TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/7 W220 2210130-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W220 2210130-1/18E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, ZI.: 1128286601-161206570, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, reiste mit einem Visum C, ausgestellt am 23.08.2016 in Nicosia, über Zypern ein und stellte am 01.09.2016 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde die Beschwerdeführerin am 02.09.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 10.10.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Anlässlich ihrer Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vor, sie habe ihr Heimatland aus familiären Gründen verlassen. Ihr jetziger Lebensgefährte habe sie Jahre lang geschlagen. Er sei Trinker gewesen und habe immer gesagt, das Kind sei nicht von ihm. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie ihr Lebensgefährte wieder schlüge. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt brachte die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie in Nepal von ihren Eltern im Jahr 2011 mit einem anderen Mann verheiratet worden sei; über ihren Schwager habe sie dann ihren jetzigen Mann kennengelernt, welcher bei den Maoisten sei. Dieser habe ihren damaligen Mann bedroht und sie nicht mehr mit ihm zusammengelassen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem jetzigen Mann schwanger geworden, er habe sie geschlagen und gewollt, dass sie das Kind abtreiben ließe. Die Beschwerdeführerin sei Näherin gewesen und habe ihr Geschäft 2013 verkauft. Ihr jetziger Mann habe sie ständig geschlagen und bei einem Fest im Jahr 2014 sogar versucht, sie mit einem Schwert umzubringen, woraufhin er von der Polizei verhaftet worden sei. Nach seiner Haftentlassung sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zu ihrem Onkel gezogen, sie sei jedoch ständig von ihrem jetzigen Mann bedroht worden. Im Jahr 2016 habe der Bruder der Beschwerdeführerin, der zuvor ebenfalls vom Mann der Beschwerdeführerin zusammengeschlagen worden wäre, dann ihre Flucht organisiert und sei sie direkt nach Österreich gekommen. Ihr erster Ehemann sei übrigens wieder verheiratet und habe ein Kind.

Mit oben zitiertem Bescheid vom 24.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin in keiner Weise möglich gewesen sei, die von ihr behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen, da sie keine gleichbleibenden Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht habe. Habe sie bei ihrer Erstbefragung noch von ihrem Lebensgefährten gesprochen, so habe sie bei ihrer Einvernahme zwei Jahre später im selben Zusammenhang angeführt, dass es sich um ihren Ehemann handle. Erst über wiederholtes Nachfragen habe die Beschwerdeführerin Aussagen über ihre Tochter getätigt, welche jedoch weitgehend emotionslos und nur sehr vage geblieben seien. Darüber hinaus habe sich die geschilderte Bedrohung durch ihren Mann auf das Jahr 2014 bezogen, wohingegen die Beschwerdeführerin erst 2016 ausgereist sei und bis dahin zwei Jahre unbehelligt mit ihrer Tochter bei ihrer Mutter gelebt habe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte ihr Heimatland verlassen, weil ihr zweiter Ehemann, welcher politisch einflussreich sei, sie immer wieder misshandelt und vergewaltigt habe.

Am 28.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin wurde weiters die Möglichkeit geboten, innerhalb einwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme zur aktuellen Situation in Nepal einzubringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist nepalesische Staatsangehörige und gehört der Religion des Hinduismus sowie der Kaste der Brahmanen zu. Sie führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien.

Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX , wo ihre Familie ein Haus hat. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Nepal Schulbildung im Umfang von zehn Jahren , sie absolvierte anschließend daran eine Ausbildung zur Schneiderin, arbeitete zunächst unselbständig in diesem Gewerbe und betrieb sodann ein eigenes Schneidereigeschäft.

Die Beschwerdeführerin beherrscht die nepalesische Sprache in Wort und Schrift. Die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern und die neunjährige Tochter der Beschwerdeführerin wohnen nach wie vor am Herkunftsort der Beschwerdeführerin. In der Heimat leben außerdem etliche weitere Verwandte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Familienangehörigen Kontakt.

Die Beschwerdeführerin reiste 2016 mit einem Visum C nach Zypern, bevor sie am 01.09.2016 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält sie sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. In Österreich lebt auch der Bruder der Beschwerdeführerin, mit dem sie aber keinen Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführerin hat am 24.09.2019 die Integrationsprüfung A1 abgelegt und von Oktober 2019 bis Februar 2020 einen Deutschkurs A2 besucht. Die Beschwerdeführerin verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie lebt gemeinsam mit zwei pakistanischen Staatsangehörigen in einer Mietwohnung und pflegt sonst im Bundesgebiet keinerlei weitere soziale Kontakte.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig sowie in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist in Nepal keiner wie immer gearteten aktuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Der Beschwerdeführerin drohen im Fall einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ungerechtfertigten konkreten und individuellen physischen und/oder psychischen Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre.

1.3. Zu einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nepal:

Die Beschwerdeführerin läuft nicht konkret Gefahr, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Die Beschwerdeführerin gehört im Hinblick auf ihr Alter von fünfunddreißig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Nepal:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 10.02.2021, gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen:

„[…]

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021).

Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021).

Während es in der Vergangenheit Anlass zur Besorgnis über Maßnahmen der Indischen Grenzsicherheitskräfte im unmittelbaren Grenzgebiet gegeben hat, haben sich diese vereinzelten Vorfälle in letzter Zeit nicht intensiviert. Jedoch haben die offensiven Tätigkeiten durch chinesische Grenztruppen entlang der nördlichen Grenze zur autonomen tibetischen Region Chinas zugenommen. Berichten zu Folge fanden grenzüberschreitende Aktionen durch chinesische militärische Kräfte statt (BS 29.4.2020).

Nepal und Indien:

Der Nachbar Indien spielt durch die geographische und kulturelle Nähe für Nepal traditionell eine große Rolle. Neu-Delhi unterstützte das Land auf dem Weg zur Mehrparteien-Demokratie und sendete 2015 als erstes große Mengen Hilfsgüter in die Erdbebenregion. Die Hilfe ist dabei nicht ganz selbstlos (DW 4.4.2018). Nepal ist mit seinem „großer Bruder“ sehr eng verbunden (GIZ 1.2021), auch wenn seit 2015 eine stetige Schwächung der Beziehungen zwischen Indien und Nepal stattfindet (GW 2021).

Nepal beansprucht strategisch wichtiges Terrain im Himalaya, das auch von Indien beansprucht wird. In dem betroffenen Gebiet sind seit Jahrzehnten indische Truppen stationiert. Nepal veröffentlichte 2020 eine neue Landkarte, die das beanspruchte Gebier Nepal zuordnet, nachdem Indien begonnen hatte, eine neue Straße durch das umstrittene Gebiet zu bauen. Einen Grenzvertrag, den das Land mit dem damaligen britischen Kolonialreich Indien 1816 geschlossen hatte, interpretieren beide Länder zu ihrem Vorteil. Indien ist auch mit China in Grenzstreitigkeiten verwickelt (DS 18.6.2020)

Nepal und China:

Die Beziehungen zwischen China und Nepal haben sich in den letzten Jahren intensiviert (BS 29.4.2020). Nepal wendet sich zunehmend an China als Partner und verstärkt die Investitions- und Handelsbeziehungen, einschließlich der Einbindung an Chinas „Belt and Road“-Initiative (HRW 13.1.2021).

Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vgl. BW 16.10.2019).

Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vgl. ORF 31.7.2020).

[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (GIZ 1.2021; vgl. FH 4.3.2020). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).

Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 11.3.2020).

Es gibt weiterhin im gesamten politischen Spektrum eine umfassende Akzeptanz für die Verschleppung einer Strafverfolgung von mehr als 63.000 Anklagen mit Bezug auf erfolgte Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. Die Konfliktparteien haben bei ihrem Friedensschluss 2006 und in der Interimsverfassung von 2007 das Einsetzen einer Übergangsgerichtsbarkeit versprochen. Doch sind bis 2014, als die Kommission zur Untersuchung von Verschwundenen (COIDP) und die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) geschaffen wurden, keine Einrichtungen für eine Übergangsgerichtsbarkeit eingerichtet worden. Die Ermächtigungsgesetze, die mit diesen beiden Gremien verbunden sind, enthalten Amnestiebestimmungen, die praktisch sicherstellen, dass es zu keiner Strafverfolgung auf hoher oder breiter Ebene kommt. Ein daraufhin erfolgter Entscheid des Obersten Gerichtshofes hat entschieden, dass alle Bestimmungen, die Amnestien gewähren und solche Fälle von den Gerichten fernhalten, verfassungswidrig sind. Doch wird die Entscheidung des Gerichts von der Regierung ignoriert (BS 29.4.2020; vgl. AI 10.2020). Das Militär und die ehemaligen Rebellen schützen die Täter in ihren Reihen. Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (GIZ 1.2021).

Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowie politische Einflussnahmen bei Besetzungen von Posten, haben die Arbeit der Gremien und ihre Fähigkeit, das Vertrauen von Opfergruppen und der Zivilgesellschaft zu gewinnen, negativ beeinflusst (AI 10.2020). Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 11.3.2020).

Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BS 29.4.2020).

Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um (USDOS 11.3.2020).

Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BS 29.4.2020).

Sicherheitsbehörden

Die Armee (einschließlich Luftgeschwader) wird für die Verteidigung des Landes gegen einen Angriff von außen eingesetzt. Die dem Innenministerium unterstehende der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung eingesetzt, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 11.3.2020; vgl. CIA 5.2.2021).

Von den Polizeikräften werden schwere Formen von Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2020 wurden in den nepalesischen Massenmedien von mindestens 20 Todesfällen in Polizeigewahrsam berichtet (TW 22.6.2020; vgl. TH 14.9.2020). Eine genaue Anzahl der in Polizeigewahrsam verstorbenen Personen ist nicht verfügbar, da vom Department of Prison Management und dem nepalesischen Polizeipräsidium keine Aufzeichnungen über solche Vorfälle geführt werden (TKP 3.7.2020).

Zwar werden Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch werden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich, ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006], keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Es gibt keine Anzeichen einer Abkehr von der Praxis polizeilicher Misshandlungen (USDOS 11.3.2020).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020).

Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020, DFAT 1.3.2019).

Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vgl. HRCH 2019).

THRDA berichtet, dass 2017 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen Terai-Gürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßliche Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 11.3.2020).

Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 11.3.2020).

Korruption

Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BS 29.4.2020). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafür durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird über Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 11.3.2020).

Die Korruption innerhalb der Nepal Police [NP] und der APF [Armed Police Force] bleibt problematisch (USDOS 11.3.2020).

Nepal lag im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (TI 29.1.2019). Im Jahre 2019 erreichte Nepal eine Bewertung von 34 und belegte den 113. Rang (von 180) (TI 24.1.2020). 2020 lag das Land mit Bewertung 33 auf Platz 117 (von 180) (TI 28.1.2021).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitetet im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen (USDOS 11.3.2020).

Unterstützt durch sozioökonomische Veränderungen und die Präsenz vieler internationaler NGOs haben sich seit dem ersten Übergang zur Demokratie, Anfang der 1990er Jahre, mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen und Interessengruppen etabliert. Dazu gehören Gewerkschaften, kommunale Gruppen, lokale NGOs und Organisationen für die Rechte der Frauen. Sie spielen eine Rolle in der gesellschaftlichen Interessenvertretung und Interessenvermittlung. Organisationen wie die Nepal Federation of Indigenous Nationalities, die Nepal Bar Association und die Federation of Nepali Journalists haben in den letzten Phasen des politischen Wandels in Nepal erheblichen Einfluss ausgeübt, indem sie die öffentliche Debatte angeregt haben und auf politische Veränderungen gedrängt haben. Einige dieser Interessengruppen werden von internationalen Entwicklungsorganisationen finanziert, während andere ihre Unterstützung ausschließlich von lokalen, nationalen oder regionalen Akteuren erhalten. Einige Geldgeber und NGOs agieren halbstaatlich und erbringen in vielen Fällen Dienstleistungen und/oder üben starken Einfluss in politischen Arenen aus. Solche Organisationen nehmen auch eine wichtige Verbindungsrolle zwischen Bürgern und politischen Entscheidungsträgern im Zentrum ein (BS 29.4.2020).

Während Regierungsbeamte im Allgemeinen bei den Untersuchungen der NGOs kooperativ sind, erlegt die Regierung einigen internationalen NGOs administrative Auflagen auf und erschwert deren Tätigkeit (USDOS 11.3.2020). Ausländische NGOs müssen projektspezifische Vereinbarungen mit der nepalesischen Regierung treffen (FH 4.3.2020). Einige NGOs, vor allem solche mit religiösem Hintergrund, berichteten über zunehmende bürokratische Einschränkungen nach der erfolgten Dezentralisierung von Befugnissen an Beamte auf lokaler Ebene (USDOS 11.3.2020).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 18 Jahren möglich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 5.2.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vgl. HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021).

Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).

Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).

Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020).

Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018).

Religionsfreiheit

Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vgl. GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019).

Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vgl. DFAT 1.3.2019).

Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Diese Art von Synkretismus macht die Einteilung in Religionsgruppen nur bedingt möglich: Dem letzten Zensus (2011) nach bekennen sich rund 80 Prozent der Gesamtbevölkerung zur ehemaligen Staatsreligion, dem Hinduismus, rund ein Zehntel sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden vier Prozent und Kirati drei Prozent der Bevölkerung. Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine religiöse Minderheiten mit etwa 0,4 Prozent (GIZ 1.2021b).

Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).

Von lokalen Vorfällen zwischen religiösen Gruppen und Diskriminierungen wird berichtet (DFAT 1.3.2019).

Ethnische Minderheiten und Kasten

Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Im Zuge der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfahren marginalisierte ethnische Gruppen im Land Beschränkungen im Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 14.1.2021; vgl. AI 10.2020).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Verfassung enthält Bestimmungen, welche eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zulassen. Diskriminierung von Frauen und Mädchen stellt ein anhaltendes Problem dar. Vor allem Dalit-Frauen wurden aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Kaste diskriminiert (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zu Eigentum und Erbschaft keine geschlechtsspezifische Diskriminierung beinhalten, sind Frauen angesichts der anhaltenden Diskriminierung durch die herrschende gesellschaftliche Praxis oft nicht in der Lage, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Frauen sind weiterhin unter den Ärmsten überproportional stark vertreten (BS 29.4.2020).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess explizit einschränken. Frauen nehmen an lokalen, regionalen und nationalen Wahlen teil. Die Verfassung schreibt eine proportionale Beteiligung von Frauen in allen staatlichen Gremien vor und vergibt ein Drittel aller Sitze in der Legislative auf Bundes- und Landesebene an Frauen (USDOS 11.3.2020).

Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernsthaftes Problem. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Früh- und Zwangsheirat, einer der Hauptfaktoren für den als relativ schlecht zu bezeichnenden Gesundheitszustand von Frauen, deren unsichere Existenzsicherung und ihre unzureichende soziale Mobilisierung darstellt und zur intergenerationellen Armut beiträgt. Darüber hinaus schränkt die nach wie vor weit verbreitete Praxis der Früh- und Zwangsheirat den Zugang von Mädchen zur Bildung ein und erhöht ihre Vulnerabilität für häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch, einschließlich dem Sexhandel (USDOS 11.3.2020). Nepal erreicht in Asien den dritthöchsten Wert an geschlossenen Kinderehen. 40 Prozent der Mädchen heiraten vor dem 18. Lebensjahr, sieben Prozent sogar vor dem 15. Lebensjahr. Die von der Regierung erlassenen Gesetze und Strategien mit dem Ziel, die Praxis von Kinderehen zu beenden, werden nicht angewendet (HRW 13.1.2021).

Lücken in der Gesetzgebung und ein mangelnder politischer Wille beeinträchtigten weiterhin die Strafverfolgung von sexueller Gewalt, insbesondere für Opfer aus Minderheitengemeinschaften. Eine Verjährungsfrist von einem Jahr für Anschuldigungen wegen Vergewaltigung und sexueller Gewalt verhindert, dass viele Fälle vor Gericht gebracht werden (HRW 13.1.2021). Beschwerden bei Fällen häuslicher Gewalt können durch Mediation mit Schwerpunkt auf Versöhnung beigelegt werden. Durch die Behörden wird eine Strafverfolgung in der Regel nur dann durchgeführt, wenn die Mediation fehlgeschlagen ist (USDOS 11.3.2020).

Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist strafbar und wird, je nach Alter des Opfers, mit Mindesthaftstrafen von fünf bis 15 Jahren Haft bestraft. Bei Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung von Schwangeren oder Vergewaltigung einer körperlich beeinträchtigten Frau sieht das Gesetz eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Die Entschädigung des Opfers richtet sich nach dem Grad der psychischen und physischen Misshandlung (USDOS 11.3.2020). Frauen und Mädchen aus der Dalit-Gemeinschaft waren häufig von sexueller Gewalt bedroht, die häufig ungestraft begangen wird (HRW 13.1.2021).

Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi (auch Chue, Bahirhunu, Chaukulla oder Chaukudi), eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (DFAT 1.23.2019). Diese Praxis führt immer zum Tod von Frauen durch Witterungseinflüsse, Rauchgasvergiftungen oder Tierbisse (BBC 10.8.2017; vgl. BMJ 14.2.2020). Dennoch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten im Westen des Landes, aber durch die Binnenmigration als Folge des Erdbebens von 2015, landesweit weiter betrieben (DFAT 1.3.2019; vgl. BBC 10.1.2019, DP 4.2.2019).

Nach jahrzehntelangen Fortschritten im Bereich der Mütter- und Säuglingsgesundheit haben Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der Geburten in Gesundheitseinrichtungen während der im März 2020 begonnen viermonatigen nationalen Abriegelung des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, um mehr als die Hälfte zurückging. Neo-natale Todesfälle stiegen in diesem Zeitraum an. Marginalisierte ethnische Gruppen, wie beispielsweise die Madhesi, hatten eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 13.1.2021).

Die Verfassung erlaubt es Frauen nicht, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Kindesvaters, und hat keine spezielle Bestimmung für die Einbürgerung von ausländischen Ehemännern, die mit nepalesischen Ehefrauen verheiratet sind (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen, die aber nicht einheitlich durchgesetzt werden. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt zehn formale Ein- und Ausreisepunkte, von denen der Flughafen Kathmandu der einzige internationale Flughafen ist (DFAT 1.3.2019).

Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 11.3.2020).

In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren (AA 12.1.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft

Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den 139. Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c).

Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020).

Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c).

Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c).

Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b).

Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020).

Kinderarbeit ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem in Nepal (UNHRC 4.1.2021).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt (GIZ 1.2021b). Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (BMZ 21.2.2019). Viele Kliniken sind medizinisch und organisatorisch nur für eine Grundversorgung ausgestattet, spezifische medizinische Kompetenzen fehlen (DNH 2021). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 1.2021b).

Im Bericht des nepalesischen Department of Health Services (Dokumentationszeitraum 2018/2019) waren in Nepal 125 (rd. 34 Prozent) öffentliche Krankenhäuser und 1.822 (rd. 93,5 Prozent) private Gesundheitseinrichtungen (DOHS 2019).

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 30.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch (GIZ 1.2021b). Nach jahrzehntelangen Fortschritten im Bereich der Mütter- und Säuglingsgesundheit haben Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der Geburten in Gesundheitseinrichtungen während der im März 2020 begonnen viermonatigen nationalen Abriegelung des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, um mehr als die Hälfte zurückging. Neo-natalen Todesfälle stiegen in diesem Zeitraum an. Marginalisierte ethnische Gruppen, wie beispielsweise die Madhesi, hatten eingeschränkt Zugang zu klinischen Dienstleistungen (HRW 13.1.2021).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er-Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie hat Nepal über 260.000 Infektionen und über die 2.000 Todesopfer [Stand Jänner 2021] verzeichnet. Die Krankenhäuser sind überlastet (GIZ 1.2021b).

Zwar wird durch die Regierung Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung gestellt (USDOS 11.3.2020), jedoch stürzen Krankheiten oder Unfälle die Menschen in Nepal häufig in bittere Armut. Viele Nepalesen haben keine Versicherung, die vor den finanziellen Folgen einer Krankheit schützt (DNH 2021). Elterliche Diskriminierung von Mädchen führt oft dazu, dass verarmte Eltern bei der medizinischen Versorgung ihren Söhnen Vorrang einräumen (USDOS 11.3.2020)

Rückkehr

Das Gesetz gewährt nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 11.3.2020).

Ausgenommen von diesen Rechten sind die meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes durch entsprechende Gesetze eingeschränkt ist. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen im Land werden nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 11.3.2020).“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus ihren Angaben im Verfahren. Die Feststellung zum erteilten Schengen-Visum C ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Herkunftsort, der Ausbildung, den Sprachkenntnissen und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus den im Wesentlichen gleich gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Aktivitäten, den Lebensumständen, den Sprachkenntnissen und den familiären, wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den in der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Befundberichten.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Nepal nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt worden ist und im Fall einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist.

Vom Ergebnis her stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der seitens der belangten Behörde getätigten Beweiswürdigung, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu beurteilen ist, aus nachfolgenden Gründen überein:

Zunächst ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits durch nachfolgende Fakten erheblich erschüttert wurde:

Die Beschwerdeführerin deutete zwar bereits anlässlich ihrer polizeilichen Ersteinvernahme an, dass Österreich ihr angestrebtes „Zielland“ gewesen wäre, weil es „das beste Land für Frauen sei“, wie sie von einer im Bundesgebiet aufhältigen Schulfreundin wüsste, verschwieg im gegenständlichen Verfahren aber vier Jahre hindurch, dass sie mit einem ihr in Zypern erteilten Visum C in das Schengen-Gebiet eingereist ist; ebenso verschwieg sie die Existenz eines zweiten Bruders, welcher zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich angeblich schon sieben Jahre im Bundesgebiet wohnte. Das von der Beschwerdeführerin erstattete Fluchtvorbringen erscheint bereits vor diesem Hintergrund als nicht unerheblich relativiert.

Zum Verhalten der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin lustlos und unwillig an jeglicher Mitwirkung zeigte; dies, obwohl sie von der erkennenden Richterin zu wiederholten Malen dazu aufgefordert wurde, die ihr nunmehr eingeräumte Möglichkeit, sämtliche Fluchtmotive ausführlich zu schildern, zu ihren eventuellen Gunsten zu nutzen.

Bereits zu Beginn der Verhandlung stellte die erkennende Richterin zudem sicher, dass die sprachliche Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin funktionierte. Nichts desto trotz monierte die Beschwerdeführerin erst nach Vorhalt ihr unliebsamer Fakten (zu den verschwiegenen Einreisemodalitäten ihrerseits) die Sprachkompetenzen der Dolmetscherin und fiel dabei auf, dass sie diese besonders dann bemängelte, wenn sie inhaltlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, wohingegen sie im übrigen Verhandlungsverlauf keinerlei Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin zeigte.

Was das erstattete Fluchtvorbringen anbelangt, ist beweiswürdigend festzustellen, dass sich dieses nicht nur als vage und detailarm, sondern insbesondere als inhomogen, widersprüchlich und unplausibel darstellte.

So behauptete die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme zwar einerseits, seit dem Jahr 2011 verheiratet zu sein, wobei sie ihre inhaltlichen Fluchtmotive ausschließlich auf familiäre Gründe stützte, diese jedoch, wiederum ausschließlich mit dem Verhalten ihres nunmehrigen Lebensgefährten erläuterte, welcher Trinker gewesen sei und sie Jahre lang geschlagen hätte. Auch ihre Rückkehrbefürchtung begründete die Beschwerdeführerin ausschließlich mit ihrer Angst, vom Lebensgefährten wieder geschlagen zu werden.

Im Rahmen ihrer über zwei Jahre später stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt brachte die Beschwerdeführerin wiederum die bereits dargelegten Gewalttätigkeiten zur Sprache, wobei sie aber mit Selbstverständnis behauptete, dass diese von „ihrem Mann“ ausgegangen wären. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie von ihren Eltern schon im Jahr 2011 mit einem anderen Mann verheiratet worden wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt derselben Einvernahme gab sie dann an, dass sie zu diesem nicht mehr zurückkehren könne, weil dieser wider verheiratet sei und ein Kind habe. Die Beschwerdeführerin behauptete außerdem bei dieser Gelegenheit erstmalig, dass ihr nunmehriger Mann Moaist sei und versuchte auf diese Weise ihrem Vorbringen auch eine politische Komponente zu verleihen, obwohl sie eine solche anlässlich ihrer zwei Jahre zuvor stattgefundenen Ersteinvernahme nicht einmal ansatzweise angedeutet hatte. Vollkommen gegensätzlich zu dieser Schilderung erklärte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum – zu ihren bisherigen Ehemännern befragt – dass sie dies niemals behauptet hätte, sie sei nur einmal verheiratet gewesen, es gäbe keinen zweiten Ehemann.

In der Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin sodann, dass ihre neunjährige Tochter bei ihrer Mutter lebe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auch mit ihrer Mutter und ihrer Tochter zusammenwohnen könne, antwortete diese, sie wäre vor dem Tod geflüchtet und würde der Vater ihrer Tochter versuchen, sie umzubringen. Dazu befragt, aus welchem Grunde er sie umbringen sollte, meinte die Beschwerdeführerin, das wisse sie nicht, aber das würde er wohl selbst wissen (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 13 unten). Auf Wiederholung derselben Frage durch die erkennende Richterin schwieg die Beschwerdeführerin. Dazu befragt, wo der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin lebe, antwortete diese, dass sie es nicht wüsste. Die Frage, ob ihre Familie in Nepal Kontakt mit dem Vater ihrer Tochter hätte, verneinte sie.

In einer Gesamtschau gelangt das Gericht aus oben dargelegten Erwägungen, insbesondere aufgrund des Antwortverhaltens und persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrem widersprüchlichen, unplausiblen und datailarmen Fluchtvorbringen zum Ergebnis, dass eine Verfolgung oder Bedrohung der Beschwerdeführerin in Nepal nicht glaubhaft erscheint.

Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Nationalität, politischer Einstellung oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nepal:

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Nepal gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan:

Wie oben dargelegt, ist die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nepal keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt, sodass unter diesem Aspekt keine Gefährdung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist.

Bezüglich der Sicherheitslage in Nepal wird nicht verkannt, dass diese vor allem in urbanen Zentren angespannt bleibt und Unruhen, Streiks und Anschläge nicht auszuschließen sind; allerdings ergibt sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht, dass die willkürliche Gewalt ein Ausmaß erreicht, dass es im Allgemeinen für Zivilisten wahrscheinlich erscheint, dass sie tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes sein werden.

Im Hinblick auf die Grundversorgung der nepalesischen Bevölkerung wird nicht übersehen, dass Nepal eines der ärmsten Länder der Welt ist und die wirtschaftliche Entwicklung in Nepal sowohl von Naturkatastrophen gebremst als auch aktuell von der COVID-19-Pandemie getroffen wird. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass eine das Überleben sichernde Grundversorgung der nepalesischen Bevölkerung nicht mehr gegeben wäre.

Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig, beherrscht die Sprache Nepalesisch in Wort und Schrift und lebte bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 in Nepal, wo sie eine zehnjährige Schulbildung absolvierte und als Schneiderin arbeitete, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihr möglich und zumutbar ist, im Fall einer Rückkehr nach Nepal ihren notwendigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und ihre grundlegende Existenz zu sichern. Die Familie der Beschwerdeführerin wohnt nach wie vor am Herkunftsort im eigenen Haus; insbesondere lebt auch die neunjährige Tochter im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin und hat diese regelmäßigen Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin könnte daher überdies jedenfalls auf ein umfassendes familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen und bei ihren Familienangehörigen Unterkunft finden. Vor diesem Hintergrund und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in Nepal in ihrer Existenz bedroht wäre; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Was den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin anbelangt, wird festgehalten, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Befundberichten keine ernsthafte Erkrankung der Beschwerdeführerin entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin gab dazu in der Verhandlung auch selbst an, dass gesundheitlich von ärztlicher Seite nichts festgestellt werden habe können.

Die notorische Lage in Nepal betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung (https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Alter von fünfunddreißig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der nepalesischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre.

2.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der maßgeblichen Situation in Nepal:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin die Möglichkeit einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

3.2.1.1. Gemäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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