TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/5 W159 2226223-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch


W159 2226223-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2019 zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 5 FPG auf acht Jahre herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wurde am 09.01.2019 durch die PI XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX übermittelte mit Schreiben vom 14.01.2019 das Parteiengehör betreffend die beabsichtigte fremdenpolizeiliche Maßnahme – Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot (schengenweit). Die übermittelten Fragen zur Person, Einreise, Aufenthaltstitel, …. seien binnen 14 Tagen schriftlich zu beantworten. Eine Stellungnahme sei nicht eingereicht worden.

„Mit Urteil vom 02.10.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, vorschriftswidrig

I.       Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben besessen bzw. befördert, nämlich

1)       Am 03.01.2019 in XXXX für den Weiterverkauf bestimmte Mengen von ca. 500 Gramm Kokain in seinem PKW mit sich geführt und weitere 4.500 Gramm Kokain in seiner Wohnung vorrätig gehalten (beinhaltend jeweils zumindest ca. 79% Reinsubstanz);

2)       Am 13./14.09.2018 eine für den Weiterverkauf bestimmte, nicht genauer bekannte Menge von zumindest 500 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 79 % Reinsubstanz) in XXXX übernommen und mit dem PKW über österreichisches Staatsgebiet nach XXXX transportiert;

3)       Am 21./22.09.2018 eine für den Weiterverkauf bestimmte, nicht genauer bekannte Menge von zumindest 500 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 79 % Reinsubstanz) in XXXX übernommen und mit dem PKW über österreichisches Staatsgebiet nach XXXX transportiert;

4)       Am 16./17.12.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX eine für den Weiterverkauf bestimmte Menge von 830 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 79 % Reinsubstanz) in XXXX übernommen und in dem vom ihm angemieteten PKW, der von XXXX gelenkt wurde, versteckt und dieses nach seiner Vorgabe über österreichisches Staatsgebiet nach XXXX transportiert, wobei XXXX mit seinem PKW teils zur Sicherung und Kontrole der Transportfahrt voran fuhr;

5)       Im Herbst 2018 eine für den Weiterverkauf bestimmte Menge von ca. 50 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 17 % Reinsubstanz) in XXXX übernommen in einem Versteck in XXXX gebunkert;

II.      Im Zeitraum Sommer 2017 bis Ende Dezember 2018 im Raum XXXX Suchtgift in einer das 25-fache-der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumind. ca. 2365 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 79% Reinsubstanz) und 373 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 17 % Reinsubstanz) durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen zu überlassen;

III.    Im Zeitraum Sommer 2018 bis 03.01.2019 in XXXX Suchtgift erworben und besessen, nämlich unerhobene Mengen Kokain konsumiert, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

IV.      Seit einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt bis zum 03.01.2019 in XXXX und an anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, Schusswaffen der Kategorie B unbefugt besessen nämlich,

1.       Eine Faustfeuerwaffe der Marke XXXX Kaliber 40 samt zwei Magazinen sowie Munition

2.       Eine Faustfeuerwaffe der Marke XXXX Kaliber 7,65 samt Munition;

V.       Im Dezember 2018 in XXXX unbekannte Täter dazu bestimmt, Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 5000 Gramm Kokain (beinhaltend ca. 79% Reinsubstanz) ein- und auszuführen, indem er diese telefonisch beauftragte, das Suchtgift aus den Niederlanden nach XXXX zu verbringen.

Der Beschwerdeführer hat hiedurch

I.       Das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall, und Abs 2 SMG;

II.      Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG;

III.    Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG

IV.      Die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG;

V.       Ausgeschieden

VI.      Ausgeschieden

VII.    Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB,

begangen und er wurde hiefür in Anwendung des § 28 StGB in den Grenzen des Strafsatzes des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt wurden, verurteilt.“

Zu den Entscheidungsgründen wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX verheiratet sei, keine Sorgepflichten und nach eigenen Angaben kein Vermögen und keine Schulden habe. Er sei seit Juli 2013 mit Nebenwohnsitz, seit November 2015 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Ab Herbst 2018 habe er über eine weitere Wohnung in XXXX verfügt, wo er unangemeldet wohnhaft gewesen sei. Ab Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen als Arbeiter in Österreich angemeldet, seit 15.05.2018 sei er als arbeitslos gemeldet gewesen.

