Entscheidungsdatum
13.10.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W280 2236478-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX .1988, Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch Rast & Musliu, Rechtsanwälte in Wien 1080, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2020, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2021 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste Anfang 2013 mit seiner ebenfalls aus Kosovo stammenden Lebensgefährtin erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither – bis auf einen kurzfristigen Aufenthalt im Jahre 2015 - durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Jänner 2013 beantragte er erstmals einen Aufenthaltstitel als Studierender, der ihm folglich erteilt und zwei Mal verlängert wurde. Im Oktober 2013 wurde die gemeinsame Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin und im November 2015 der gemeinsame Sohn geboren.
Abseits einer Prüfung im Rahmen des Kurses „Deutsch als Fremdsprache – Grundstufe I“ im Sommersemester 2013 legte der BF keine weiteren Sprachprüfungen ab und kam es auch nicht zu einer tatsächlichen Aufnahme eines Studiums.
Ein im November 2015 gestellter Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkraft) wurden folglich im März 2017 ab- sowie ein zeitgleich gestellter Antrag als Studierender Ende Oktober 2018 zurückgewiesen. Mit Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides Anfang Dezember 2018 hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Ende Juni 2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des Parteiengehörs zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen.
Mitte Juli 2020 wurde der BF durch ein österreichisches Bezirksgericht wegen eines strafrechtlichen Vergehens zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Bescheid vom XXXX .09.2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass seine Abschiebung nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Gegen seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder ergingen zeitgleich gleichlautende Bescheide.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der BF dem Rechtsmittel Folge zu geben und diesem eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schreiben vom XXXX .10.2020 legte das BFA die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Mitte Dezember 2020 wurde die gegen das Urteil des Bezirksgerichtes erhobene Berufung durch ein Rechtsmittelgericht zurückgewiesen.
Am 21.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt an der der BF und sein gewillkürter Rechtsvertreter teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und führt den im Spruch angeführten Namen und das ausgewiesene Geburtsdatum.
Im Jahr 1995 oder 1996 lebte der BF für zumindest 7 Monate zusammen mit seinem Vater in Deutschland.
In Kosovo studierte der BF nach Absolvierung der Grund- und Mittelschule für drei Jahre an der Universität Wirtschaftswissenschaften ohne das Studium abzuschließen. Daneben ging er unregelmäßigen Erwerbstätigkeiten als Bauspengler, Dachspengler sowie im Trockenbau nach.
Während dieser Zeit lebte der BF im Haus seiner Eltern, zuletzt auch ca. 2 ½ Jahre zusammen mit seiner am XXXX .1988 geborenen Lebensgefährtin XXXX . Diese absolvierte, in Kosovo geboren und aufgewachsen, nach der Grundschule ein Gymnasium und absolvierte eine zweijährige Ausbildung an einer Fakultät für Pädagogik zur Volksschullehrerin.
2. Der BF reiste zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt Anfang Jänner 2013 zusammen mit seiner Lebensgefährtin in den Schengen-Raum ein und hält sich seit XXXX .01.2013 – bis auf einen 2 bis 3 tägigen Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2015 – durchgehend im Bundesgebiet auf, wo diese seither auch behördlich gemeldet sind.
3. Am XXXX .10. 2013 wurde die gemeinsame Tochter XXXX sowie am XXXX .11. 2015 der gemeinsame Sohn XXXX geboren. Der BF lebt mit der Kindesmutter und den beiden Kindern in einem Haushalt. Die erstgeborene Tochter besucht zum Entscheidungszeitpunkt die zweite Klasse Volksschule, der zweitgeborene Sohn besucht seit 2018 einen Kindergarten. Beide Kinder sind in ihrem schulischen Umfeld bzw. im Umfeld des Kindergartens sozial integriert und besitzen einen Freundeskreis. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern ein Familienleben. Des Weiteren besteht ein sehr enges Verhältnis des BF und seiner Familie zu den Familienmitgliedern seiner beiden in Österreich aufhältigen, jedoch vom BF getrenntlebenden, Brüdern.
4. Der BF beantragte am XXXX .01.2013 erstmals einen Aufenthaltstitel als Studierender, der ihm bis XXXX .11.2013 und in weiterer Folge nach entsprechenden Verlängerungsanträgen zweimal, zuletzt gültig bis XXXX .11.2015, erteilt wurde.
Auch die Lebensgefährtin des BF beantragte zeitgleich am XXXX .01.2013 erstmals einen Aufenthaltstitel als Studierende, der ihr in weiterer Folge nach entsprechenden Verlängerungsanträgen ebenfalls, zuletzt gültig bis XXXX .11.2015, erteilt wurde.
5. Im Sommersemester 2013 belegte der BF an der Universität XXXX einen Sprachkurs „Deutsch als Fremdsprache – Grundstufe I“, den dieser mit der Note „genügend“ abschloss. Weder absolvierte der BF folglich weitere Sprachkurse zur Erlangung des für das Studium erforderlichen Sprachniveaus noch hat dieser das beabsichtigte Studium jemals aufgenommen. Spätestens im Jahr 2015 war dem BF bewusst, dass er das Studium nicht beginnen wird.
Die Lebensgefährtin des BF, welche wie der BF in Österreich Wirtschaftswissenschaften studieren wollte, belegte ebenfalls im Sommersemester 2013 an der Universität XXXX einen Sprachkurs „Deutsch als Fremdsprache – Grundstufe I“, den diese mit der Note „Nicht genügend“ abschloss. Weitere Bemühungen sich die für ein Studium in Österreich erforderlichen Sprachkenntnisse anzueignen tätigte diese nicht. Mit der Geburt der Tochter im Herbst 2013 war der Kindesmutter bewusst, dass diese das Studium nicht beginnen werde. Weiterführende Ausbildungen im Hinblick auf eine potentielle künftige Erwerbstätigkeit hat diese nicht getätigt. Nicht festgestellt werden kann, dass diese ein Zertifikat für das Sprachniveau A 1 erlangt hat.
Festgestellt wird, dass der BF, nachdem dieser erkannt hat, dass er das Studium nicht beginnen wird, mit seiner Lebensgefährtin allein aus den in Österreich gegenüber seinem Herkunftsstaat besseren Lebensbedingungen in Österreich verblieben ist.
6. Ein vom BF am XXXX .11.2015 gestellter Zweckänderungsantrag auf einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte (Schlüsselkraft) wurde vom hierfür zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) am XXXX .03.2017 abgewiesen und das Verfahren seitens der zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde (NAG-Behörde) am XXXX .12.2017 eingestellt. Ein ebenfalls am XXXX .11.2015 gestellter Verlängerungsantrag hinsichtlich eines Aufenthaltstitels Studierender wurde von der zuständigen NAG-Behörde am XXXX .10.2018 zurückgewiesen und ist am XXXX .12.2018 in Rechtskraft erwachsen.
Der von der Lebensgefährtin des BF am XXXX .11.2015 gestellte Zweckänderungsantrag auf einen Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus wurde von der zuständigen NAG-Behörde am XXXX .01.2017 bescheidmäßig abgewiesen, der hierauf am XXXX .02.2017 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familiengemeinschaft“ am XXXX .10.2018, rechtskräftig mit XXXX .12.2018 zurückgewiesen.
Für die am XXXX .10.2013 geborene Tochter wurde erstmals am XXXX .12.2013 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familiengemeinschaft“ beantragt und dieser folglich erteilt. Nach einmaliger Verlängerung mit Gültigkeit bis XXXX .11.2015 wurde auch für die Tochter am XXXX .11.2015 ein Zweckänderungsantrag auf Rot-Weiß-Rot plus beantragt, der XXXX .01.2017 ebenfalls bescheidmäßig abgewiesen wurde. Der am XXXX .02.2017 neuerlich gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familieneigenschaft“ wurde sodann am XXXX .10.2018, rechtkräftig mit XXXX .12.2018, zurückgewiesen.
Der BF sowie seine Lebensgefährtin sowie die gemeinsame Tochter halten sich sohin seit XXXX .12.2018, wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Für den am XXXX .11.2015 geborenen Sohn wurde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und hält sich dieser sohin seit seiner Geburt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
7. Im Zeitraum vom XXXX .08.2016 bis XXXX .08.2016 sowie vom XXXX .11.2016 bis XXXX .11.2016 war der BF als Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet. Seit XXXX .11.2016 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG können der BF als auch seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen.
Der BF und seine Familie haben monatliche Ausgaben in der Höhe EUR 1.500 bis 1.600 zu bestreiten. Weder der BF noch seine Lebensgefährtin verfügt über eigene Einkünfte. Die Familie lebt insbesondere von finanziellen Unterstützungsleistungen der Eltern und eines Bruders des BF, die seit 201 XXXX in den USA leben, sowie von geliehenem Geld und Sachleistungen seiner beiden im Bundesgebiet aufhältigen Brüdern. Ein Rechtsanspruch auf diese finanziellen Unterstützungsleistungen besteht weder für den BF noch für die anderen Familienmitglieder.
Der BF absolvierte im Jahr 2019 eine Ausbildung zum Kranfahrer. Darüber hinaus setzte der BF bis dato keine Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen hinsichtlich einer potentiellen künftigen Erwerbstätigkeit.
8. Bei der vom BF vorgelegten und mit „Vorvertrag“ übertitelten Vereinbarung zwischen ihm und seinem Bruder, datierend vom Vortag der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, handelt es sich um einen Gefälligkeitsdienst.
Die Lebensgefährtin des BF verfügt über einen am XXXX .09.2021 abgeschlossenen Vorvertrag mit dem Verein Kindergarten XXXX mit einem Monatslohn von EUR 1.570,70 brutto.
9. In Kosovo leben noch zwei Cousins des BF, wovon einer in einem Krankenhaus arbeitet und der andere als Professor an einer AHS unterrichtet. Zu beiden besteht unregelmäßiger Kontakt.
Des Weiteren leben die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, fünf Tanten und zwei Onkeln sowie ca. acht Cousins und Cousinen der Lebensgefährtin des BF in Kosovo. Die Lebensgefährtin pflegt regelmäßigen täglichen telefonischen Kontakt zu deren Eltern, ebenfalls der BF und die beiden Kinder, wenngleich in geringerem Ausmaß. Das Verhältnis des BF zu den Eltern und Geschwistern seiner Lebensgefährtin ist ein Gutes.
10. Der BF und seine Lebensgefährtin unterhalten sich untereinander in albanischer Sprache. Festgestellt wird, dass der BF über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt um eine normale Unterhaltung in ganzen Sätzen zu führen und kann dieser ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, beinhaltend einen Nachweis über das Sprachniveau A 2, vom XXXX .04.2021 vorweisen.
Die Lebensgefährtin und Kindesmutter weist nur sehr geringe, bruchstückhafte Kenntnisse der deutschen Sprache auf.
Festgestellt wird, dass die Kinder des BF jedenfalls über Grundkenntnisse der albanischen Sprache verfügen.
11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .07.2020, Zl. XXXX wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX . April 2019 Gewahrsamsträgern der XXXX GesmbH fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen zu haben. Dies indem er am Areal der XXXX GesmbH das von ihm gelenkte Firmenfahrzeug mit 17 Packungen Intraprofil C-Profile belud, obwohl bloß 12 Packungen davon bezahlt wurden und anschließend mit dem Fahrzeug das Areal verließ, wodurch dem genannten Unternehmen ein Gesamtschaden von EUR XXXX entstand, weswegen der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Euro 6, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 30 Tagen sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt. Erschwernisgründe wurde nicht festgestellt.
Am XXXX .12.2020 wurde eine dagegen erhobene Berufung durch das Landesgericht XXXX als Berufungsgericht, Zl. XXXX , zurückgewiesen.
Der BF weist im Zeitraum von 2019 bis 2020 sieben verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen §§ 11 Abs. 2 und 52 lit. a Z 10 a StVO, 103 Abs. 2 KFG, 44 Abs. 4 und 36 lit. a KFG und 120 Abs. 1 a FPG auf. In zwei Fällen wurde eine Geldstrafe von EUR 76, in einem Fall von EUR 120, in zwei Fällen von EUR 150, in einem Fall von EUR 300 und in einem Fall von EUR 500 verhängt.
12. Der BF hat bis dato keine nennenswerten Bemühungen getätigt, um sich in Österreich zu integrieren. Weder ist dieser Mitglied in einem Verein, noch hat dieser sich bis dato gemeinnützig oder ehrenamtlich in einer Organisation engagiert. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf dessen herkunftsstaatlichen Sozialkreis, wobei insbesondere seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen und seiner Familie ein besonderer Stellenwert zukommt.
Bei Kosovo handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat und es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
2. Beweiswürdigung:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Verfahrensakte betreffend den BF, seine Lebensgefährtin und seine Kinder, die Beschwerden sowie in die vom BF vorgelegten Urkunden und Bescheinigungen, die vom erkennenden Gericht eingeholten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung des Strafregisters sowie der Sozialversicherungsdaten sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Des Weiteren wurde seitens des Gerichtes das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX und das hierzu ergangene Urteil des Berufungsgerichtes sowie eine Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF angefordert und in die Entscheidungsfindung eingebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten basierend auf den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.
