Entscheidungsdatum
29.09.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W287 2216333-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 04.12.2018, Zl. XXXX den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2018 durch Hinterlegung mit Abholfrist ab demselben Tag bis zum 31.12.2018 zugestellt, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der Beschwerdeführer behob den Bescheid nicht. Der Bescheid wurde am 02.01.2021 an das BFA retourniert und erwuchs mit Ablauf des 07.01.2019 in Rechtskraft.
3. Am 24.01.2019 wurde dem BFA ein Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 04.12.2018 übermittelt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Beschluss des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen abweisenden Beschluss wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021 ( XXXX ) abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Irak, führt die im Spruch angeführten Personalien.
Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2018 durch Hinterlegung („in Abgabeeinrichtung eingelegt“) ordnungsgemäß zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 07.01.2019. Der Bescheid erwuchs mit Wirksamkeit vom 08.01.2021 in Rechtskraft.
Der Bescheid des BFA wurde vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der Abholfrist bis 31.12.2021 behoben und das Kuvert samt Bescheid dem BFA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retourniert. Am 15.01.2019 suchte der Beschwerdeführer das BFA auf, wo ihm neuerlich der Bescheid vom 04.12.2018 ausgefolgt wurde.
Der Beschwerdeführer übermittelte seine Beschwerde gegen den genannten Bescheid verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag am 24.01.2019 nach Ablauf der Rechtmittelfrist an das BFA.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 04.02.2019, Zl. XXXX , abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021 ( XXXX ) abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt (GZ XXXX und XXXX ).
Dass der Bescheid vom 04.12.2018, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, am 10.12.2018 durch Hinterlegung an den Beschwerdeführer zugestellt wurde und mit 08.01.2019 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich ebenso aus dem unbestritten Akteninhalt, insbesondere aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Hinterlegungsanzeige und dem im Akt aufliegenden Rückschein. Dabei handelt es sich um öffentliche Urkunden, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Beweise für die Unrichtigkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt, wobei auf dem Rückschein als Beginn der Abholfrist der 10.12.2018 angeführt wurde. Den Angaben auf dem Rückschein zufolge wurde die Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Bei einem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052 mwN). Derartiges wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan.
Daher wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 10.12.2018 zugestellt, wodurch der Fristenlauf ausgelöst wurde. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des 07.01.2019.
Da die Beschwerde erst am 24.01.2021 eingebracht wurde, war diese verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern vielmehr im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgestellt.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W287.2216333.2.00Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021