Der österreichische Strafregisterauszug des Beschwerdeführers habe keine Eintragungen aufgewiesen.

Laut des schweizerischen Strafregisterauszuges wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Untersuchungsamtes XXXX vom 15.10.2013, Aktenzeichen XXXX , wegen eines mehrfach begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, die unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und zu einer Geldbuße in Höhe von CHF 500,- verurteilt.

Das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina teilte mit Schreiben vom 24.05.2019 und vom 31.05.2019 mit, dass der Beschwerdeführer in Strafregisterdatenbank Republika Srpska nicht aufscheine. Gegen den Beschwerdeführer werde derzeit in Kroatien ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Suchtmitteldelikte geführt.

Mildernd seien dabei das umfassende reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die umfangreichen Sicherstellungen und der Ausspruch des Verfallbetrags, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und mehrerer Vergehen, die jeweils mehrfache Überschreitung der 15-fachen und der 25-fachen Grenzmenge berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 31.10.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. gem. § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 52 Abs 9 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, unter Spruchpunkt III. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Zi 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt IV. ein unbefristetes Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 5 FPG erlassen und unter Spruchpunkt V gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder im Sinne des § 52 Abs 4 FPG sei und somit die Bestimmungen des FPG auf ihn anwendbar seien. Seine Identität würde feststehen. Er sei verheiratet, sei ohne Beschäftigung und habe keine Sorgepflichten. Er sei gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer sei seit dem 12.11.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels. Somit halte er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er würde jedoch über keine Sozial- und Krankenversicherung verfügen, keiner Beschäftigung nachgehen, nicht arbeitssuchend sein und somit als mittellos anzusehen sein. Der Beschwerdeführer sei in Österreich massiv straffällig geworden. Weiters hätte kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert, gehe keiner erlaubten Beschäftigung nach und es hätten keine besonderen sozialen Anbindungen festgestellt werden können. Das Einreiseverbot sei aufgrund der Verurteilung des LG XXXX erlassen worden.

Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden hätte können, dass Familienangehörige in Österreich leben würden, da er keine Stellungnahme eingebracht habe. Es seien keine sonstigen Anknüpfungspunkte in familiärer, kultureller oder sozialer Form vorgebracht worden. Ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können und der Beschwerdeführer sei auch beruflich und sozial in Österreich nicht verankert und gebe es auch keine sonstigen Integrationsmerkmale. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Bosnien sprechen würden, weswegen eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Es würden weder die Art. 2 und 3 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Es würde für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sein. Es sei auch keine Gefährdung vom Beschwerdeführer behauptet worden und hätte auch keine festgestellt werden können. Im Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass die sofortige Ausreise aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels in Anwendung des § 28 StGB in den Grenzen des Strafsatzes des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.

Zu Spruchpunkt IV. wurde angeführt, dass ein Einreiseverbot unter bestimmten Voraussetzungen § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet erlassen werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren – tatsächlich 7 Jahren – rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der Uneinsichtigkeit sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt. Zu Spruchpunkt V. wurde angegeben, dass gem § 55 Abs 4 FPG von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ausschließlich gegen Spruchteil IV., der Höhe des Einreiseverbotes, Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und einer korrekten rechtlichen Beurteilung ein zeitlich befristetes anstatt eines unbefristeten Einreiseverbotes zuzuerkennen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer würde sei 2014 in Österreich leben und habe hier fast durchgehend gearbeitet. Seine Lebensgefährtin, mit der vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, würde hier in Österreich leben. Die von ihm begangenen Straftaten würden nicht die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtfertigen.

Mit Aktenvermerk vom 11.12.2019, XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich Beschwerde nicht gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirke richte. Aufgrund der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, komme keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht.

Mit Mängelsbehebungsauftrag vom 11.12.2019, XXXX wurde um Angabe konkreter Beschwerdegründe und eines bestimmten Begehrens, binnen drei Wochen ersucht, ansonsten die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.

Am 12.12.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung eine Beschwerdeergänzung vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Gefährdungsprognose betreffend das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes erweise sich angesichts der Umstände der beruflichen und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich weder als notwendig noch als verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige Rot-Weiß-Rot arte und habe legal in Österreich gelebt und gearbeitet ( XXXX ). Des Weiteren würde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich leben. Eine Trennung würde den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hart treffen.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Für den 03.08.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung - XXXX und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, sei am XXXX in XXXX geboren worden, er stamme aus der Teilrepublik Srpska, gehöre der Volksgruppe der Serben an und sei orthodoxen Glaubens.

Er habe die meiste Zeit in Bosnien gelebt und habe Ende 2015 einen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen. Er sei im Mai 2016 nach XXXX gekommen. Bis zu seiner Inhaftierung habe er sich größtenteils in Österreich aufgehalten. Er habe sich vom Sommer 2016 bis Ende 2018 durchgehend in Österreich aufgehalten und sei seither in Österreich in Haft. Er habe über eine Rot-Weiß-Rot-Card, Gültigkeitsdauer 3 Jahre verfügt. Er habe bei der Firma XXXX als LKW-Fahrer gearbeitet. Dann habe er kurz in einer XXXX und auch bei XXXX als Paketzusteller gearbeitet.

Der Richter erkundigte sich, welche Ausbildung der Beschwerdeführer erhalten habe. Dieser antwortete: „Ich habe die Pflichtschule 8 Jahre gemacht. Dann eine technische Schule für 4 Jahre für Elektrotechnik. Außerdem habe ich einen LKW-Führerschein. Ich habe auch ein Studium für Politikwissenschaften, also Jus, studiert. Ich habe das 4 Jahre studiert und abgeschlossen, ich habe einen Bachelorabschluss.“

Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Eine Zeit wurde ich von meiner Familie unterstützt. Ich habe viele Tätigkeiten ausgeübt. Als Elektrotechniker habe ich nicht gearbeitet. Ich habe in einem Internetcafé, in einem Fitnessstudio und im Radio als Moderator gearbeitet. Ich habe dann auch in einem Casino als Groupier gearbeitet. Weiters war ich auch als LKW-Fahrer tätig. Auch bei einer XXXX habe ich gearbeitet.“

Er gab des Weiteren an, er sei 2016 wegen seiner Frau nach Österreich gekommen. Seine Eltern seien schon verstorben, aber seine Schwester, er stehe mit ihr in Kontakt, würde noch in Bosnien leben. Sie sei verheiratet und habe vier Kinder. Er habe auch zwei Tanten und einen Opa in Bosnien. Er habe keinen Grundbesitz oder ein Haus in Bosnien.

Befragt erzählte der Beschwerdeführer, er sei mit seiner Frau in Österreich verheiratet. Seine Frau habe ihn von der Adresse abgemeldet, weil immer so viele Briefe kommen würden. Er sei mit XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina seit 28.04.2013 noch immer verheiratet. Seine Frau habe einen Antrag auf die österreichische Staatsbürgerschaft gestellt. Seine Frau würde seit 15 Jahren in Österreich leben.

Der Beschwerdeführer erklärte, er habe seine Frau über einen Kollegen, der aus der gleichen Stadt wie sie komme, kennengelernt. Er habe sie dann eine Zeit nicht gesehen, dann habe sie den Beschwerdeführer in Bosnien besucht und sie hätten sich dort einige Male getroffen. Sie hätten sich dann entschlossen zu heiraten. Sie hätten in Bosnien, in XXXX geheiratet. Seine Frau sei am 25.10.1985 geboren, habe eine Tourismusschule besucht und würde nunmehr in der Qualitätskontrolle in einem Textilbetrieb arbeiten. Sie habe einen neuen Job gefunden, aber er wisse nicht genau was für einen.

Der Beschwerdeführer gab an sie hätten keine gemeinsamen Kinder, auch keine Kinder aus einer früheren Beziehung. Er habe mit seiner Frau ununterbrochen etwa 6 Jahre zusammengelebt. Durch seine Verhaftung sei er von ihr getrennt worden. Er stehe in Kontakt zu seiner Frau. Während sein U-Haft in XXXX habe seine Frau ihn besucht. Doch die Entfernung von XXXX bis XXXX könne sie nicht ohne Auto an einem Tag bewältigen. Er stehe jedoch telefonisch mit seiner Frau in Kontakt.

