TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/7 W268 2245107-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W268 2245107-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2021, Zl. , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idgF die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Moldawiens, wurde am 05.07.2021 von Beamten der LPD Wien einer Fremdenkontrolle unterzogen. Der BF konnte sich nicht legitimieren, sodass er zwecks Identitätsfeststellung sowie Feststellung der rechtmäßigen Einreise bzw. des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf die Polizeiinspektion gebracht wurde. Der BF gab vorerst an, rumänischer Staatsbürger zu sein. Nach negativem Ausfall sowohl der EKIS-Anfrage als auch des EURODAC-Abgleiches, verwies der BF nun auf eine Kopie seines moldawischen Reisepasses, die sich auf seinem Handy befand. Der BF war nicht in der Lage, seine Wohnadresse zu nennen. Darüber hinaus führte er weder Barmittel noch einen Wohnungsschlüssel bei sich, allerdings eine Wochenkarte der Wiener Linien für die KW 24 (14.06.2021 – 20.06.2021). Den konkreten Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich konnte der BF ebenfalls nicht angeben.

2. In der Folge wurde der BF festgenommen und am 06.07.2021 niederschriftlich zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen bzw. zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme vor dem BFA gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er – abgesehen von einer Hauterkrankung (trockene Haut) – gesund sei und keine Medikamente benötige. Er sei moldawischer Staatsbürger und sein Reisepass befinde sich in der Unterkunft. Er könne zwar die konkrete Adresse der Unterkunft nicht angeben, allerdings sei er in der Lage, wieder hinzufinden. Der BF sei vor ca. zwei Monaten über die Ukraine und Tschechien zwecks Urlaub nach Österreich eingereist. Bei der Einreise in das Bundesgebiet sei er im Besitz von € 1.000,- gewesen, mittlerweile verfüge er noch über einen Betrag iHv. € 100,-, der in seiner Unterkunft vorzufinden sei. In Österreich sei der BF einige Tage einer Beschäftigung als Tagelöhner – ohne entsprechender Anmeldung – nachgegangen. Er sei nicht in das Bundesgebiet eingereist, um Arbeit zu finden, allerdings sei ihm bewusst gewesen, dass er „ohne Papiere“ nicht arbeiten könne. Befragt, weshalb eine polizeirechtliche Meldung seitens des BF nicht erfolgt sei, gibt der BF an, das erste Mal in Österreich zu sein und keine Kenntnis über die diesbezügliche Notwendigkeit gehabt zu haben. In Moldawien würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er sei ledig, habe aber eine Tochter, die bei ihrer Mutter in Moldawien lebe. Er verfüge über keine Berufsbildung, allerdings über einen Grundschulabschluss. In Moldawien sei er aufgrund der fehlenden Berufsausbildung auch keiner Tätigkeit nachgegangen. Auf die Frage, was den BF an einer Rückkehr nach Moldawien hindere, führt er aus: „Ich könnte eh fahren, es hat sich jedoch noch nicht ergeben.“ (niederschriftliche Einvernahme am 06.07.2021, S. 3). In Moldawien werde der BF weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.07.2021, Zl. 1280229910/210902861, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Am 07.07.2021 unterfertigte der BF das „Antragsformular für Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr“ und erklärte, dass er um organisatorische Unterstützung sowie Übernahme der Heimreisekosten und finanzielle Starthilfe ersuche.

5. Am 12.07.2021 wurde der BF, um die freiwillige Heimreise anzutreten, aus der Schubhaft entlassen und zum Flughafen Wien Schwechat begleitet, wobei er über den Luftwegdie Heimreise angetreten hat.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.07.2021, Zl. 1280229910/210912646, hat das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Zur Begründung des Einreiseverbotes hat das BFA wie folgt erwogen (teilweise bereinigt von Tippfehlern):

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist [ein Einreiseverbot] vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[...]

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

[ … ]

Der allgemeine Teil nach § 52 Abs. 2 FPG sowie die Ziffer 6 sind in Ihrem Fall erfüllt:

Am 05.06.2021 wurden Sie von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen, welcher Sie sich entziehen wollten. Sie konnten Ihre behauptete Einreise vor ca. zwei Monaten mit keinem Ticket etc. belegen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass Sie sich bereits länger als 90 Tage in der Republik Österreich aufhalten. Dies resultiert u.a. auch aus dem Grund, dass Sie zuerst gegenüber dem Beamten der LPD Wien behaupteten, dass Sie rumänischer Staatsangehöriger sind und nicht zur Kooperation bereit waren und sich der Personenkontrolle (Identitätsfeststellung) entziehen wollten. Wie bereits erörtert, dürfen Sie sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sichtvermerkfrei im Schengen Raum mit ausreichend Barmitteln für Ihren Aufenthalt und Ihre Ausreise (Heimreise) aufhalten. Sie haben Ihre sichtvermerkfreie Zeit […] zu touristischen Zwecken […] massiv überschritten. Fest steht, dass Sie über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet und nicht über ausreichende Barmittel verfügen. Sie behaupteten zwar, dass Sie in einer Wohnung übernachten können, konnten jedoch keine Adresse nennen. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie teilten mit, dass Sie in Österreich als Tagelöhner arbeiten. Anscheinend gehen Sie der Schwarzarbeit nach und schädigen die österreichische Wirtschaft. In weiterer Folge legitimierten Sie sich mit einem Foto Ihres moldawischen Reisepasses, welcher sich auf Ihrem Mobile befindet. […] Rechtmäßige berufliche Bindungen bestehen nicht. Sie wissen um die Rechtswidrigkeit Ihres Aufenthaltes und können sich nun nicht erfolgreich auf Ihr Privatleben berufen. Es konnte kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden. Sie selbst gaben an, dass Ihre Eltern, Ihr Bruder und Ihre Partnerin mit Ihrer Tochter in Moldawien leben.

Sie haben massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, AuslBG und dem SGK/SDÜ übertreten und stellt dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Das Einreiseverbot richtet sich daher auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie).

[…]

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

[…] (Bescheid des BFA vom 09.07.2021, S.25ff)

5.

6.

7. Gegen die Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) des genannten Bescheides des BFA erhob der BF durch den bevollmächtigten Vertreter BBU mit Schriftsatz vom 29.07.2021 Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde (BFA) nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und mangelhafter Feststellung sowie anderen Verfahrensfehlern das Verfahren zusätzlich mit einer massiven mangelhaften und willkürlichen Beweiswürdigung und Begründung belastet habe. Die belangte Behörde stütze die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 Z 6 FPG und habe dazu anführt, der BF sei als mittellose Person anzusehen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen finanziere. Festzuhalten sei, dass der BF durchaus mit Mitteln nach Österreich eingereist sei und über einen Betrag über € 100,- weiterhin verfügt habe. Darüber hinaus sei die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im gegenständlichen Fall damit begründet worden, dass der BF als Tagelöhner ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet habe und keine familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich habe. Die Mitwirkung des BF im Zuge der Einvernahme am 06.07.2021 sei hingegen unberücksichtigt geblieben. Weiters habe sich der BF auch während der Schubhaft kooperativ gezeigt und sei freiwillig nach Moldawien ausgereist. Darüber hinaus sei die Unbescholtenheit des BF bei der Entscheidungsfindung ebenfalls ohne Berücksichtigung geblieben. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.

Weiters habe die Behörde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt. Im vorliegenden Fall stelle das Verhalten des BF jedoch kein solches Verhalten dar, welches die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG unzulässig, da der BF bis zum heutigen Tage in österreichischen Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten sei und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und daher eine sofortige Abschiebung aus diesen Gründen nicht erforderlich sei, weshalb der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei.

8. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 02.08.2021 am 06.08.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist moldawischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er wurde am 05.07.2021 einer Fremdenkontrolle unterzogen. Anschließend wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.07.2021 gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im folgenden behördlichen Verfahren zeigte sich der BF durchwegs kooperativ, wobei er aus eigenem angab, dass er vormals illegaler Beschäftigung als Tagelöhner nachgegangen sei. Weiters erklärte sich der BF bereit, freiwillig ins Heimatland auszureisen und allen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Am 12.07.2021 hat der BF sodann die unterstützte freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen und auf dem Luftweg Österreich Richtung Moldawien verlassen.

Festgestellt wird, dass der BF über einen Betrag iHv. € 100,- verfügt. Seinen weiteren Lebensunterhalt im Bundesgebiet hat er durch illegale Beschäftigung als Tagelöhner bestritten. Da der daraus erwirtschaftete Unterhalt keinen legalen Ursprung aufweist und der BF keine weiteren Mittel hat nachweisen können, geht das Gericht von der Mittellosigkeit des BF aus.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich ist er unbescholten und verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet polizeilich nicht gemeldet. Darüber hinaus ist er weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht integriert. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Moldawien, wo seine Eltern, sein Bruder sowie seine Tochter leben. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.

Wie bereits vom BFA festgestellt, geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass sich der BF bereits länger als 90 Tage in der Republik Österreich aufgehalten hat. Im Rahmen der eingebrachten Beschwerde wurde dies vom BF weder bestritten, noch sind weitere Umstände, die dies widerlegen würden, vorgebracht worden oder im Zuge des Verfahrens hervorgekommen.

Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG 2005 unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus einer Kopie seines Reisepasses.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, ebenso die Feststellungen zu den sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, insbesondere aus den Angaben über die Ausübung der Tätigkeit als Tagelöhner in Österreich.

Die Tatsache seiner freiwilligen Ausreise nach Moldawien ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus dem Beschwerdevorbringen.

Dass der Beschwerdeführer keinen österreichischen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur fehlenden polizeilichen Meldung des BF in Österreich ergibt sich durch die Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus den Angaben des BF. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründet in der Überschreitung der erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer bzw. in der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht integriert ist, ergibt sich aus den Angaben bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde.

Wie bereits festgestellt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der BF bereits länger als 90 Tage in der Republik Österreich aufgehalten hat. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA führte der BF aus, er sei vor zwei Monaten nach Österreich eingereist. Durch einen entsprechenden Beleg konnte der BF seine Aussage allerdings nicht untermauern. Im Rahmen seiner Beschwerde unterließ es der BF gänzlich (wie es für das Gericht scheint, bewusst), auf die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes einzugehen. Daraus folgt, dass im Rahmen der eingebrachten Beschwerde vom BF diese Feststellung – der BF habe sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten – weder bestritten wurde, noch weitere Umstände, die dies widerlegen würden, vorgebracht oder im Zuge des Verfahrens hervorgekommen sind. Darüber hinaus gab der BF eingangs an, rumänischer (statt moldawischer) Staatsbürger zu sein, woraus ein Verschleierungsversuch abzuleiten ist. In Anbetracht des Gesamtvorbringens zu der Aufenthaltsdauer in Österreich, wird die Aussage des BF – er sei seit zwei Monaten in Österreich aufhältig gewesen – als unglaubwürdig qualifiziert. Das Gericht geht somit von einer Aufenthaltsdauer von über 90 Tagen aus.

Die fehlenden Mittel des BF zu seinem Unterhalt ergeben sich aus der Tatsache, dass der BF lediglich über einen Betrag iHv. € 100,- verfügte und seinen weiteren Lebensunterhalt durch illegale Beschäftigung als Tagelöhner finanzierte. Ein Rechtsanspruch auf anderweitige Sach-oder Geldzuwendungen sind vom BF weder vorgebracht worden, noch im Zuge des Verfahren hervorgekommen.

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus der Mittellosigkeit des BF sowie der daraus resultierenden Ausübung einer illegalen Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des im Spruch zitierten Bescheides.

Zu A)

I. Zum Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot – vorbehaltlich des Abs. 3 – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gestützt:

Der BF verfügte bei seiner Festnahme weder über Barmittel noch über eine Bankomat- oder Kreditkarte. Laut seinen eigenen Angaben ist der BF mit € 1.000,- nach Österreich eingereist, wovon er zum Zeitpunkt der Festnahme noch über einen Betrag iHv. € 100,- verfügte, welcher sich in der Unterkunft befinde. Dabei handelt es sich bloß – aufgrund der Höhe des Betrages – um ein Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes für einen ausgesprochen kurzfristigen Zeitraum von (höchstens) einigen Tagen. Weitere Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes im Bundesgebiet konnte der BF nicht nachweisen. Angesichts dessen ist evident, dass der BF keine gesicherten und ausreichenden Mittel für seinen Unterhalt im Bundesgebiet aufweist, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Eine daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Mittellosigkeit grundsätzlich als Indikator für eine derartige Gefährdung angesehen hat. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass der BF, wie er aus eigenem vorgebracht hat, vormals einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist. Daher ist prognostisch zu befürchten, dass der BF erneut einer illegalen Beschäftigung nachgehen würde, um seinen Lebensunterhalt weiterhin abzusichern, wie er es bereits vormals getan hat.

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Der Beschwerdeführer hat aus eigenem zugegeben, in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung nicht betreten, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG per se nicht erfüllt wurde. Dennoch ist vom Beschwerdeführer verübte Schwarzarbeit im Zuge der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen, zumal entsprechend der angeführten Judikatur des VwGH auch die einmalige Ausübung von Schwarzarbeit die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF sich in Österreich ohne Wohnsitzmeldung sowie ohne über legale Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts zu verfügen, aufhielt und einer illegalen Beschäftigung nachging. Da der Beschwerdeführer ganz offensichtlich zur Begehung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet einreiste, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Zukunft keinerlei Wiederholungsgefahr bestünde.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann in Österreich bzw. dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die Ausübung zumindest einer illegalen Erwerbstätigkeit und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Moldawien seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von zwei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der fremdenpolizeilichen Kontrolle und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit aus eigenem angab, er kurze Zeit später freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten war, nicht geboten. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird.

II. Zum Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung):

§ 18 BFA-VG lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18.
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.

der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.

der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.

der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.

Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im konkreten Fall, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist.

Zudem ist der BF noch vor Beschwerdeerhebung am 12.07.2021 freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gem. § 18 abs. 5 leg.cit. steht im konkreten Fall – wie bereits oben dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung gar keine Beschwerde erhoben worden ist.

Schließlich ist auch kein Tatbestand des § 18 Abs. 5 BFA-VG erfüllt, wonach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, sodass die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Moldawien in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht.

Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der BF – entgegen seiner Aussagen vor dem BFA – Mittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Verfügung hätte. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W268.2245107.1.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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