TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/22 W163 2247152-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch


W163 2247152-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Vorverfahren

1.1.    Am 30.10.2010 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zuge einer Personenkontrolle durch die Bundespolizeidirektion Wien festgenommen, da er sich als serbischer Staatsangehöriger entgegen den Bestimmungen über die sichtvermerksfreie Einreise länger als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe.

1.2.    Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zur Erlassung einer Ausweisung sowie der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde gegen den BF mit Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 1.000,- gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG verhängt, da sich dieser unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

1.3.    Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.11.2010 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 ausgewiesen und wurde nach § 58 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

1.4.    Der BF wurde am 05.11.2010 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. Seine Ausreise wurde am 08.11.2010 mit Schreiben von IOM bestätigt.

1.5.    Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.03.2011 wurde über den BF erneut gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet, da sich der BF seit 12.03.2011 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Einer Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom selben Tag zufolge sei der BF am 13.03.2011 bei einem Ladendiebstahl betreten worden.

1.6.    Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.03.2011 wurde gegen den BF gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 11 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Weiters wurde gegen den BF mit Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,- gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG verhängt, da sich dieser unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

1.7.    Der BF wurde am 25.03.2011 aus der Schubhaft entlassen und reiste im Rahmen der freiwilligen Rückkehr am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus.

1.8.    Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.10.2013 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erneut die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, da er im Bundesgebiet ohne Unterstand betreten worden sei und sich nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Weiters wurde gegen ihn mit Straferkenntnis vom selben Tag eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,- gemäß § 120 Abs. 1a FPG aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts verhängt.

1.9.    Am 31.10.2013 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.

1.10.   Am 17.10.2015 erfolgte gegen den BF eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien. Der BF sei am 16.10.2015 aufgrund des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und nach den erfolgten Einvernahmen nach der StPO wieder entlassen worden. Da gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bzw. eine Ausweisung bestehe, sei er nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wieder festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt worden.

1.11.   Am 17.10.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt.

1.12.   Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2015, Zahl XXXX , wurde das gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.03.2011 erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben, da der BF binnen achtzehn Monaten nach erlassener Ausweisung illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei.

1.13.   Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2015, Zahl XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr von vierzehn Tagen gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Der BF wurde am selben Tag zur freiwilligen Ausreise aus der Haft entlassen.

1.14.   Am 19.12.2015 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, der BF sei am 19.12.2015 aufgehalten worden und habe sich zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet befunden. Er wurde sodann festgenommen und an das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

1.15.   Am selben Tag wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und aus der Haft entlassen.

1.16.   Am 11.01.2016 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, der BF sei nach Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und habe sich zu diesem Zeitpunkt unerlaubt in Österreich aufgehalten. Er wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

1.17.   Der BF wurde am 13.01.2016 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben, was mit Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich bestätigt wurde.

1.18.   Am 25.10.2016 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, der BF habe sich zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

1.19.   Am 26.10.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet.

2.       Gegenständliches Verfahren

2.1.    Am 25.09.2021 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, der BF sei am selben Tag durch die Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit an einer in Wien befindlichen Baustelle einer Wohnhausanlage auf frischer Tat betreten worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt und sei einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb er festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt worden sei.

Die Finanzpolizei berichtete mit Schreiben vom selben Tag, dass der BF bei einer Kontrolle bei Arbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche und fremdenrechtliche Bewilligung angetroffen worden sei.

2.2.    Am 26.09.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt.

Der BF gab dabei im Wesentlichen an, er sei vor vier Wochen zuletzt mit seinem Reisepass ins Bundesgebiet eingereist um sich impfen zu lassen und Freunde zu besuchen. Er habe in Österreich illegal gearbeitet und bei einem Freund genächtigt. Er habe derzeit EUR 300,- an Barmitteln bei sich. In Serbien würden seine Ex-Frau sowie seine zwei Kinder leben, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er hingegen keine Verwandten.

2.3.    Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.09.2021, Zahl XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 28.09.2021, Zahl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen 2.8. Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG am 08.10.2021 samt der bezughabenden Verwaltungsakte vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

1.2.    Er reiste zuletzt etwa Ende August bzw. Anfang September 2021 in das Bundesgebiet ein. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids hielt er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Seit Oktober 2010 hielt sich der BF wiederholt unrechtmäßig in Österreich auf.

