Entscheidungsdatum
15.10.2021Norm
BFA-VG §9Spruch
W280 2234835-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX .1966, StA. Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt IV. wie folgt lautet:
Gemäß § 55 Absatz 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, beantragte erstmals im November 2018 einen Aufenthaltstitel, nachdem er einen Monat zuvor in seinem Herkunftsstaat eine in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügende serbische Staatsbürgerin geheiratet hat.
Aufgrund einer anonymen Anzeige im Februar 2019 wurden sodann Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe eingeleitet. Ein Strafverfahren wurde dann infolge mangelnder Inlandszuständigkeit eingestellt.
Im Juni 2020 wurde der BF sodann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt sei. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme im Juli 2020 erging gegen den BF sodann im August 2020 der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit welchem gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 8 FPG diesen ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II) wurde. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der erlassene Bescheid zur Gänze wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Feststellungen, mangelnder Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird.
Dabei wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (1), den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt (2), in eventu das Einreiseverbot verkürzt (3), in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen (4).
Die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .09.2020, eingelangt am XXXX .09.2020, von der belangten Behörde mit näheren Ausführungen vorgelegt und beantragt die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.
Am 29.09.2021 fanden vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1. Der BF wurde XXXX .1966 in XXXX / Bosnien-Herzegowina geboren und ist serbischer Staatsangehöriger.
In Bosnien-Herzegowina erlangte der BF durch den Besuch einer Gastgewerbeschule die mittlere Schulreife. Nach wechselhaften Aufenthalten in Serbien, einem ca. zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland hat dieser in Bosnien-Herzegowina, wo seine Eltern leben, bis 2012 einen Videoverleih betrieben. Von 2012 bis 2016 arbeitete der BF in einem Lieferservice im Gastronomiebereich, dazwischen und von 2016 bis 2018 ging dieser der Schwarzarbeit auf Baustellen nach.
2. Der BF hat keine Kinder, anderweitige Sorgepflichten und besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem.
Die Mutter des BF lebt, ebenfalls wie zwei seiner Schwestern, in Bosnien-Herzegowina, wo der BF auch über ein Haus mit einem Stall, ein großes Grundstück sowie ein Hektar an Waldfläche verfügt. Zwei weitere Schwestern leben in Serbien. Mit den Schwestern pflegt der BF mehrmals im Monat Kontakt, mit seiner Mutter hat dieser aufgrund deren Gesundheitszustandes regelmäßigen Kontakt.
3. Der BF verfügt im Bundesgebiet über zwei hier ansässige Nichten, wovon eine in Tirol und eine in Salzburg lebt, sowie Cousins und Cousinen in Kärnten und Tirol. Zu diesen besteht ein bis zwei Mal pro Monat Kontakt über soziale Medien
Sein letzter Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina fand im März 2020 statt, anlässlich dessen er seine Mutter besucht hat.
In Serbien war der BF in erster Ehe mit Frau XXXX verheiratet.
4. Der BF war erstmals XXXX . 06.2015 bis XXXX . 12.2015 sowie in weiterer Folge von XXXX . 11.2017 bis XXXX .05.2018 mit Nebenwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet.
Der BF hielt sich sodann jedenfalls bis Anfang Juli 2018 ohne entsprechende Wohnsitzmeldung weiterhin im Bundesgebiet auf.
Der BF lernte spätestens Ende Mai 2018 die ebenfalls aus Serbien stammende XXXX kennen, die zu diesem Zeitpunkt in Wörgl einer Arbeit als Kellnerin nachging und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Frau XXXX hat zwei aus einer früheren Ehe stammende Kinder. Deren Eltern, zu denen diese keinen Kontakt pflegt, leben in XXXX / Serbien.
Im Juli 2018 kehrte der BF für ca. zweieinhalb Monate nach Bosnien-Herzegowina zurück. In diesem Zeitraum fand kein physischer Kontakt zwischen dem BF und Frau XXXX statt. Nicht festgestellt werden kann der exakte Zeitpunkt der Rückkehr des BF nach Österreich.