2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und auf den in den Verfahrensakten einliegenden Urkunden (Kopien) des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie auf deren dahingehenden Angaben im Verfahren.
3. Die Feststellungen zur schulischen und nicht abgeschlossenen universitären Ausbildung des BF in Kosovo und seinen dortigen beruflichen Erwerbstätigkeiten sowie jene die Lebensgefährtin betreffenden, beruhen auf deren diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, ebenfalls jene zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet, wobei letztere mit den im Melderegister aufscheinenden behördlichen Meldedaten korrelieren.
4. Die Feststellungen zur Geburt der beiden Kinder gründen in unwidersprochenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass der BF mit seiner Familie in einem Haushalt lebt ergibt sich einerseits aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters, andererseits auf den Angaben der Beschwerdeführer vor dem BVwG.
Die Feststellungen betreffend den Besuch der Schule respektive eines Kindergartens durch die beiden Kinder des BF sowie deren soziale Integration im schulischen Umfeld sowie im Kindergarten ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des BF und seiner Lebensgefährtin in der Verhandlung vor dem BVwG sowie der Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung und einer Besuchsbestätigung des Kindergartens.
5. Das enge Verhältnis zu den Familienangehörigen beruht ebenfalls auf den diesbezüglichen Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin, die mit jenen des zeugenschaftlich einvernommenen Bruders korrelieren.
6. Die Feststellungen zu den vom BF, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern beantragten und diesen erteilten bzw. nicht erteilten Aufenthaltstiteln respektive deren Verlängerung gründen in der Abfrage der unbedenklichen Daten des Zentralen Fremdenregisters und den in den jeweiligen Verfahrensakten einliegenden und unbestrittenen Bescheiden des AMS respektive der zuständigen NAG-Behörde.
7. Die Absolvierung eines Sprachkurses beruht auf der im Verfahrensakt der Lebensgefährtin des BF einliegenden und vom ehemaligen gewillkürten Rechtsvertreter vorgelegten Bescheinigung über die Absolvierung dieser Lehrveranstaltung sowie den bestätigenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Dass der BF nach dieser einen Lehrveranstaltung keine weitere Veranstaltung zur Erlangung der erforderlichen Sprachkenntnisse an der Universität erfolgreich absolviert hat und dieser zu keinem Zeitpunkt das von ihm der Beantragung eines Aufenthaltstitels Studierender zugrunde gelegte Studium überhaupt aufgenommen hat, gründet in den diesbezüglichen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, ebenso dass diesem spätestens im Jahr 2015 bewusst war, dass er dieses nie beginnen wird.
8. Wenn der BF in der Verhandlung seinen Verbleib im Bundesgebiet nach dieser Erkenntnis im Jahre 2015 damit rechtfertigt, dass er seinen Anwalt konsultiert habe und dieser ihm ein „humanitäres Aufenthaltsrecht“ oder ein „Arbeitsvisum“ als Möglichkeit zum Verbleib in Österreich genannt habe, so indiziert dies ein rein aufgrund der in Österreich, gegenüber seinem Herkunftsstaat besseren, Lebensbedingungen beruhenden Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich.
Dieses Interesse findet sich auch in der Aussage der - in der Verhandlung zu den Verlängerungsanträgen befragten - Lebensgefährtin wieder, die hierzu ausführte „Wir sind deshalb nicht zurückgekehrt, weil hier das Leben besser ist, wenn man die Möglichkeit hat hier zu arbeiten“. Auch der Versuch des BF über einen am XXXX .2015 gestellten Zweckänderungsantrag auf einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte (Schlüsselkraft) einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlangen stützt diese Feststellung.
9. Die Feststellungen betreffend die Lebensgefährtin des BF hinsichtlich des Nichterlangens der für ihr beabsichtigtes Studium erforderlichen Sprachkenntnisse und die Erkenntnis, das Studium folglich gar nicht zu beginnen, gründet in deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung, die als glaubhaft anzusehen sind, sowie der im Verfahrensakt enthaltenen Bescheinigung über die negativ beurteilte Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung.
Mangels Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, wie dies beispielsweise für den BF erfolgte, konnte eine tatsächliche Ablegung einer Sprachprüfung auf Sprachniveau A 1 nicht festgestellt werden.
10. Dass der BF sohin seit XXXX 12.2018 durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, gründet darin, dass der Zurückweisungsbescheid betreffend den von ihm am XXXX .11.2015 gestellten Verlängerungsantrag an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen ist. Dass der Verbleib im Bundesgebiet im Wissen um die Unrechtmäßigkeit desselben erfolgte, gründet in den Aussagen des BF und seiner Lebensgefährtin vor Gericht sowie den von diesen in der Verhandlung dargelegten Bestrebungen unter zu Hilfenahme rechtsfreundlicher Beratung durch einen Anwalt zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und nicht zuletzt in der Anzeige des BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 500 über diesen aus diesem Anlass.
11. Die Feststellungen zu den Anmeldungen zur Sozialversicherung beruhen auf der diesbezüglichen Abfrage der Sozialversicherungsdaten. Jene zum Fehlen eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes seit XXXX .11.2016 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gründet im Umstand, dass sowohl die vom BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX .06.2019 gegenüber der Behörde getätigte Behauptung einer privaten Versicherung als Aktionär als auch die vom BF am XXXX .06.2021 dem Gericht zum Beweise eines ab 01.06.2021 geltenden Versicherungsschutzes für sich und seine Familie übermittelte Versicherungspolizze einer privaten Krankenversicherung sich in der Verhandlung als nicht tragfähig erwies.
Weder hat der BF, wie dieser in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, eine gegenüber dem BFA behauptete private Versicherung im Jahr 2019 abgeschlossen, noch handelt es sich bei der von ihm für sich und seine Familie im Mai 2021 abgeschlossenen und ab dem Folgemonat gültigen Versicherung um eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung im Sinne des § 11 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. So bescheinigt der auf der vom BF zum Beweis eines vollen Versicherungsschutzes vorgelegten Polizze aufscheinende Code „ XXXX “, nach der vom erkennenden Richter eingeholten Auskunft des Versicherungsunternehmens, dass Voraussetzung für eine Versicherungsleistung eine Versicherung der versicherten Personen über die gesetzliche Sozialversicherung ÖGK ist. Eine solche liegt jedoch laut Auskunft der ÖGK gegenüber dem erkennenden Gericht seit Verlust des Aufenthaltstitels des BF nicht mehr vor.
12. Die Höhe der vom BF für sich und seine Familie zu bestreitenden monatlichen Ausgaben beruhen auf dessen Angaben gegenüber dem Gericht, die sich mit seiner diesbezüglichen Aussage gegenüber der belangten Behörde bei seiner niederschriftlichen Befragung deckt.
Dass der BF über keine eigenen Einkünfte verfügt und sohin von Unterstützungsleistungen seiner Familie, insbesondere seiner in den USA lebenden Eltern und des ebenfalls dort aufhältigen Bruders angewiesen ist, beruht auf den diesbezüglich korrespondierenden Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin. Die Feststellung, wonach kein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht, gründet in der diesbezüglichen Aussage des BF sowie im Umstand, dass keine entsprechenden Belege hierfür vorgelegt wurden.
13. Die Absolvierung einer Ausbildung zum Kranführer gründet in der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung in der mündlichen Verhandlung.
14. Dem vom BF in der Verhandlung vom 21.09.2021 vorgelegten und mit 20.09.2021 datierenden arbeitsrechtlichen Vorvertrag fehlt nach Ansicht des erkennenden Richters die notwendige Beachtlichkeit und stellt dieser eine Gefälligkeit des potentiellen Arbeitgebers und Bruders des BF gegenüber Letzterem dar.
Voraussetzung für eine entsprechende Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung hinsichtlich einer wirtschaftlichen Integration sowie einer unmittelbar bevorstehenden Erlangung eines erforderlichen Versicherungsschutzes ist neben der hinreichenden Konkretisierung der Vereinbarung unter anderem der Wille beider Vertragsparteien diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt tatsächlich in Vollzug zu setzen.
Laut Unternehmensbeschreibung der Firma des Bruders auf der Internetseite XXXX beschäftigt sich diese mit dem Neu- und Umbau von Büros, Wohnungen, Häusern, Geschäften und ähnlichem in Österreich und Deutschland. Sowohl die Berücksichtigung von der energetischen Sanierung bis zur bestmöglichen Raumnutzung wird bei Umbauarbeiten gepriesen. Als vertretene Berufe scheinen Stuckateur und Verputzer, Bauunternehmen, Dachdecker und Gerüstbauer auf.
