TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/29 W232 2241587-1

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Entscheidungsdatum

29.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W232 2241587-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2021, Zl. 1276034810-210384151, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien einer Kontrolle unterzogen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Von der Fremdenpolizei befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass ihm aufgrund der Pandemie eine Ausreise nicht möglich gewesen sei. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere ihm sein Cousin.

2. Am 20.03.2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot statt. Zu seinen finanziellen Mitteln befragt, gab der Beschwerdeführer an, mit ca. € 1500,-- ich in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und kein Geld auf seiner Kreditkarte zu haben. Er habe nun kein Geld mehr, er könne Geld von Freunden bekommen. In Albanien sei er als Koch beschäftigt gewesen. Befragt warum er behördlich nicht gemeldet sei, gab er an, nicht vorgehabt zu haben zu bleiben, sondern nach Albanien gewollt zu haben.

3. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt IV. und V. zusammengefasst ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (Sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überzogen, keine Meldung im Bundesgebiet, keine finanziellen Unterhaltsmittel) eine sofortige Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordere. Er halte sich nicht an die fremdenpolizeilichen Bestimmungen und gefährde durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, womit einhergehe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unverzüglich zu beenden sei. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und im Hinblick darauf wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalten würde, sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

4. Am 25.03.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus (finanziell unterstützt Übernahme Heimreisekosten).

5. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2021 wurde mit Schreiben vom 14.04.2021 Beschwerde im Umfang des Spruchpunkts IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und V. (Einreiseverbot) erhoben. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum zwar geringfügig überschritten habe, allerdings habe er sich nicht durchgehend in Österreich aufgehalten. Dass der Beschwerdeführer sich in Österreich nicht angemeldet habe, liege schlicht daran, dass er so schnell wie möglich nach Albanien ausreisen hätte wollen, was sich aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie verzögert habe. Entgegen der Annahme der Behörde, habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht bleiben bzw. untertauchen wollen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine erforderlichen Unterhaltsmittel zur Verfügung habe, sei aktenwidrig, denn der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme beim BFA angegeben, dass er zwar aktuell kein Bargeld habe, allerdings von Freunden Geld bekommen könne. Auch von seinen in Albanien lebenden Verwandten würde der Beschwerdeführer finanziell unterstützt werden können. Jedenfalls sei die Dauer des Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig. Keine Berücksichtigung habe zudem die Tatsache gefunden, dass die Freundin des Beschwerdeführers aktuell in Polen lebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Er wurde am 19.03.2021 im Zuge einer Verkehrskontrolle kontrolliert und konnte sich mit seinem Reisepass ausweisen. Der darin befindliche Reisestempel war datiert mit 31.10.2020. Der Beschwerdeführer ist am 25.03.2021 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist.

Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.03.2021 verfügte der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, bei seiner Einreise über 1.500 Euro. Seinen Angaben nach wohnte er bei seinem in Wien lebenden Cousin.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich wurde er noch nie strafgerichtlich verurteilt und verfügt über keinen Aufenthaltstitel. In Österreich lebt den Angaben des Beschwerdeführers nach ein Cousin, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine sonstigen familiären, sozialen oder anderen privaten Bindungen. Seine Eltern leben in Albanien, seine Freundin in Polen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Personaldokumente.

Die Feststellungen zu seinen finanziellen Mitteln ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er bei der Einreise über 1.500,-- Euro, zum Zeitpunkt der Einvernahme, aber über kein Geld mehr verfügt habe.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Das Fehlen familiärer Bindungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den dahingehend unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde hat das Bestehen relevanter familiärer und privater Bindungen im Bundesgebiet nicht dargelegt. Zum in Österreich lebenden Cousin des Beschwerdeführers wurde kein besonderer Bezug aufgezeigt.

Die Feststellung, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Albanien und seine Freundin in Polen leben, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben. Die Feststellung, dass er nach Albanien ausgereist ist und seitdem nicht mehr in Österreich aufhältig war, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchunkte IV. und V. des im Spruch genannten Bescheides.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, war seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu Recht erfolgt und war daher im Ergebnis die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(…)“

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte das Einreiseverbot auf keinen konkreten Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG 2005 und bezog sich in der rechtlichen Beurteilung auf die Schlagworte „Überziehung der Sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, keine behördliche Meldung, keine erforderlichen Unterhaltsmittel, Aufgriff nur durch Zufall“.

Für die Erlassung eines Einreiseverbots nur wegen Mittellosigkeit ist jedoch erforderlich, dass diese festgestellte Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung in Österreich darstellt, wobei jedenfalls eine auf das konkrete Verhalten des Fremden abstellende Gefährdungsprognose anzustellen ist. Konkrete Umstände, die für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer auch nach einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet und während der festgelegten Dauer des Einreiseverbots sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

Völlig unberücksichtigt ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Angaben des Beschwerdeführers, Bargeld in der Höhe von 1.500,-- Euro bei seiner Einreise gehabt zu haben sowie dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Koch berufstätig war und ein längerer Aufenthalt in Österreich nicht geplant gewesen sei. Konkrete Umstände, weshalb dennoch davon auszugehen wäre, dass eine neuerliche Rückkehr nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde nicht auf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne.

Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war im Ergebnis der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Mittellosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2241587.1.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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