5. Die Entscheidung gemeinsam eine Ehe zu schließen trafen der BF und Frau XXXX zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt frühestens im September 2018, nachdem der BF von seinem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt war.
Die Hochzeit findet sodann am XXXX .2018 in XXXX / Serbien, sohin längstens ca. fünfeinhalb Monate nach dem ersten Treffen des BF mit seiner Ehefrau statt.
Während des ca. einwöchigen Aufenthaltes in Serbien anlässlich der standesamtlichen Trauung wohnten der BF und seine Frau getrennt. Bei der Hochzeit waren weder die Eltern der Braut noch deren erwachsene Kinder anwesend. Auch seitens des BF nahmen keine Verwandten an der Trauung teil.
6. Bei der Ehe zwischen dem BF und seiner Frau handelt es sich um eine Aufenthaltsehe. Die Ehe wurde geschlossen um dem BF ein Aufenthaltsrecht und eine legale Erwerbstätigkeit in Österreich zu verschaffen.
7. Der BF beantragte nach der Eheschließung am XXXX .11.2018 bei der BH XXXX als zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Plus. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF einen solchen mit der Gültigkeit XXXX .03.2019 bis XXXX .03.2020 erteilt.
Weitere behördliche Meldungen, diesmal mit Hauptwohnsitz, scheinen für den Zeitraum XXXX .10.2018 bis XXXX .01.2019 in XXXX auf. Von Mitte Jänner 2019 bis XXXX .03.2019 hielt sich der BF sodann in Bosnien-Herzegowina auf. Seit XXXX .03.2019 bis dato ist dieser durchgehend an seiner Meldeadresse in XXXX aufhältig.
8. Neben der für den Zeitraum XXXX .10.2018 bis XXXX .11.2019 im Melderegister aufscheinenden behördlichen Hauptwohnsitzmeldung an der Wohnadresse des BF, weist dessen Ehefrau für den Zeitraum XXXX .04.2019 bis XXXX .08.2019 eine Nebenwohnsitzmeldung in XXXX aus. Unbeschadet der bis November 2019 dokumentierten Wohnsitzmeldung an der Adresse des BF zog diese zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, längstens jedoch im Mai 2019, aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Gemeinsame Anschaffungen von Wirtschaftsgütern wurden zu keinem Zeitpunkt der Beziehung getätigt. Der BF hat den ebenfalls in Tirol lebenden Sohn seiner Ehefrau bis dato nie, die ebenfalls in Tirol lebende Tochter einmal kennengelernt.
Für den Zeitraum XXXX .12.2019 bis XXXX .11.2020 sowie ab XXXX .11.2020 bis dato ist die Ehefrau des BF in der Landeshauptstadt mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.
9. Im Zeitraum XXXX .04.2019 bis XXXX .11.2019, vom XXXX .12.2019 bis XXXX .01.2020, vom XXXX .02.2020 bis XXXX .03.2020, vom XXXX .04.2020 bis XXXX .11.2020, vom XXXX .03.2021 bis XXXX .05.2021 sowie durchgehend seit XXXX .06.2021 war bzw. ist der BF bei vier verschiedenen Arbeitgebern zur Sozialversicherung angemeldet. Zuletzt betrug sein Brutto-Monatsverdienst im August 2021 EUR 2 XXXX . Der BF hat nie Bemühungen getätigt eine neue Arbeitsstelle in örtlicher Nähe zum neuen Wohnort seiner Frau zu suchen.
10. Der BF verbringt seine freie Zeit mit der Erholung von seiner Arbeit bei einer Gebäudereinigungsfirma und schaut gerne Filme im Fernsehen. Er ist weder Mitglied in einem Kultur-, Sport oder gesellschaftspolitische orientierten Verein, hat sich auch nie gemeinnützig oder ehrenamtlich betätigt, verfügt jedoch über soziale Anknüpfungspunkte.