Er habe einige österreichische Freunde, mit vielen würde er in keinem Kontakt mehr stehen. Auf die Frage, warum er straffällig geworden sei, führte der Beschwerdeführer aus: „Ich bin hier nach Österreich gekommen. Alles war neu für mich. Vielleicht war ich nicht für das Leben hier bereit. Ich habe nicht vorgehabt, in Ausland zu gehen.“ Der Richter machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es auch eine Verurteilung in der XXXX und ein anhängiges Verfahren in XXXX hinsichtlich Suchtgift gäbe. „In der XXXX war das nur eine Geldstrafe wegen Konsumation. In XXXX war ich nur unterwegs. Ich hatte ein Dopingmittel für Bodybuilder in meinem Auto. Mein Anwalt hat mir berichtet, dass der Richter in der Verhandlung gesagt hat, dass wenn ich zur Verhandlung erschienen wäre, wäre ich mit einer Bewährungsstrafe davongekommen. Jetzt wurde das Verfahren ausgesetzt, bis meine Strafe in Österreich vollzogen ist.“ Der Beschwerdeführer gab an, er habe selbst, Kokain und manchmal Marihuana konsumiert. Seit seiner Verhaftung sei er sauber und nehme auch keine Medikamente. Er habe habe keinen Entzug oder eine Therapie gemacht.

Der Richter erkundigte sich, was er im Gefängnis mache. Er antwortete: „Ich bin Hausarbeiter bei der Absonderung. Ich arbeite jeden Tag. Nach der Arbeit verbringe ich Zeit mit verschiedenen Sachen. Ich lese, zeichne, sehe fern und trainiere im Fitnesscenter.“

Seine Pläne für die Zeit nach seiner Entlassung würden vom Einreiseverbot abhängen. Ursprünglich sei er wegen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Dem Beschwerdeführervertreter wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt, um die Heiratsurkunde samt Übersetzung nachzureichen. Der Beschwerdeführervertreter gab an: „Es wurde heute gezeigt, dass der Beschwerdeführer ein Privat- und Familienleben in Österreich führt. Er spricht gut Deutsch. Er hat auch in Österreich gearbeitet und gezeigt, dass er seine Taten bereut.“

Am 05.08.2021 wurde die bosnische Heiratsurkunde samt Übersetzung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebte vor seiner Verhaftung mit seiner Ehefrau in XXXX .

Der Beschwerdeführer lebte bis 2015 in Bosnien und Herzegowina. Ende 2015 erhielt er einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er verfügte über eine Rot-Weiß-Rot-Card, Gültigkeitsdauer 3 Jahre. Er arbeitete in Österreich bei der Firma XXXX als LKW-Fahrer. Dann arbeitete er kurz in einer XXXX und auch bei XXXX als Paketzusteller.

Mit seinem Umzug nach Österreich rutschte der Beschwerdeführer nach und nach in die Drogenszene ab.

Mit Urteil vom 02.10.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, vorschriftswidrig

I.       Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben besessen bzw. befördert, nämlich

6)       Am 03.01.2019 in XXXX für den Weiterverkauf bestimmte Mengen von ca. 500 Gramm Kokain in seinem PKW mit sich geführt und weitere 4.500 Gramm Kokain in seiner Wohnung vorrätig gehalten (beinhaltend jeweils zumindest ca. 79% Reinsubstanz);

7)       Am 13./14.09.2018 eine für den Weiterverkauf bestimmte, nicht genauer bekannte Menge von zumindest 500 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 79 % Reinsubstanz) in XXXX übernommen und mit dem PKW über österreichisches Staatsgebiet nach XXXX transportiert;

8)       Am 21./22.09.2018 eine für den Weiterverkauf bestimmte, nicht genauer bekannte Menge von zumindest 500 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 79 % Reinsubstanz) in XXXX übernommen und mit dem PKW über österreichisches Staatsgebiet nach XXXX transportiert;

9)       Am 16./17.12.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX eine für den Weiterverkauf bestimmte Menge von 830 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 79 % Reinsubstanz) in XXXX übernommen und in dem vom ihm angemieteten PKW, der von XXXX gelenkt wurde, versteckt und dieses nach seiner Vorgabe über österreichisches Staatsgebiet nach XXXX transportiert, wobei XXXX mit seinem PKW teils zr Sicherung und Kontrole der Transportfahrt voran fuhr;

10)      Im Herbst 2018 eine für den Weiterverkauf bestimmte Menge von ca. 50 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 17 % Reinsubstanz) in XXXX übernommen in einem Versteck in XXXX gebunkert;

II.      Im Zeitraum Sommer 2017 bis Ende Dezember 2018 im Raum XXXX Suchtgift in einer das 25-fache-der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumind. Ca. 2365 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 79% Reinsubstanz) und 373 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 17 % Reinsubstanz) durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen zu überlassen;

III.    Im Zeitraum Sommer 2018 bis 03.01.2019 in XXXX Suchtgift erworben und besessen, nämlich unerhobene Mengen Kokain konsumiert, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

IV.      Seit einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt bis zum 03.01.2019 in XXXX und an anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, Schusswaffen der Kategorie B unbefugt besessen nämlich,

1.       Eine Faustfeuerwaffe der Marke XXXX Kaliber 40 samt zwei Magazinen sowie Munition

2.       Eine Faustfeuerwaffe der Marke XXXX Kaliber 7,65 samt Munition;

VIII.   Im Dezember 2018 in XXXX unbekannte Täter dazu bestimmt, Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 5000 Gramm Kokain (beinhaltend ca. 79% Reinsubstanz) ein- und auszuführen, indem er diese telefonisch beauftragte, das Suchtgift aus den Niederlanden nach XXXX zu verbringen.

Der Beschwerdeführer hat hiedurch

I.       Das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall, und Abs 2 SMG;

II.      Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG;

III.    Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG

IV.      Die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG;

VI.      Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB,

begangen und er wurde hiefür in Anwendung des § 28 StGB in den Grenzen des Strafsatzes des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt wurden, verurteilt.“

Laut des schweizerischen Strafregisterauszuges wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Untersuchungsamtes XXXX vom 15.10.2013, Aktenzeichen XXXX , wegen eines mehrfach begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, die unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und zu einer Geldbuße in Höhe von CHF 500,- verurteilt.

Gegen den Beschwerdeführer wird derzeit in XXXX ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Suchtmitteldelikte geführt.

In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl 1082193202,

Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2021 und dem vorgelegenen Gerichtsurteil vom 02.10.2019, Zl. XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorausgeschickt wird, dass die Spruchteile I. (Rückkehrentscheidung), Spruchteil II. (Zulässigkeit der Abschiebung), Spruchteil III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung) und Spruchteil V. (keine Frist für die freiwillige Ausreise) nicht bekämpft wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[……]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 02.10.2019, Zl. XXXX bezogen (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG).

Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall, und Abs 2 SMG; das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG; die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG, die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG; und erneut das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB, begangen und er wurde hiefür in Anwendung des § 28 StGB in den Grenzen des Strafsatzes des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt wurden, verurteilt.

Laut des schweizerischen Strafregisterauszuges wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Untersuchungsamtes XXXX vom 15.10.2013, Aktenzeichen XXXX , wegen eines mehrfach begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, die unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und zu einer Geldbuße in Höhe von CHF 500,- verurteilt.

Gegen den Beschwerdeführer wird derzeit in XXXX ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Suchtmitteldelikte geführt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels und stellt die Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556), allgemein ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine strenge Beurteilung vorzunehmen (siehe auch VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, BVwG vom 04.08.2017 W1591267497-1/97E).

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , eine StA. von Bosnien und Herzegowina seit 30.04.2013 verheiratet. Seine Frau lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Verurteilung in XXXX . Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer angegeben sein gesetzwidriges Verhalten zu bereuen und nach dem Gefängnis ein neues Leben anfangen zu wollen.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ausgegangen ist.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben mit seiner hier legal aufhaltigen Ehefrau führt, was in der Erstentscheidung nicht berücksichtigt wurde, war das Einreiseverbot auf acht Jahre herabzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Familienleben Gefährdungsprognose Herabsetzung strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2226223.1.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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