TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/14 W191 2242877-1

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §28

Spruch


W191 2242877-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Waldhof, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zahl 1177096810-200486666, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 05.12.2017 in XXXX (Österreich) die kroatische Staatsangehörige XXXX .

1.2. Am 19.12.2017 brachte der BF aufgrund der Eheschließung bei der zuständigen Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge MA 35), persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (in der Folge NAG) ein.

1.3. Dem Antrag wurde stattgegeben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig von 24.01.2018 bis 24.01.2023, ausgestellt.

1.4. Mit Schreiben vom 27.12.2019 setzte der BF die MA 35 über die mit Beschluss des Bezirksgerichtes seit 11.12.2019 rechtskräftig erfolgte Scheidung der Ehe in Kenntnis.

1.5. Mit Schreiben vom 03.06.2020 informierte die MA 35 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) über diesen Umstand.

1.6. Mit Schreiben vom 19.08.2020 setzte das BFA den BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – in Kenntnis.

1.7. Am 10.09.2020 legte der BF ein Schreiben seines gewillkürten Vertreters vor und gab an, dass er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und einen offenen Bankkredit in der Höhe von 33.000 Euro habe. Mit dem in Serbien geringen Einkommen könne er den monatlichen Betrag nicht fristgerecht zurückzahlen.

1.8. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (in der Folge NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe des BF weniger als drei Jahre gedauert habe, weshalb die Voraussetzungen für sein unionsrechtliches Aufenthaltsverbot jedenfalls weggefallen seien.

1.9. Mit Schreiben vom 11.03.2021 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und brachte vor, dass es keinerlei Feststellung dazu gegeben habe, wann die Ehe geschlossen worden sei. Dazu komme, dass demnächst eine erneute Heirat mit seiner geschiedenen Partnerin geplant sei. Er arbeite zudem legal, weshalb sein Aufenthalt kein Nachteil für die Republik sei.

1.10. Mit Bescheid vom 10.05.2021 erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Das BFA stellte fest, dass die Ehe des BF am 05.12.2017 geschlossen und die Ehe daher vor Ablauf der drei Jahre geschieden worden sei, weshalb der BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht mehr erfülle.

1.11. Mit Schreiben seines Vertreters vom 20.05.2021 stellte der BF einen Vorlageantrag und gab an, dass er mit seiner geschiedenen Ehegattin wieder zusammenlebe und vorhabe, sie wieder zu heiraten.

1.12. Am 25.06.2021 übermittelte das BFA eine Mitteilung über die Ehefähigkeit des BF an das BVwG.

1.13. Das BVwG führte am 27.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Serbisch durch, zu der der BF, seine Ehefrau sowie sein gewillkürter Vertreter persönlich erschienen.

Der BF legte seinen Reisepass, den Reisepass seiner Ehefrau, die Heiratsurkunde vom 28.06.2021, eine Anmeldebescheinigung und die EU-Freizügigkeitsbestätigung seiner Ehefrau, Gehaltsbelege, den Mietvertrag sowie ärztliche Belege vor.

Der BF gab an, dass seine Frau auch der serbischen Volksgruppe angehöre, ihr Großvater jedoch Kroate gewesen sei, weshalb sie Anspruch auf die kroatische Staatsbürgerschaft habe.

Der BF habe die Matura absolviert und anschließend in Serbien als Grillmeister gearbeitet. Derzeit arbeite er als Kraftfahrer und kommuniziere daher oft auf Deutsch.

Die Ehefrau des BF gab an, dass sie sich hätten scheiden lassen, da sie keine gemeinsamen Kinder hätten bekommen können. Sie habe nunmehr aber einen guten Arzt gefunden, der ihr helfen könne. Auch das Verhältnis zwischen dem BF und ihren Kindern sei sehr gut.

1.14. Mit Schreiben seines Vertreters vom 28.09.2021 brachte der BF ein Schreiben der MA 35 ein, aus dem hervorgeht, dass er nach wie vor über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde und Einvernahme des BF und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

3.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Serbisch. Er spricht auch Deutsch.

Der BF hat in Serbien die Matura absolviert und anschließend als Grillmeister gearbeitet.

Die Familie des BF lebt nach wie vor in Serbien.

Von 2012 bis 2015 hat der BF in Frankreich gearbeitet.

3.2. Der BF verfügt über einen bis 04.05.2027 gültigen serbischen Reisepass.

3.3. Der BF wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu folgenden Zeitpunkten eine Meldeadresse im Bundesgebiet auf:

?        18.05.2017 – 07.11.2017 XXXX in 1230 Wien

?        30.11.2017 – 31.01.2019 XXXX in 1230 Wien

?        30.01.2019 – 28.02.2020 XXXX in 1230 Wien

?        28.02.2020 – 04.09.2020 XXXX in 1110 Wien

?        04.09.2020 – 06.04.2021 XXXX in 1140 Wien

?        06.04.2021 – laufend XXXX in 1230 Wien

3.4. Der BF hat die kroatische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , am 05.12.2017 in XXXX (Österreich) geheiratet.

Am 19.12.2017 brachte der BF aufgrund der Eheschließung bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß NAG ein, dem stattgegeben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig von 24.01.2018 bis 24.01.2023, ausgestellt wurde.

Am 11.12.2019 wurden der BF und seine Frau rechtskräftig geschieden.

Der BF und seine Ehefrau XXXX haben am 26.06.2021 (erneut) geheiratet. Der BF und seine Ehefrau wohnen in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Ehefrau verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und ist Teilzeit in einem Lebensmittelgeschäft angestellt.

3.5. Der BF ist als Kraftfahrer erwerbstätig und verdient monatlich 3.104,47 Euro brutto. Er hat einen offenen Kredit in der Höhe von etwa 30.000 Euro.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerde und vor dem BVwG sowie aus der Kopie seines serbischen Reisepasses. Die Identität des BF steht fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF in Serbien und Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung, aus den vorgelegten Unterlagen des BF und seiner Ehefrau sowie aus den eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister).

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und des NAG anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 20.05.2021 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 28.05.2021 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war geeignet, im Verein mit den Ereignissen des Beschwerdeverfahrens eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

5.2.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides (Ausweisung, Durchsetzungsaufschub):

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Ausweisung erlassen und diese auf § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG gestützt.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.

Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 NAG zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Fortbestand der Voraussetzungen kann gemäß § 55 Abs. 2 NAG bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 NAG oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 NAG gemäß § 53 Abs. 3 NAG nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das BFA ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7 NAG. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses.

Der BF hat die kroatische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , am 05.12.2017 geheiratet.

Am 19.12.2017 brachte der BF aufgrund der Eheschließung bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein, dem stattgegeben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig von 24.01.2018 bis 24.01.2023, ausgestellt wurde. Diese Aufenthaltsberechtigung ist laut Auskunft der MA 35 nach wie vor gültig.

Am 11.12.2019 wurden der BF und seine Frau rechtskräftig geschieden.

Der BF und seine Ehefrau XXXX haben am 26.06.2021 (erneut) geheiratet. Da der BF die Voraussetzungen als Angehöriger einer EWR-Bürgerin gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (wieder) erfüllt, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Ausweisungen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie Interessenabwägungen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Ehe ersatzlose Behebung Scheidung Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W191.2242877.1.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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