11. Er ist gesund, arbeitsfähig und unbescholten. Er verfügt über eine Wohnmöglichkeit in seinem Herkunftsstaat. Zumindest im März 2020 war der BF zu Besuch in Bosnien-Herzegowina und hält dieser regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter.
Der BF weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf sehr einfachem Niveau auf.
Bei Serbien handelt es sich um einen Sicheren Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung
1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die Beschwerde vom XXXX .09.2020, in die vorgelegten Bescheinigungen, in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, in das Strafregister, in das Sozialversicherungssystem sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurde.
2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand der verfahrensgegenständlichen Personen getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen BF sowie seiner Gattin, respektive auf den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde.
3. Die vom BF absolvierte schulische und berufliche Ausbildung, sowie dessen bisherige unterschiedliche Erwerbstätigkeiten beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, sowie dessen hierzu getätigten Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ( XXXX ).
4. Soweit Feststellungen zu den in Bosnien-Herzegowina und in Serbien lebenden als auch im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen des BF getroffen werden, beruhen diese ebenfalls auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF gegenüber dem erkennenden Gericht. Ebenso hinsichtlich der bestehenden Kontakte zu diesen und dem in Bosnien bestehenden Immobilienbesitz. Dass der BF zumindest im März 2020 das letzte Mal seine Mutter besucht hat, aus seiner diesbezüglichen Angabe gegenüber der belangten Behörde.
5. Hinsichtlich der mehrmonatigen Aufenthalte des BF im Bundesgebiet in den Jahren 2015 und 2017 / 2018 folgt das BVwG den diesbezüglichen, im Zentralen Melderegister dokumentierten, behördlichen Wohnsitzmeldungen. Unbeschadet der vom BF genannten wesentlich geringeren zeitlichen Aufenthaltsdauer, so will dieser immer nur ein bis zwei Monate im Bundesgebiet verblieben sein, sind für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine geringere, als im Melderegister dokumentierte, Aufenthaltsdauer erkennen ließen.
Vielmehr verblieb der BF weiterhin - über die im Melderegister erfasste Zeit hinaus - zumindest bis Anfang Juli im Bundesgebiet. Dies ergibt sich einerseits aus seinen Angaben in seiner Vernehmung als Beschuldigter hinsichtlich des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX wonach er im Juli nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt sei, als auch aufgrund der vom BF als auch seiner späteren Frau geschilderten Treffen in den Wochen nach deren Kennenlernen.
6. Wenngleich sowohl dem BF als auch seiner späteren und nunmehrigen Ehefrau XXXX der genaue Zeitpunkt des ersten Aufeinandertreffens und Kennenlernens nicht erinnerlich ist bzw. die entsprechenden Angaben der Beiden eine Schwankungsbreite aufweisen, so decken sich deren Angaben insoweit, als beide Mai 2018 als übereinstimmenden, wahrscheinlichen Zeitpunkt angegeben haben und sich dies mit der behördlichen Meldung des BF bis XXXX .05.2018 deckt. Daraus ergibt sich eine Zeitspanne von längstens ca. fünfeinhalb Monaten bis zur Eheschließung am XXXX .10.2018.
7. Nicht feststellbar ist der exakte Zeitpunkt der Rückkehr des BF von Bosnien-Herzegowina nach Österreich. Gab dieser bei der Vernehmung gegenüber der Polizei an, Anfang Oktober wiederum nach Österreich zurückgekommen zu sein ( XXXX gab dieser in der Verhandlung vor dem BVwG an, sich bereits im September mit seiner künftigen Ehefrau an der nachmaligen gemeinsamen Wohnadresse in XXXX aufgehalten zu haben XXXX ).
Demgegenüber gab Frau XXXX gegenüber dem Gericht widersprüchlich an, dass der BF sich zwischen dem Zeitpunkt des Kennenlernens und dem Gespräch über die Heirat sich in XXXX aufgehalten habe und sie sich im August des Öfteren gesehen hätten zumal dieser sie sowohl an ihrer Arbeitsstelle als auch in deren Unterkunft im Personalhaus besucht hätte ( XXXX ). Bis August seien zwischen ihnen einige SMS ausgetauscht worden.
Diese Aussage wurde von ihr – nach Vorhalt des Widerspruchs zu den Angaben des BF – dahingehend korrigiert, das es auch Ende August oder Anfang September hätte gewesen sein können, dass es zu gemeinsamen Treffen gekommen sei. Jedenfalls sei dieser im September da gewesen ( XXXX ).
8. Die Feststellung, wonach der BF und Frau XXXX während dessen Aufenthaltes in Bosnien-Herzegowina im Sommer 2018 keinen physischen Kontakt hatten, beruht auf den Angaben des BF vor der Polizei ( XXXX ), die mit seinen diesbezüglichen Angaben gegenüber dem erkennenden Gericht korrelieren ( XXXX ) und auch in den widersprüchlichen Aussagen dessen Ehefrau schlussendlich im Kern Deckung finden.
9. Dass der Entschluss sich zu verehelichen nach der Rückkehr des BF aus Bosnien-Herzegowina frühestens im Laufe des Septembers, längstens Anfang Oktober 2018, sohin lediglich ca. 3 Wochen vor der Eheschließung getroffen wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF und seiner Ehefrau ( XXXX ). Alleine dieser Umstand an sich indiziert, dass die Heirat nicht aus Liebe sondern allein anderen Gründen, sohin wegen des Erlangens eines Aufenthaltstitels, erfolgte, da grundsätzlich eine Hochzeit nicht nach wenigen Tagen des sich Kennenlernens (in diesem Fall Ende Mai bis Juni) geplant wird und zwischenzeitig lediglich telefonischer Kontakt zueinander bestand.
Mag der sehr kurze Zeitraum von maximal 5 ½ Monaten des sich Kennenlernens bis zur Hochzeit und die erst wenige Wochen vor der Eheschließung zustande gekommene Vereinbarung über eine Eheschließung lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe darstellen, so übersteigen im vorliegenden Fall die sich massivst widersprechenden Aussagen in Zusammenschau mit der de facto von Anbeginn an nicht vorhanden gemeinsamen Haushaltsführung, und dem nicht vorhandenen Interesse der Ehepartner den jeweilige anderen in eine gemeinsame Lebensführung zu integrieren sowie dem fehlenden gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse jenen Rahmen, der eine echte Ehe ausmacht.
10. Die standesamtliche Eheschließung des BF am XXXX .10.2018 mit der ebenfalls aus Serbien stammenden XXXX gründet in den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Ehepartner in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die nicht bestritten werden. Dass Frau XXXX zum Zeitpunkt der Eheschließung über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügte gründet ebenfalls in den unwidersprochenen bescheidmäßigen Feststellungen der belangten Behörde.
11. An die bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten reihen sich nahtlos weitere gravierende Divergenzen an, so sind beispielsweise die Angaben des BF und von Frau XXXX zum Aufenthalt in Serbien anlässlich der Eheschließung ebenfalls von Widersprüchen geprägt.
Der BF will – nach der ca. drei oder vier Tage vor der standesamtlichen Hochzeit (diese war am XXXX .10.2018) stattgefundenen gemeinsamen Anreise nach XXXX / Serbien – von Sonntag bis Montag bei seiner künftigen Ehefrau im Hotel genächtigt haben und mit dieser wiederum gemeinsam am Tag nach der Hochzeit nach Österreich zurückgefahren sein ( XXXX ).