1.3.    Der BF wurde am 25.09.2021 auf der Baustelle einer Wohnhausanlage von Organen der Finanzpolizei arbeitend angetroffen, ohne eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder eine Entsendebewilligung vorweisen zu können. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts sogleich festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Am 26.09.2021 wurde mit Bescheid des BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Der BF erklärte sich dazu bereit, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und beantragte diesbezüglich

1.4.    Der BF reiste in das Bundesgebiet ein, um einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er nächtigte während seines Aufenthalts bei einem Bekannten, an dessen Adresse sein Reisepass mit der Nummer XXXX vorgefunden wurde. Am 11.09.2021 ließ sich der BF in Wien gegen COVID-19 impfen. Der BF verfügt über geringe Barmittel und hat im Bundesgebiet keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Ein weiterer, neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der BF werde erneut in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen um Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen.

1.5.    Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden und hat zwei Kinder, die in Belgrad leben. Er spricht muttersprachlich Serbisch, besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die Tourismusfachschule. Er hat weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verwandte oder Familienangehörige und hat im Bundesgebiet zwar Bekannte, es sind jedoch keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF ist weder in sprachlicher oder wirtschaftlicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert.

1.6.    Über den BF wurde im Bundesgebiet wiederholt eine Verwaltungsstrafe nach § 120 FPG verhängt, er ist jedoch strafgerichtlich unbescholten.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2.    Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie beiliegenden serbischen Reisepass mit der Nummer XXXX .

2.3.    Es war festzustellen, dass der BF etwa Ende August bzw. Anfang September 2021 in das Bundesgebiet einreiste, weil er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2021 glaubwürdig behauptete, er sei zuletzt vor vier Wochen eingereist. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich aus der amtswegig vorgenommenen personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister verfügt er derzeit auch über keine aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz. Es war daher festzustellen, dass der BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Dass er sich seit Oktober 2010 wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, war unstrittig dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

2.4.    Die Feststellung, dass der BF am 25.09.2021 bei der Schwarzarbeit betreten wurde, geht aus dem Anhalteprotokoll, der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien sowie dem Schreiben der Finanzpolizei vom selben Tag hervor. Da der BF zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels bzw. einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung war, und er von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Bundesgebiet betreten wurde, überschritt er den Zweck seines zulässigen visumsfreien Aufenthalts. Demnach hielt er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids illegal in Österreich auf. Dass der BF über keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung verfügte, also illegal im Bundesgebiet beschäftigt war, gab dieser in seiner Einvernahme sogar zu. Die Feststellungen zu seiner Festnahme und der Anordnung der Schubhaft ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen will, gab dieser bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2021 glaubwürdig an, zumal er nachweislich am 28.09.2021 eine organisatorische und finanzielle Unterstützung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr beantragte.

2.5.    Obwohl der BF vor dem BFA behauptete, er sei in das Bundesgebiet eingereist, um sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, war festzustellen, dass er einreiste, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, weil er sich zwar nachweislich am 11.09.2021 impfen ließ, jedoch eigenen Angaben zufolge bereits Ende August bzw. Anfang September 2021 einreiste und auch nach der Impfung im Bundesgebiet verblieb. Da er am 25.09.2021 bei der Schwarzarbeit betreten wurde und vor dem BFA zugab, er sei in Österreich illegal beschäftigt gewesen, war anzunehmen, dass der eigentliche Grund für seine Einreise das Ausüben einer illegalen Erwerbstätigkeit war. Ein Indiz dafür, dass der BF nach Österreich einreiste, um illegal zu arbeiten, war auch, dass er bereits im Jahr 2016 in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.10.2016 vor dem BFA angab, nach Österreich gekommen zu sein, um schwarz zu arbeiten (AS 875).

Dass der BF in Österreich bei einem Bekannten nächtigte, war anhand seiner glaubwürdigen Angaben vor dem BFA und der Tatsache zu treffen, dass sein Reisepass einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.10.2021 zufolge an der von ihm angegebenen Adresse des Bekannten vorgefunden wurde. Es war festzustellen, dass der BF über geringe Barmittel verfügt, weil er in seiner Einvernahme glaubwürdig behauptete, etwa EUR 300,- bei sich zu haben. Da der BF in Österreich keinen Aufenthaltstitel hat, war festzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Möglichkeit hat, legal ein Einkommen zu erzielen. Demnach, und weil der BF bereits in der Vergangenheit ins Bundesgebiet einreiste, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, ist davon auszugehen, dass er erneut in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen werde, um Einkünfte aus illegaler Erwerbstätigkeit zu erzielen, weshalb ein weiterer, neuerlicher Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

2.6.    Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seiner Ausbildung waren seinen glaubwürdigen Aussagen vor dem BFA zu entnehmen. Dass er im Bundesgebiet jegliche Integrationsschritte in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht setzte, behauptete er gar nicht.

2.7.    Dass über den BF bereits wiederholt eine Verwaltungsstrafe nach § 120 FPG verhängt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Aus einem Strafregisterauszug geht hervor, dass er strafgerichtlich unbescholten ist.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.    Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wurde vom BF keine Beschwerde erhoben, diese sind jedoch noch nicht rechtskräftig. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots zu beschränken.

3.3.    Zum Einreiseverbot:

3.3.1.  Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

...“

3.3.2.  Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

3.3.3.  Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF am 25.09.2021 im Bundesgebiet bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten worden sei und sein bisheriges Fehlverhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

3.3.3.1. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/18/0007; 18.5.2007, 2007/18/0197).

3.3.3.2. Aus den Aussagen des BF, dem Schreiben der Finanzpolizei und der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 25.09.2021 ergibt sich, dass der BF an jenem Datum von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet arbeitend auf der Baustelle einer Wohnhausanlage, sohin bei der Ausübung von Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind, angetroffen wurde. Da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

3.3.4.  Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der BF unrechtmäßig, unter anderem mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Außerdem war er in Österreich aufhältig, ohne entsprechend dem Meldegesetz behördlich gemeldet gewesen zu sein. Der BF gefährdete jedenfalls durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0371).

3.3.5.  Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der BF ein Überwiegen seiner familiären bzw. privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).

3.3.6.  Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des BF bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als erforderlich erachtet.

3.3.7.  Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren unter Berücksichtigung der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose als nicht angemessen.

Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF vorzuwerfen, dass er bereits in der Vergangenheit in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist und sich wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Ebenso zum Vorwurf muss ihm gemacht werden, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet abgesehen von dem Zeitraum, zu dem er sich in Schubhaft befand, über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte und er auch keine wirtschaftliche oder soziale Verankerung in Österreich hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren mit einem Aufenthalt von etwa vier Wochen seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet befindet und demnach noch nicht lange einer illegalen Beschäftigung nachgeht. Er zeigte sich vor dem BFA einsichtig, gab sogar zu, im Bundesgebiet illegal erwerbstätig gewesen zu sein und erklärte sich dazu bereit, freiwillig Österreich zu verlassen. Überdies ist er im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfallen, sondern ist vielmehr zu prognostizieren, dass er sich auch künftig fremdenbehördlichen Anordnungen widersetzen wird. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

3.3.8.  Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu fünf Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren bereits im oberen Bereich angesiedelt ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Der BF hat zwar keinen privaten Interessen im Bundesgebiet, jedoch scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von achtzehn Monaten als völlig ausreichend. Nach zwei Jahren scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich der BF im Verfahren vor dem BFA einsichtig zeigte und sich dazu bereit erklärte, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Die vom BFA festgelegte Dauer des Einreiseverbots erscheint unter Gesamtbetrachtung aller Umstände unverhältnismäßig, weshalb diese auf zwei Jahre herabzusetzen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre herabzusetzen war, abzuweisen.

3.4.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das BVwG gemäß § 9 Abs. 5 FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, erhob der BF ausschließlich gegen das Einreiseverbot Beschwerde und trat dessen Verhängung in seiner Beschwerdeschrift inhaltlich nicht entgegen. Das von ihm erstattete Vorbringen in Bezug auf die Dauer des Einreiseverbots wurde in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt und diese auf achtzehn Monate herabgesetzt. Abgesehen davon wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Schwarzarbeit Teilstattgebung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W163.2247152.1.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten