom 08.06.2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen serbischen Staatsbürger handle, welcher die im gültigen serbischen Reisepass ersichtlichen Personalien führe, gesund und arbeitsfähig sei und keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich aufweise. Er sei ledig, habe keine Kinder und lebe seine ganze Familie in Serbien. Er verfüge in Österreich über kein Aufenthaltsrecht, nehme unangemeldet im Verborgenen Unterkunft und führe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er spreche unzureichend Deutsch und sei sein Lebensmittelpunkt eindeutig in Serbien. Aufgrund der Überschreitung seines Sichtvermerk- freien Aufenthalts in Österreich und seiner Angaben sei klar, dass er nicht zu touristischen Zwecken in Österreich sei und sei sein Aufenthalt nicht im Einklang mit Art. 20 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c SGK und damit als unrechtmäßig zu bewerten. Weiters sei er mittellos und könne seinen Aufenthalt nicht aus Eigenem finanzieren.

Zum Einreiseverbot in Spruchpunkt VI. wurde insbesondere festgehalten, im vorliegenden Fall sei die Voraussetzung nach § 53 Abs. 2 Z6 FPG erfüllt, der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen und erfülle nicht die Voraussetzungen für den sichtvermerkfreien Aufenthalt. Er sei offenkundig nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum gekommen, um hier einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen.

Aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich beim Beschwerdeführer bereits manifestiert habe. Der seit mehreren Jahren bestehende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Mittelbeschaffung aus legalen Quellen habe sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers bereits tatsächlich realisiert, wie die Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung zeige.

Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 08.06.2020 persönlich übernommen.

3. Gegen Spruchpunkt VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 06.07.2020 durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 02.02.2020 mit seinem serbischen Reisepass in das Bundesgebiet eingereist und nach Österreich gekommen, um Arbeit zu finden und in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Grenzschließungen bzw. der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 habe der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig ausreisen können, länger im Bundesgebiet bleiben müssen und daher den sichtungsvermerkfreien Zeitraum überschritten. Das Bundesamt habe bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Die Behörde halte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer „offenkundig unerlaubt arbeiten wollte“ bzw. „in Österreich offenkundig unerlaubter Erwerbstätigkeit nachgehe“. Es sei jedoch keinesfalls ersichtlich, wie die belangte Behörde zu diesen Feststellungen gelange. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er nach Österreich gereist sei, um Arbeit zu finden, allerdings erfolglos geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er von seinen Eltern sowie von seiner Schwester finanziell unterstützt worden sei und diese ihm mehrmals Geld geschickt hätten. Außerdem habe er Unterstützung durch Freunde und Bekannte in Österreich erhalten. Bei diesen habe er wohnen dürfen und hätten diese ihn mit Essen versorgt. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich mit ausreichend finanziellen Mitteln gereist und habe aufgrund der besonderen und unvorhersehbaren Umstände und der Maßnahmen in Verbindung mit COVID-19 nicht wie geplant ausreisen können, wodurch es zu seinem nicht erwünschten verlängerten Aufenthalt in Österreich gekommen sei. Die belangte Behörde lasse es im Bescheid unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt habe, sich solange im Bundesgebiet aufzuhalten, sondern aufgrund der Grenzschließungen keine andere Möglichkeit gehabt habe. Er habe zum Zeitpunkt seiner Einreise über ausreichend Mittel (EUR 560,-) verfügt, um die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes zu sichern und sei danach auch von seinen Eltern bzw. seiner Schwester unterstützt worden. Auch zum Zeitpunkt der Festnahme habe er über EUR 120,- verfügt. Die Erlassung des Einreiseverbotes erweise sich daher als rechtswidrig.

4. Am 11.06.2020 erfolgte die Abschiebung des BF nach Serbien.

5. Am 30.06.2021 wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste ohne im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels zu sein am 02.02.2020 über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2020 in Wien am XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass er den sichtvermerkfreien Aufenthalt von maximal 90 Tagen bereits überschritten hatte. Nach Feststellung seines unrechtmäßigen Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und wurde in der Folge die Schubhaft über ihn verhängt.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über Barmittel in Höhe von EUR 120,-. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert. Eigenen Angaben zufolge kam er nach Österreich, um sich eine Arbeit zu suchen, seine Arbeitssuche in Österreich sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich tatsächlich bereits einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er dies beabsichtigte.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Serbisch. Er hatte während seines letzten Aufenthaltes in Österreich keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Im Zeitraum 08.11.2018 bis 08.03.2019 war er mit Nebenwohnsitz in XXXX Wien gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Am 11.06.2020 erfolgte die Abschiebung des BF nach Serbien.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die aktenkundige Vorlage des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers.

Dass dieser weder im Besitz eines Visums, noch eines Aufenthaltstitels gewesen ist, welcher ihn zur Einreise in das Bundesgebiet respektive jenes der Mitgliedstaaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, berechtigte, ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, die nicht vorgelegene behördliche Meldung und dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben anlässlich seiner Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2020, als er erklärte, im Besitz von EUR 120,- zu sein (AS 14).

Aufgrund der durch die illegale Reisebewegung gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Dieser brachte nicht vor, Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet zu verfügen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gründet auf dessen eigenen Angaben im Verfahren. Diesbezüglich liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Der Beschwerdeführer wurde weder bei Schwarzarbeit betreten, noch liegen andere Beweisergebnisse dafür vor, dass er tatsächlich in Österreich illegal gearbeitet hätte.

Wenn der erstinstanzliche Bescheid auf S. 29 festhält: „Sie gehen in Österreich offenkundig unerlaubten Erwerbstätigkeiten nach.“ sowie auf S. 28: „Die aus Ihrer Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen hat sich durch Ihr Verhalten bereits tatsächlich realisiert, wie die Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung zeigt.“, so sind diese Annahmen rein spekulativ und durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt.

Wenn die Behörde auf S. 27 des angefochtenen Bescheides von einem „seit mehreren Jahren bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt“ des Beschwerdeführers spricht, so ist diese Feststellung jedenfalls aktenwidrig.

Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der in Österreich von Beginn seines Aufenthaltes an seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, seine Aufenthaltsdauer überschritt, ohne Versuche zu unternehmen, seinen weiteren Aufenthalt zu legalisieren und der sich insbesondere nicht um eine Beschäftigungsbewilligung i.S. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bemühte, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus die Absicht hatte, in Österreich der Schwarzarbeit nachzugehen.

2.5. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 06.07.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von zwei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[…]“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen verfüge und die Voraussetzungen für den sichtvermerkfreien Aufenthalt nicht erfülle. Er sei offenkundig nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum gekommen, um hier einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine illegale Reisebewegung durch das Gebiet der Schengen-Staaten unternommen hat, zumal er ohne im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsberechtigung gewesen zu sein, in das Bundesgebiet einreiste, hier von Beginn an seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und er auch die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen eindeutig überschritten hat. Für die behauptete beabsichtigte Ausreise Mitte Juni 2020 konnte der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen und ergibt sich aus seiner Angabe: „Ich weiß nicht, ob jetzt schon die Busse fahren.“, dass der Beschwerdeführer sich bis zu seinem Aufgriff noch in keiner Weise mit einer möglichen Rückreise nach Serbien befasst hat. Der Beschwerdeführer will zum Zeitpunkt seiner Einreise über einen Betrag von EUR 560,- verfügt haben, bei seinem Aufgriff hatte er nur mehr einen Betrag von EUR 120,-. Er bezifferte seine Mietkosten für die erste Wohnung, in der er gewohnt hätte, mit EUR 300,-, gab an, er habe die Miete dann nicht mehr bezahlen können und sei hinausgeschmissen worden. Über die Mietkosten in der Wohnung im 11. Bezirk, in der er zuletzt gewohnt haben will, äußerte er sich nicht. Die behauptete finanzielle Unterstützung durch seine Eltern und seine Schwester konnte er nicht unter Beweis stellen. Es scheint nicht glaubwürdig, dass weder der Beschwerdeführer, noch dessen Familienmitglieder entsprechende Kontoauszüge bzw. Einzahlungsbelege aufbewahrt hätten.

Der Beschwerdeführer missachtete durch seine Verhaltensweise bewusst die Bestimmungen eines geordneten Fremdenwesens, sodass die belangte Behörde grundsätzlich berechtigt davon ausgehen konnte, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Gebiet der Schengen-Staaten weitere Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften nach sich ziehen würde, zumal er auch nicht vorbrachte, im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für einen anderen Schengen-Staat respektive die Schweiz gewesen zu sein.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts sowie über keinen Versicherungsschutz verfügte und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass ein weiterer Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die Gefahr besteht, dass der BF seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten durch Schwarzarbeit finanzieren wird. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für ausreichende eigene finanzielle Mittel vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Der Beschwerdeführer brachte vor, zuletzt noch über lediglich EUR 120,- an Bargeld und keine darüber hinaus gehenden Ersparnisse oder legalen Möglichkeiten zur Erzielung eines Einkommens zu verfügen, sodass es ihm nicht gelungen ist, genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Soweit er vorbrachte, während seines Aufenthalts durch seine Eltern und Schwester unterstützt worden zu sein, so hat er keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch selbige und erbrachte auch keinen Nachweis über allenfalls tatsächlich gewährte Unterstützungsleistungen.

3.5.4. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer rund vier Monate illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, wobei er offensichtlich eine Fortsetzung seines (illegalen) Aufenthalts auf unbestimmte Zeit beabsichtigte. Da er überdies mittellos war, ging die Behörde zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten oder durch einen weiteren Aufenthalt eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

3.2.4. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden.

3.2.5. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).

3.2.6. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dessen strafgerichtlicher Unbescholtenheit und des nur vergleichsweise kurzen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots daher auf zehn Monate herabzusetzen war.

3.2.7. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beschwerde auf die fehlende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt verwies, ist festzuhalten, dass auch die Beschwerde keine Sachverhalte nannte, welche der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme zusätzlich hätte vorbringen wollen, welche allenfalls zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Dass die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unangemessen hoch zu qualifizieren ist, ergab sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W161.2235356.1.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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