Frau XXXX gab demgegenüber an während des gesamten Aufenthaltes in XXXX allein im Hotel genächtigt zu haben. Zudem seien sie nach der Hochzeit noch ca. 6 bis 7 Tage in Serbien verblieben bevor sie gemeinsam zurück nach Österreich gefahren seien. Während dieser Zeitspanne sei sie bei ihrer Cousine in XXXX gewesen, während der BF eine Verwandte besucht habe. Wenn der erkennende Richter hinsichtlich der Feststellung, wonach der BF während des dortigen Aufenthaltes getrennt von seiner Ehefrau wohnte, den diesbezüglichen Angaben der Zeugin folgt, so gründet dies darin, dass deren Aussagen aufgrund der detailreicheren und flüssigeren Schilderung mehr Glauben zu schenken war.
Der BF gab des Weiteren in der mündlichen Verhandlung an, dass er Frau XXXX nach dem Kennenlernen die nächsten vier bis fünf Tage dort am Arbeitsplatz besucht habe und sodann mit dieser das erste Mal alleine ausgegangen sei ( XXXX ). Demgegenüber dauerte es nach den Angaben von Frau XXXX drei bis vier Wochen bis zum ersten Treffen abseits ihrer Arbeitsstätte ( XXXX ). Der erste Kuss fand nach den Angaben des BF nach sechs bis sieben Tagen statt ( XXXX ), nach den Angaben der Ehefrau nach ca. fünf bis sechs Wochen ( XXXX ). Gab der BF in der oa. Befragung durch die Polizei an, dass der erste sexuelle Kontakt zwei bis drei Tage nach dem ersten auswärtigen Treffen mit seiner Frau stattgefunden habe ( XXXX ), so gab dieser – in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt an – dass dies ca. 20 bis 25 Tage nach dem ersten Kuss gewesen sei ( XXXX ), während nach Frau XXXX dies nach dem Ende der Saison im September gewesen sei ( XXXX ).
Entsprechend den Aussagen des BF habe seine Frau sich nach der Frage, ob diese ihn heiraten wolle, Bedenkzeit erbeten um dies mit ihren Kindern aus einer früheren Ehe zu bereden und erst nach ca. 10 Tagen zugestimmt ( XXXX ), während diese angab sofort zugestimmt zu haben ( XXXX ).
Nach den Ausführungen des BF zum Ablauf des Tages an dem die standesamtliche Trauung stattfand hätte der BF und seine Frau an diesem Tag länger geschlafen, um sodann im Hotel zu frühstücken, Anschließend seien sei zusammen mit dem Auto durch die Stadt gefahren und hätten danach wiederum im Hotel Mittag gegessen. Nach dem Mittagessen seien sie im Hotel verblieben, es seien zwei Cousinen der Frau hinzugekommen, es sei etwas getrunken worden und so sei die Zeit bis zum Termin beim Standesamt vergangen. Dieser habe gegen 17:30 Uhr oder 18:00 Uhr stattgefunden. Danach habe es im Hotel ein Abendessen gegeben ( XXXX ).
Nach den Schilderungen seiner Frau hat der BF, wie bereits oben ausgeführt, nicht im Hotel übernachtet. Der BF sei nicht beim Frühstück anwesend gewesen, sondern etwas später gekommen. Man habe jedoch noch gemeinsam geredet und Kaffee getrunken bevor beide gemeinsam die Cousine abgeholt hätten. Die Freundin sei selbst zum Standesamt gekommen. Die Trauung auf dem Standesamt habe zwischen 11:30 Uhr und 12:30 Uhr stattgefunden. Nach der Trauung seien beide zum Restaurant gefahren und dann seien die Gäste zu diesem Nachmittags- bzw. Abendessen gekommen ( XXXX ).
