TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/18 G312 2244647-1

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Entscheidungsdatum

18.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch


G312 2244647-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , vom XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 (per Videokonferenz) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX , VSNR/Abt.: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG seit 01.02.2020 bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt, diese endet am 31.01.2020.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF
vom XXXX .

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 26.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 28.09.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz zum BG XXXX (auf Ersuchen der BF) unter Beisein der BF sowie Ihres Ehemannes als geladenen Zeugen statt. Die Behördenvertreterin nahm in Präsenz an der öffentlichen, mündlichen Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF war ab 01.01.2017 Gesellschafterin der XXXX GmbH, vom 10.04.2014 bis 21.09.2016 Geschäftsführerin, seitdem wieder Gesellschafterin und unterlag aufgrund § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Die XXXX GmbH verfügte über folgende Gewerbescheine:

?        18.06.2014 bis 11.05.2016 die Gewerbeberechtigung „Elektrotechnik gebm. § 94 Z 16 GewO;

?        vom 05.10.2016 bis 18.11.2019 „Elektrotechnik“;

?        vom 03.07.2017 bis 18.11.2019 das „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“;

?        vom 03.07.2917 bis 18.11.2019 „Mechatroniker für Elektromaschinenbau“;

Mit Ausnahme des ersten Gewerbes wurde für alle anderen ab 30.09.2018 der Nichtbetrieb gemeldet. Seit 01.02.2020 verfügt weder die BF noch die XXXX über eine Gewerbeberechtigung, mit 09.01.2020 erfolgte die amtswegige Löschung der XXXX XXXX GmbH aus dem Firmenbuch.

Danach erfolgte eine Versicherungserklärung der BF gemäß Z 4 und lag sie mit ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über der Versicherungsgrenze, wodurch die Pflichtversicherung nach Z 4 vorlag.

Mit 10.12.2019, bekannt gemacht am 02.01.2020, wurde über das Vermögen der BF das Schuldenregulierungsverfahren beim BG XXXX zu XXXX mangels Kostendeckung nicht eröffnet und ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

Seit 01.02.2020 führt die BF laut eigenen Angaben ein Einzelunternehmen, ihr Ehegatte ist bei ihr angestellt, musste aber mittlerweile mangels Auftragsvolumen gekündigt werden. Der Tätigkeitsbereich des Einzelunternehmens umfasst den Handel mit Waren der Elektrotechnik, wobei ihr Ehemann den Bereich der Elektrotechnik betreut.

Mittlerweile bezieht die BF seit 05.05.2021 Kinderbetreuungsgeld von der SVS.

Die BF verfügt derzeit über keine Gewerbeberechtigung. Eine Weiterversicherung gemäß § 8 und § 12 wurde von der BF nicht beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die festgestellten Gewerbescheine der XXXX ergeben sich aus dem Gewerberegisterauszug vom 21.04.2021, welcher Aktenbestandteil ist (AS 6).

Die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gründet sich auf den Beschluss des BG XXXX , XXXX , vom 10.12.2019, bekannt gemacht am 02.01.2020.

In der mündlichen Verhandlung bestätigt die BF, dass sie ein Einzelunternehmen führt, welches sich mit dem Handel von Waren im Beriech Elektrotechnik beschäftigt, den Bereich Elektrotechnik habe ihr Mann betreut, mittlerweile habe sie ihn kündigen müssen.

Der Ehemann der Gattin, welcher als Zeuge gehört wurde, erklärte, dass die BF versucht habe, ein Gewerbe zu erhalten, dies wurde ihr aber aufgrund der Eintragung (Sperrvermerk des Kreditschutzverbandes) verweigert. Jedoch könnte die BF sehr wohl ein Gewerbe anmelden, sofern die Kammer eine Bestätigung ausstellt, dass der Grund für den Sperrvermerk nur geringfügig ist. Eine solche Betätigung wurde bis dato nicht ausgestellt.

Das Vorbringen, wonach die BF die Information über die mögliche Weiterversicherung gemäß § 8 und § 12 GSVG nicht erhalten habe, ist nicht glaubhaft, die Zustellung sämtlicher anderer Schriftstücke der belangten Behörde konnten mangels gegenteiligem Vorbringen sehr wohl zugestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Die belangte Behörde begründete Ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF weder Inhaberin eines Gewerbescheines ist, noch die mittlerweile im Firmenbuch gelöschte XXXX GmbH mittlerweile über einen Gewerbeschein verfügt.

Die BF bringt hingegen vor, dass sie seit 01.02.2020 ein Einzelunternehmen führt und ihr Mann bei ihr angestellt sei.

Am 02.01.2020 wurde mit Beschluss XXXX des BG XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Davor bestand eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, da die BF mit dem erzielten Einkommen laut Einkommensteuerbescheide über der jeweiligen Versicherungsgrenze lag

Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch

a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch

e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen

aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet gemäß § 7 Abs. 1 GSVG nach

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

4. bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

5. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;

6. bei den im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz weggefallen ist. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.

7. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;

8. bei den in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

4. bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet. Bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 2 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.

5. bei den im § 3 Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5) nicht übersteigen werden;

4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;

5. in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.

(5) Bei den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Personen endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Abmeldung beim Versicherungsträger erfolgt ist oder

2. mit Ablauf des dritten Monates, wenn die Beiträge nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden;

3. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.

Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen gemäß § 8 Abs. 1 GSVG, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während derer der Versicherte

a) auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,

b) Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,

c) Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.

(2) Der Versicherungsträger hat dem ausgeschiedenen Versicherten eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung zuzustellen. Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung beim Versicherungsträger geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Abs. 1 lit. a, b oder c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten Zustellung der Verständigung erst mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu laufen.

(3) Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden

1. nach dem Tode des Versicherten

a) von einer überlebenden, gemäß § 83 als Angehörige geltenden Person oder

b) von einer überlebenden, gemäß § 10 als Familienangehörige geltenden Person;

2. nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partner/Partnerin und

3. nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten gemäß Z 1 lit. a oder b zur Weiterversicherung berechtigt wären, oder von den im Inland zurückbleibenden Kindern, Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Für die Antragsfrist gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Frist in den Fällen der Z 1 mit dem auf den Tag des Todes des Versicherten folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem auf das Ende der Versicherung (§ 7 Abs. 1 Z 6) folgenden Tag, in den Fällen der Z 2 mit dem auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft folgenden Tag, in den Fällen der Z 3 mit dem Tag des Ausscheidens des Versicherten aus der Pflichtversicherung zu laufen beginnt. Diese Personen können innerhalb der gleichen Frist durch gesonderte Anmeldung die Familienversicherung bezüglich aller jener Familienangehörigen fortsetzen, auf welche die Voraussetzungen des § 10 gegenüber dem Weiterversicherten zutreffen

(4) In den Fällen des Abs. 3 können die dort genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, auch eine Weiterversicherung in der Krankenversicherung fortsetzen.

(5) Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 abgelehnt wurde, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung des Antrages auf die Bescheinigung geltend machen. Das Recht auf Weiterversicherung steht auch Personen zu, deren vorläufige Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 endet, wenn sie dieses Recht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des ablehnenden Pensionsbescheides geltend machen.

(6) Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung an. In den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist, in den Fällen des Abs. 5 beginnt die Weiterversicherung mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung bzw. des ablehnenden Pensionsbescheides folgenden Tag.

(7) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,

2. durch Ausschluß gemäß § 11.

In die Ediktsdatei sind gemäß § 256 Abs. 1 IO die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).

(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit

1. der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §§ 123a, 123b und 139,

2. Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,

3. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,

4. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder

5. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.

(3) Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.

(4) Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach 3 Jahren der Eintragung nicht mehr zu gewähren, endet somit verfahrensgegenständlich am 03.01.2023. Erst danach wäre wieder eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die BF im Sinne des Gesetzes möglich, da gemäß § 6 Abs. 4 Z 4 GSVG die Pflichtversicherung frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraums in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 IO Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.

Die BF wurde mit Schriftsatz vom XXXX von der belangten Behörde darüber informiert, dass aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Kostendeckung ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit 31.01.2020 endet. Dieser Schriftsatz enthielt auch die Aufklärung darüber, dass die Möglichkeit zur Weiterversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die BF gemäß § 8 und § 12 GSVG besteht. Die BF hätte die Möglichkeit gehabt, sich binnen 6 Monate nach Erhalt des Schreibens über das Ende der Pflichtversicherung im Sinne der genannten Regelung weiter zu versichern. Mittlerweile ist diese 6-Monate-Frist abgelaufen und besteht keine Möglichkeit mehr, diese Weiterversicherung in Anspruch zu nehmen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war das Vorbringen dieses Aufklärungsschreiben nicht erhalten zu haben, nicht glaubhaft.

Dem Vorbringen, wonach der Ehemann der BF Gewerbeinhaber sei, hat keine Auswirkungen auf die Pflichtversicherung der BF, weil die BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG die Gewerbeberechtigung selbst innehaben müsste.

Auch das Vorbringen der BF, wonach sie ein Einzelunternehmen führe und daher pflichtversichert sein müsste, geht ins Leere, da Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur dann der Pflichtversicherung bei Ausübung ihrer Selbständigkeit unterliegen, wenn sie die relevante Versicherungsgrenze übersteigen (und nicht davor optiert haben).

Aufgrund dessen erging die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Pflichtversicherung der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung mit 31.01.2020 endet und ab 01.02.2020 sie nicht mehr der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt, zu Recht.

Folglich war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Antragsfristen Dauer Firmenbuch - Löschung Gewerbeberechtigung Insolvenzverfahren Pflichtversicherung Weiterversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2244647.1.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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