Im vorliegenden Fall lässt allein schon die unmittelbar einen Tag vor der Verhandlung unterzeichnete und mit „Vorvertrag“ titulierte Vereinbarung Zweifel an einer ernsthaften Absicht der Umsetzung dieser Vereinbarung aufkommen. Auch dass der BF – ohne entsprechende nachweisbare einschlägige fachliche Ausbildung von Anbeginn an als Vorarbeiter angestellt werden soll und hierfür ein Lohn von monatlich EUR 4. XXXX bekommen soll – stützt die Annahme einer Vereinbarung, die aus reiner Gefälligkeit zustande gekommen ist. Der Hinweis des zeugenschaftlich befragten Bruders des BF, wonach dieser in Kosovo eine einschlägige Ausbildung gemacht habe, kann insofern nicht gefolgt werden, als dieser selbst angegeben hat, dass es dort keine Fachschule hierfür gibt. Dem Vorbringen, wonach der Besuch der vom BF besuchten allgemeinen Mittelschule eine derartige Ausbildung im Innenausbau beinhaltet, kann in - Ermangelung entsprechender Bescheinigungen respektive weiterer Anhaltspunkte - nicht gefolgt werden, zumal auch die Lebensgefährtin zur Schulbildung des BF befragt, angegeben hat, dass dieser nach der Grundschule eine AHS abgeschlossen hätte.
Vor dem Hintergrund, dass der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe (Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser, Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände u.a.) ab 1. Mai 2021 für Vorarbeiter einen Stundenlohn von EUR 15 vorsieht, was einem Monatslohn von EUR 2.406,22 bei einer 39 Stunden Woche entspricht, erscheint die vorgesehene Tätigkeit selbst bei Zugeständnis eines Zuschlages von 50 % weit überbezahlt und unglaubwürdig. Nicht unerwähnt bleiben kann auch der Umstand, dass die unter Punkt II. (Dienstverwendung) der vorgelegten Vereinbarung in den Aufgabenbereich des BF fallenden und zu seiner Aufgabenverrichtung zählenden und zu beschreibenden Arbeiten gänzlich fehlen.
In Zusammenschau der Darlegungen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Vorvertrag im engsten Verwandtenkreis abgeschlossen wurde, ist der Eindruck, dass es sich bei dem vorliegenden Vorvertrag um einen Gefälligkeitsdienst handelt, nicht von der Hand zu weisen. Die Seriosität und Ernsthaftigkeit der Einstellungszusage sowie die tatsächliche Umsetzung desselben kann daher nicht erkannt werden.
15. Dass die Lebensgefährtin des BF über einen entsprechenden Vorvertrag mit dem Trägerverein eines Kindergartens verfügt und diesem eine entsprechende Beachtlichkeit zukommt, gründet einerseits in der einschlägigen pädagogischen Ausbildung der Lebensgefährtin sowie dem Umstand, dass die in Aussicht genommene Entlohnung (Stundenlohn) dem Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und –horten (Privatkindertagesheimen) entspricht.
16. Feststellungen zu in Kosovo lebenden Verwandten und Angehörigen des BF und seiner Lebensgefährtin sowie des bestehenden Kontakts zu diesen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der beiden in der mündlichen Verhandlung.
17. Das vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin beherrschte Niveau der deutschen Sprache und die entsprechenden Feststellungen dazu gründen einerseits auf den vorgelegten bzw. im Akt enthaltenen Prüfungszertifikaten sowie insbesondere auf den vom erkennenden Richter dem BF und seiner Lebensgefährtin in deutscher Sprache, ohne Zuhilfenahme einer Unterstützungsleistung durch die anwesende Dolmetscherin, gestellten Fragen. Der Lebensgefährtin wurde zudem ein Text von der Website ORF.at / News vom XXXX .06.2021 aus der dortigen Rubrik „einfache Sprache“ zur inhaltlichen Wiedergabe vorgelegt, der von ihr inhaltlich nicht wiedergegeben werden konnte.
Das Vorliegen von Grundkenntnissen der albanischen Sprache bei den Kindern beruht einerseits auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach die Kinder mehrsprachig aufwachsen würden. Auch wenn dieser seine diesbezügliche Aussage dahingehend einschränkte, dass diese Albanisch nicht so gut sprechen würden und er und die Kindesmutter mit den Kindern nur Deutsch sprechen würden, so ist dies insofern nicht glaubhaft, als die Kindesmutter - wie bereits ausgeführt - nur sehr geringe, bruchstückhafte Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist und diese - selbst unter Berücksichtigung des Alters von 8 und 6 Jahren der Kinder – sohin eine alltagskonforme Unterhaltung mit den Kindern nicht führen könnte. Da diese selbst auch angegeben hat, mit ihrem Lebensgefährten nur albanisch zu reden, dies schließt auch Unterhaltungen mit diesem vor den Kindern ein, ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kinder sehr wohl über entsprechende Kenntnisse der albanischen Sprache verfügen.
Auch dass die Kinder mit den Großeltern mütterlicherseits anlässlich der täglichen Telefonate der Kindesmutter mit denselben auf Albanisch mit diesen sprechen, wurde – wiederum verbunden mit dem Hinweis auf deren geringeres Sprachniveau – bestätigt. Dass eine Kommunikation der Kinder des BF in albanischer Sprache mit den Großeltern mütterlicherseits stattfindet wurde zudem auch vom Bruder des BF in der Verhandlung bestätigt. Wenn diese Aussage mit dem Hinweis versehen ist, dass eine Unterhaltung schwierig sei, so steht dies der getroffenen Feststellung betreffend die Sprachkenntnisse der Kinder nicht entgegen.
18. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung gründen in dem vom erkennenden Gericht angeforderten Urteil des Bezirksgerichtes XXXX und dem hierzu ergangenen Berufungsurteil des zuständigen Landesgereichtes, jene zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf der von der Landespolizeidirektion XXXX angeforderten Abfrage derselben.
19. Dass beim BF als auch seiner Lebensgefährtin bis dato keine nennenswerten integrativen Bemühungen erkennbar sind ergibt sich aus den Aussagen des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. Auch der Beschwerde fehlt es - hinsichtlich der diesbezüglichen Behauptung – an substantiiertem Vorbringen hierzu.
Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch hat sich dieser seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ehrenamtlich bei einer Organisation oder einem Verein engagiert. Dieser verweist hinsichtlich seiner Aktivitäten darauf, dass er die Zeit grundsätzlich mit seiner Familie und mit Besuchen der anderen Angehörigen verbringt. Ein darüberhinausgehender Freundeskreis besteht beim BF nur in äußerst eingeschränktem Ausmaß und beruht dieser ebenfalls auf dessen herkunftsstaatlichen Sozialkreis.
20. Dass es sich bei Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).
21. Das Fehlen von Gründen, die einer Rückführung nach Kosovo entgegenstehen, gründet im Umstand, dass der BF, aber auch seine Lebensgefährtin, den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in deren Herkunftsstaat verbracht haben, diese dort ihre schulische Ausbildung absolviert und beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sind. Darüber hinaus leben nach wie vor zahlreiche Verwandte, insbesondere von Seiten der Lebensgefährtin des BF, im Herkunftsstaat. Dass derzeit keine bestehende Wohnmöglichkeit vorhanden ist stellt insofern kein entgegenstehender Grund dar, als sowohl der BF und seine Lebensgefährtin beim Zuzug nach Österreich gezeigt haben, mit einer derartigen Situation umzugehen. Darüber hinaus sind für das erkennende Gericht keine Umstände zu Tage getreten, wonach die monatlichen finanziellen Unterstützungsleistungen der Eltern des BF auch bei einer Rückkehr nach Kosovo nicht weiterhin - zumindest für die Anfangszeit – zur Verfügung stehen würden, zumal auch der zeugenschaftlich einvernommene Bruder des BF eine Einstellung der Unterstützung im Familienumfeld für nicht vorstellbar hält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständlichen – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerden gegen Bescheide des BFA richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Spruchteil A)
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Da der BF auch sonst das Vorliegen einen der Gründe des § 57 AsylG nicht behauptet haben und ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist, war ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen.
Zur Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 (Spruchpunkt II.):
1. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidungen auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Demnach hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur zur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997; ua.) Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
2. Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessenspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, des Weiteren ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
3. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).
4. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E 26. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, sowie jüngst EGMR 2.6.2020, Azerkane gg Niederlande, 3138/16).
5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
6. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
7. Der BF lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern im Alter von 6 und 8 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, getrennt von den ebenfalls hier niedergelassenen zwei Brüdern des BF, in XXXX . Es liegt unzweifelhaft ein Familienleben zwischen dem BF, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern vor.
Vor dem Hintergrund, dass eine Rückkehrentscheidung sowohl den BF als auch seine Lebensgefährtin und die Kinder betrifft, führt dies zu keiner Beeinträchtigung dieses Familienlebens, da dieses untereinander weiterhin besteht.
8. Wenngleich zwischen der Familie des BF und den Familien seiner beiden im Bundesgebiet aufhältigen Brüder ein enges Verhältnis mit regelmäßigen gegenseitigen Besuchen und gemeinsamen Aktivitäten besteht, so sind dennoch keine Umstände hervorgetreten, wonach diesem engen Verhältnis unter erwachsenen Geschwistern - der BF ist 1988 geboren, seine älteren Brüder 19 XXXX und 19 XXXX – der Charakter eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK beizumessen ist. Die Geschwister und deren Familien sind zu unterschiedlichen Zeiten nach Österreich gekommen, leben in getrennten Haushalten und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Abhängigkeit des BF und seiner Familie zu jenen seiner Geschwister, die über eine vertiefte, jedoch nicht außergewöhnliche, emotionale Bindung hinausgehen hervorgekommen. Dass der BF hin und wieder mit Sachleistungen aus dem Kreis seiner beiden hier lebenden Brüder unterstützt wird oder von diesen kurzfristig Geldbeträge geliehen bekommt, steht dem nicht entgegen.
Insofern verletzt die Rückkehrentscheidung nicht das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
9. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme betreffend den BF greift jedoch hinsichtlich seiner Geschwister in sein Privatleben ein. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Bezüglich der minderjährigen Kinder des BF ist hierbei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR bereits Folgendes ausgesprochen: Soweit Kinder bzw. Minderjährige von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei in seiner Rechtsprechung den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46) befinden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 21. April 2011, 2011/01/0132).
Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen kann.
In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).
10. Wie bereits festgestellt, reiste der BF und seine Lebensgefährtin im März 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Das erstgeborene Kind wurde am XXXX .10.2013 und das zweitgeborene Kind am XXXX .11.2015 in Österreich geboren wurden. Diese halten sich sohin seit ihrer Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf.
Demnach hält sich der BF, die Kindesmutter sowie die das erstgeborene Kind jeweils ca. acht Jahre, das zweitgeborene Kind ca. sechs Jahre in Österreich auf.
Der BF lebt mit der Kindesmutter und den Kindern im gemeinsamen Haushalt. Zur Rechtmäßigkeit der Aufenthalte ist unter Heranziehung der Feststellungen auszuführen, dass dieser beim BF und seiner Lebensgefährtin sowie beim erstgeborenen Kind auch rechtmäßig war, aufgrund der Nichterteilung weiterer Aufenthaltstitel jedoch mit längstens XXXX .12.2018 unrechtmäßig wurde. Folglich ist der Aufenthalt des BF und seiner Familie seit 2 Jahren und 10 Monaten unrechtmäßig. Schließlich übersteigt die Aufenthaltsdauer des BF und seiner Familie in keinem Fall die in der Judikatur erwähnte Zehn-Jahres-Grenze, wonach bei Übersteigen dieser Grenze regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist.
Der BF besuchte in seinem Herkunftsland Grund- und Mittelschule, sowie drei Jahre eine Universität ohne das Studium der Wirtschaftswissenschaften abzuschließen. Das in Österreich beabsichtige Studium, zu dessen Zwecke er einen Aufenthaltstitel als Studierender beantragt und erhalten hat, hat dieser nie begonnen. Weder in seinem Herkunftsland noch in Österreich hat der BF eine anderweitige Berufsausbildung abgeschlossen und geht dieser mangels eines Aufenthaltstitels seit XXXX .11.2016 auch keiner Arbeit nach. Neben einer im April 2021 abgelegten Integrationsprüfung, inkludierend einen Nachweis über das Sprachniveau A 2, hat der BF 2019 eine Ausbildung zum Kranfahrer absolviert.
Der vom BF angeeigneten Sprachkenntnisse sind ausreichend um eine Alltagunterhaltung zu führen.
Seit sich der BF im Bundesgebiet aufhält, hat dieser sich weder in einer gemeinnützigen Organisation oder anderweitig ehrenamtlich oder sozial engagiert, er ist in keinem Verein Mitglied und verfügt – abseits der im Bundesgebiet aufhältigen eigenen Familie bzw. der Familien seiner beiden Brüder - in Österreich lediglich über einen sehr kleinen, dem herkunftsstaatlichen Sozialk