12. Dass weder der BF noch seine Ehefrau Fotos von der Trauung besitzen [nach den Aussagen des BD ist diesem nicht aufgefallen, dass jemand überhaupt Fotos gemacht hat ( XXXX ), während nach den Angaben der Ehefrau diese zwar Fotos auf ihrem Mobiltelefon gehabt hätte, dieses Mobiltelefon jedoch zwischenzeitig zu Bruch gegangen sei und deshalb auch keine mehr hätte ( XXXX )] rundet dieses von Widersprüchlichkeiten geprägte Bild der Eheschließung ab. Vor dem Hintergrund, dass mit modernen Mobiltelefonen die Möglichkeit verbunden ist, jederzeit Foto- und Videoaufnahmen anfertigen zu können und dieses Bildmaterial sodann mit Freunden und Bekannten unkompliziert zu teilen, erscheint es lediglich in Bezug auf eine Scheinehe nachvollziehbar und glaubhaft, dass keine Fotos der Feierlichkeiten angefertigt und miteinander geteilt wurden. Das gänzliche Fehlen von Fotos und Videos stellt nach Ansicht des erkennenden Richters einen weiteren deutlichen Hinweis auf das Vorliegen einer solchen Scheinehe dar.
13. Aufgrund dieser massiven Widersprüche über wesentliche - und nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der damit verbundenen emotionalen Verhaftung einhergehenden - nachhaltig in Erinnerung bleibenden Lebensmomenten liegt sohin mit der für eine entsprechende Feststellung notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsehe vor, die dem alleinigen Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes für den BF diente.
Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass der BF, wie aus den unbedenklichen amtlichen Meldedaten ersichtlich nicht einmal drei Monate nach der Eheschließung für einen Zeitraum von ca. 2 ½ Monaten, sohin bis XXXX .03.2019 in Bosnien aufgehalten hat. Längstens einen Monat nach seiner Rückkehr, sohin im Mai 2019 zog seine Ehefrau aus dem gemeinsamen Haushalt aus, wobei diese bereits ab XXXX .04.2019 mit einem Nebenwohnsitz in XXXX und seit XXXX .12.2019 durchgehend in der Landeshauptstadt behördlich gemeldet ist. Ein gemeinsamer Haushalt hat sohin insgesamt lediglich für vier Monate bestanden.
Wenn die Ehefrau des BF hinsichtlich ihres Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt begründend angibt, dass ihr das Enkelkind gefehlt habe und das Gebiet rund um XXXX ihr zu langweilig gewesen sei, so mag diese Rechtfertigung ihre Ansicht wiedergeben. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der BF zur Aufrechterhaltung des Ehelebens nicht mit seiner Frau den Wohnort gewechselt hat, zumal dieser in unmittelbarem zeitlichen Bezug zum Auszug seiner Frau Anfang April 2019 selber erst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Da der Wechsel des Wohnortes in einer Ehe zu jenen Entscheidungen gehört, die normalerweise mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf gemeinsam besprochen werden, ist das Verharren des BF an seinem Wohnort in XXXX nicht nachvollziehbar, wäre es ihm doch sicherlich möglich gewesen in nahem zeitlichen Zusammenhang in der örtlichen Nähe des neuen Wohnsitzes der Ehefrau eine Beschäftigung zu finden.
Derartige Bemühungen wurde jedoch weder vom BF noch seiner Ehefrau vorgebracht noch sind solche erkennbar und sind deren Fehlen vor dem Hintergrund weiterer, sich massiv widersprechender Aussagen zu einem nach wie vor bestehenden Sexualleben respektive der gegenseitigen Besuchsfrequenz nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass der BF an seiner Frau keine besonderen körperlichen Auffälligkeiten die man als Außenstehender nicht sieht, wie beispielsweise eine Tätowierung, Narbe oder ein auffälliges Muttermal, bemerkt hat ( XXXX ). Diese gab hingegen an über eine ca. acht Zentimeter große Tätowierung ( XXXX ) auf dem Schulterblatt zu verfügen ( XXXX ).
Dass der BF und seine Ehefrau während der gesamten Beziehung keine gemeinsamen wirtschaftlichen Anschaffungen getätigt haben, beruht auf deren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor Gericht, dass der BF den in Tirol lebenden Sohn von Frau XXXX noch nie, deren Tochter nur einmal kennengelernt hat, gründet in den Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG ( XXXX Letzteres zeigt, wie auch die Nichtteilnahme an der Trauung in Serbien durch dort lebende Verwandte des BF, von einem offensichtlich nicht vorhandenen Interesse der Ehepartner den jeweilige anderen in eine gemeinsame Lebensführung zu integrieren.
14. Aufgrund dieser Erwägungen ist der erkennende Richter sohin zur Auffassung gelangt, dass der BF die Ehe mit Frau XXXX nur zum Schein und nur deshalb eingegangen ist, weil ihm diese Eheschließung ein Aufenthaltsrecht vermittelte. Trotz des für insgesamt ca. vier Monate bestehenden gemeinsamen Haushaltes kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und seine Frau tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt haben bzw. noch führen.
15. Dass der BF nach seiner Verehelichung unmittelbar nach seiner Rückkehr einen Aufenthaltstitel beantragt hat und eine solcher ihm auch erteilt wurde, gründet in der unbedenklichen Abfrage der im Zentralen Fremdenregister gespeicherten Daten sowie den entsprechenden, unbestrittenen, Feststellungen im bekämpften Bescheid.
16. Die entsprechenden Feststellungen zu den vom BF im Inland ausgeübten Beschäftigungen beruhen auf den unbedenklichen, zur Sozialversicherung gespeicherten, Daten, das von ihm zuletzt im August dieses Jahres bezogene Gehalt in dem vom BF in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Gehaltsnachweis.
17. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Freizeitverhalten sowie dessen geringen Integrationsbemühungen gründen auf dessen Angaben gegenüber dem Gericht.
Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich einerseits aus seiner laufenden Erwerbstätigkeit, sowie aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, seine strafrechtliche Unbescholtenheit aus der Abfrage des Strafregisters.
Im Hinblick auf die getroffene Feststellung, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, wird auf die rechtliche Begründung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
1. Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG gestützt.
§ 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und §§ 11, 30 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 (…)
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(…)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(…)“
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel (NAG)
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(…)“
„Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption (NAG)
§ 30 (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(…)“
Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
2. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden serbischen Staatsbürgerin erlangte dieser einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Plus.
3. Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung gegen den BF darauf, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und ihm deshalb kein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden dürfen. Auch im Beschwerdeverfahren ergab sich, dass kein gemeinsames Familienleben zwischen dem BF und seiner Ehefrau besteht sowie, dass letztlich von Anfang an kein tatsächliches Eheleben, sondern lediglich eine Aufenthaltsehe vorlag.
Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG 2005 setzt nicht voraus, dass der Ehepartner gemäß § 117 FrPolG 2005 bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FrPolG 2005 erstattet worden ist (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FrPolG 2005 nicht mit einer Verurteilung endete (VwGH vom 08.11.2018, Zl. Ra 2018/22/0041; vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446).
Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (VwGH vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/22/0097; vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058).
Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH vom 23. März 2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde - wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf.
Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durfte dem BF gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Da nachträglich somit ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, war gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen.
4. § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
6. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
7. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
8. Da der BF mit seiner Ehefrau nie eine Lebens-, Vermögens und Geschlechtsgemeinschaft im Sinne eines gemeinsamen Familienlebens nach Art. 8 EMRK geführt hat und über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd leg.cit. auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Der BF hielt sich nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Jahr 2015, sodann von Anfang November 2016 bis Juli 2018 sowie seit 16. Oktober – abgesehen von zumindest einem kurzfristigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter – durchgehend im Bundesgebiet auf.
Dem BF war bewusst, dass sich sein Aufenthaltsrecht von seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Ehefrau ableitet. Zwischen dem BF und seiner Ehefrau bestand zu keinem Zeitpunkt in Österreich ein Eheleben.
9. Bei der Beurteilung des Vorliegens von schützenswertem Privatleben kommt dem Grad der sozialen Integration des BF eine wichtige Bedeutung zu:
Der BF verfügt im Bundesgebiet über Nichten und Cousins, zu denen jedoch lediglich ein loser Kontakt über Soziale Medien besteht.
Das Gericht verkennt nicht, dass der BF durch seine Erwerbstätigkeiten das Bemühen gezeigt hat, sich in Österreich wirtschaftlich zu integrieren und ein von finanziellen Unterstützungsleistungen Dritter unabhängiges Leben zu führen und dieser als am Arbeitsmarkt integriert anzusehen ist.
Darüber hinaus nutzte der BF die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich jedoch nicht zur Integration: Der BF verfügt lediglich über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Niveau. Er ist weder Mitglied in einem Kultur-, Sport oder gesellschaftspolitisch orientierten Verein und hat sich auch nie gemeinnützig oder ehrenamtlich betätigt. Seine geringen sozialen Kontakte zu Freunden kann der BF auch über Soziale Medien und andere Kommunikationsmittel aufrechterhalten.
10. Den in Österreich bestehenden Bindungen stehen zudem die starken Bindungen des BF in seinen Herkunftsstaat Serbien bzw. Bosnien-Herzegowina gegenüber, wo er sein weitaus überwiegendes Leben bis zur Ausreise nach Österreich verbracht hat, er die Landessprache Serbisch spricht und er eine Ausbildung absolviert und jahrelang gearbeitet hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Verwandte in Serbien und Bosnien-Herzegowina. In letzterem wohnen insbesondere die Mutter des BF, zu der dieser regelmäßig Kontakt hat, sowie zwei Schwestern und verfügt dieser selbst dort auch über ein Haus und Grundstücke.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
11. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Der BF konnte während seines Aufenthaltes in Österreich zwar Integrationsschritte setzen, diese sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF seine Aufenthaltsberechtigung durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erlangt hat sowie aufgrund des erst knapp 3-jährigen durchgehenden Aufenthaltes nicht derart nachhaltig, dass diese ein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF gegenüber den starken öffentlichen Interessen begründen können.
12. Das Bundesamt ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Der BF erhielt ihre Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsbürgerin geheiratet hat. Dabei handelte es sich jedoch um eine Aufenthaltsehe, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel von vornherein nicht erteilt hätte werden dürfen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):
1. Die belangte Behörde hat sich bei der Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Zif 8 FPG gestützt.
§ 53 FPG lautet auszugsweise:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(…)“
2. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3. Es steht fest, dass der BF im Oktober 2018 eine Aufenthaltsehe mit einer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden serbischen Staatsbürgerin eingegangen ist, sich auf diese im Verfahren vor der NAG-Behörde berufen hat und sich hierdurch den ihm in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlichen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228).
Der BF erwirkte lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Aufgrund der vom BF in Bezug auf seine - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangene - Scheinehe gezeigte Bereitschaft, sich über die österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinwegzusetzen, lässt dieses Verhalten auf ein nicht unbeträchtliches Potenzial an rechtsverletzender Energie und damit einhergehend auch eine herabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Achtung von gesellschaftlichen Regeln und Normen erkennen.
4. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF kann davon ausgegangen werden, dass er in Anbetracht seines bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen, zumal er bereits früher der Schwarzarbeit nachgegangen ist. Es kann betreffend den BF daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
5. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere im Hinblick auf eine Scheinehe (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0232; 07.02.2008, 2006/21/0262; 26.09.2007, 2006/21/0158), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist aufgrund des vom BF gezeigten Verhalten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose, die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, Umstände wie familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor.
6. Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.
Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen.
7. Es wurde vom Bundesamt bei einem Rahmen von bis zu 5 Jahren ein Einreiseverbot mit der Dauer von 2 Jahren verhängt, sodass der rechtliche Rahmen vom Bundesamt nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde. In Anbetracht des Fehlens weiterer Verwaltungsübertretungen oder gar strafbarer Handlungen, sowie dem Umstand, dass der BF bemüht war seinen Lebensunterhalt durch legale Arbeit (wenn auch auf Basis des zu Unrecht erworbenen Aufenthaltsrechtes) zu bestreiten, erscheint das Ausmaß des von der belangten Behörde erlassenen befristeten Einreiseverbot gerade noch angemessen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläu