TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/27 W116 2210298-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W116 2210298-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2021, Zahl: 1046791707/201265471 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text



I.       Verfahrensgang:

1.                     Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015, Zl. 1046791707/140222955/BMI-BFA_STM_RD, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Iran Mitglied der Gruppe Erfan gewesen und Christ sei.

2.       Am 03.08.2018 wurde der Beschwerdeführer am Grenzübergang Spielfeld einer Einreisekontrolle der Landespolizeidirektion Steiermark unterzogen. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass er Iran besucht hatte, und es wurde nach Durchsuchung sein iranischer Reisepass sichergestellt. In weiterer Folge wurde ihm mit Bescheid vom 29.10.2018, Zl. 1046791707/180834865/BMI-BFA_STM_AST_01 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und schließlich festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (Spruchpunkte II.-VI.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2020, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen.

4. Am 16.12.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag. Er brachte vor, bisexuell zu sein und mit einem Mann, den er in der Kirche kennengelernt habe, eine sexuelle Beziehung eingegangen zu sein. Er habe seiner Mutter von seiner Bisexualität erzählt, es drohe ihm in Iran deshalb Verfolgung.

5. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigeten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkte III.-V.). Gegen ihn wurde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI. und VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

6. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Das BFA legte mit Schreiben vom 18.10.2021 die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 21.10.2021).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist seit 27.11.2014 in Österreich aufhältig. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 30.10.2015, Zl. 1046791707/140222955/BMI-BFA_STM_RD, der Status des Asylberechtigten, basierend auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer Christ ist, zuerkannt; er wurde damit ein anerkannter Flüchtling.

Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er gehört der Volksgruppe der Perser an und spricht Farsi (Muttersprache) sowie Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer studierte und arbeitete in Iran.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt – abgesehen von einer Freundin, mit der er regelmäßigen sexuellen Kontakt pflegt, jedoch nicht zusammenlebt – über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Lehre zum Metalltechniker abgeschlossen, einen Hubstaplerführerschein gemacht und wird vom AMS betreut. Er wurde am 04.09.2016 von der katholischen Kirche getauft, gehört jedoch nunmehr der Evangelischen Kirche A.B. an.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente.

Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich staatliche Unterstützung und ist auf Arbeitssuche. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht und versteht Deutsch, bei Einvernahmen ist die Beiziehung eines Dolmetschers jedoch erforderlich. Den Deutschkurs Niveau A2.2 hat der Beschwerdeführer erfolgreich abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leobenvom 10.12.2015 wegen des Vergehens der §§ 223 (2), 224 StGB (Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leobenvom 01.12.2016 wegen des Vergehens des § 83 (1) StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Weiters wurde er mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Graz vom 21.10.2020 wegen der Vergehen der §§ 127, 129 (1) Z 3 STGB (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hielt sich von 12.07.2018 bis 01.08.2018 in Iran auf, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde.

1.2.    Zum Fluchtvorbringen:

Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund bisexueller Ausrichtung besteht im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht. Der Beschwerdeführer lebt aktuell in keiner homosexuellen Partnerschaft. Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen, er habe Anfang März 2020 seine bisexuelle Neigung entdeckt, nachdem er eine sexuelle Beziehung zu einem Mann eingegangen sei, und sei seither bisexuell, nicht glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Gründe vor, weshalb er eine Rückkehr in den Heimatstaat zu fürchten hätte.

1.3.    Zur maßgeblichen Situation im Heimatstaat:

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 28.06.2021

Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.6.2021).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 14.6.2021; vgl. AA 14.6.2021b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 14.6.2021b).

In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 14.6.2021b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 14.6.2021b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 14.6.2021).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 14.6.2021b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften (EDA 14.6.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 14.6.2021).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung: 01.07.2021

Mitglieder sexueller Minderheiten sind mitunter Belästigungen und Diskriminierung ausgesetzt, obwohl über das Problem aufgrund der Kriminalisierung und Verborgenheit dieser Gruppen nicht ausreichend berichtet wird (FH 3.3.2021). Verboten ist in Iran jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen, unabhängig von der Religionsangehörigkeit (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 3.3.2021, GIZ 12.2020c). Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als 'Verbrechen gegen Gott' gelten, steht offiziell Auspeitschung; sie können auch mit dem Tod bestraft werden (dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden) (ÖB Teheran 10.2020; vgl. HRW 13.1.2021, GIZ 12.2020c). Die Beweisanforderungen sind allerdings sehr hoch, man braucht vier männliche Zeugen. Bei Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, gibt es ein Ermittlungsverbot. Zudem gibt es hohe Strafen für Falschbeschuldigungen. Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen. Auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich (AA 26.2.2020). Im Falle von 'Lavat' (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den 'passiven' Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger (ÖB Teheran 10.2020). Auf 'Mosahegheh' (Lesbianismus) stehen 100 Peitschenhiebe. Nach vier Wiederholungen kann aber auch hier die Todesstrafe verhängt werden (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. US DOS 30.3.2021). Gleichfalls ist Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nicht verboten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe für Homosexualität wurde in den letzten Jahren nur punktuell und meist in Verbindung mit anderen Verbrechen verhängt. Da Homosexualität offiziell als Krankheit gilt, werden Homosexuelle vom Militärdienst befreit und können keine Beamtenfunktionen ausüben (ÖB Teheran 10.2020).

Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches 'Coming out' grundsätzlich nicht möglich (AA 26.2.2020). Auch werden Missbräuche durch die Gesellschaft oft nicht angezeigt, was Mitglieder sexueller Minderheiten noch anfälliger für Menschenrechtsverletzungen macht (ÖB Teheran 10.2020).

Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich aus sozio-ökonomischen Gründen oder von Seiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu heiraten (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020).

Transsexualität ist im Iran seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut einer Fatwa Ayatollah Khomeneis sind Geschlechtsumwandlungen für 'diagnostizierte Transsexuelle' erlaubt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. HRW 13.1.2021, GIZ 12.2020c). Entsprechende Operationen werden in voller Höhe von den Krankenversicherungen erstattet (AA 26.2.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Nach der Operation dürfen Transgender-Personen heiraten (AA 26.2.2020). Die Geschlechtsumwandlungen gelten allerdings häufig als Weg, von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu bringen (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Nach der Umwandlung ist es möglich, das neue Geschlecht legal registrieren zu lassen (GIZ 12.2020c). Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen (AA 26.2.2020). Es gibt Berichte, die darauf hinweisen, dass Transsexuelle unter Druck gesetzt werden, sich für ein Geschlecht zu entscheiden (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021), um ihre sexuelle Orientierung ausleben zu können (ÖB Teheran 10.2020). Transsexuelle Personen werden häufig sozial stigmatisiert, auch im Berufsumfeld und in der eigenen Familie, sodass sie in die Prostitution gedrängt werden (ÖB Teheran 10.2020).

Grundversorgung

Letzte Änderung: 01.07.2021

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).

Rückkehr

Letzte Änderung: 28.01.2021

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 26.2.2020). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 26.2.2020). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2020).

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie auch im Vorverfahren, den vorgelegten Urkunden und übrigen Aktenbestandteilen.

2.2.    Zum Fluchtvorbringen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bisexualität gestaltete sich als widersprüchlich und wenig lebensnah und konnte diesem daher kein Glauben geschenkt werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals bei seiner neuerlichen Asylantragsstellung am 16.12.2020 die Bisexualität erwähnte. Hierbei gab er an, seiner Verpflichtung bis 05.02.2020 freiwillig auszureisen nicht nachgekommen zu sein, weil er bisexuell sei. Als Zeitpunkt, an der er festgestellt habe, dass er bisexuell sei, nannte er jedoch Anfang März 2020 und liegt bereits darin ein Widerspruch.

In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, mit einem einzigen gleichgeschlechtlichen Partner Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Diesen habe er in der Kirche kennengelernt, sie seien in der Kirche gesessen und hätten gebetet und ein Gespräch geführt. Dabei sei Beschwerdeführer gefragt worden, ob er bisexuell wäre, und er habe dies bejaht. Es ist der Behörde darin zuzustimmen, dass eine derartige Anbahnung eines sexuellen Kontakts in der Kirche doch sehr lebensfremd scheint. Überdies fügt sie sich auch nicht in die vom Beschwerdeführer dargebotene Chronologie ein, weil er weiter angab, den späteren Geschlechtspartner zwei bis drei Wochen, bevor er die bisexuelle Neigung für sich entdeckte, kennengelernt zu haben, nach der seiner Schilderung des obigen Gesprächsverlaufes in der Kirche, sei ihm jedoch bereits beim Kennenlernen seine Bisexualität bewusst gewesen.

Dass er seither mit einer gleichgeschlechtlichen Person in einer Partnerschaft lebe, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er hingegen an, dass an auch zu seinem ersten und einzigen gleichgeschlechtlichen Geschlechtspartner keinen Kontakt mehr habe und sonst ausschließlich mit Frauen geschlechtlich verkehrt habe.

Der Behörde war zudem beizupflichten, dass seine Angaben dazu, wer von seinem gleichgeschlechtlichen Kontakt Kenntnis habe, völlig unplausibel waren, da der Beschwerdeführer zunächst angab, niemand habe davon erfahren, in weiterer Folge jedoch behauptete, seiner Familie davon berichtet zu haben, obwohl er sich nach eigenen Angaben zuvor nie mit seiner Familie über sein Sexualleben unterhalten habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten vereinzelten Postings zu bisexuellen Themen in sozialen Netzwerken sind zudem erst nach seinem neuerlichen Asylantrag entstanden.

Und selbst, wenn die von Beschwerdeführer behauptete Bisexualität für wahr gehalten würde, so folgt aus gelegentlichen Sexualkontakten mit einem gleichgeschlechtlichen Partner noch nicht, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund dieses Umstandes im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung drohen würde, zumal in keiner Weise ersichtlich ist, wie die iranischen Behörden von solchen gleichgeschlechtlichen Handlungen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangen sollten. Diesbezüglich brachte er lediglich vor, es drohe ihm die Todesstrafe, weil Bisexualität verboten sei. Dass es ihm nicht möglich wäre, seine Sexualität ausschließlich im Privatbereich auszuleben, brachte er dagegen nicht vor. Dazu, wie die Regierung von seiner Sexualität Kenntnis erlangen sollte, machte er keine Angaben.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet, dass eine schlüssige Grundlage für die begründete Annahme bieten würde, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung wegen bisexueller Ausrichtung drohen würde.

2.3.    Zur maßgeblichen Situation in Iran:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen den zitierten Länderbericht. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

A)

3.1. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, war der Beschwerdeführer in Bezug auf den vorgebrachten (Nach-)Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig. Sein Vorbringen ließ nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Beschwerdeführer tatsächlich um eine bisexuell orientierte Person handelt, welche diese Neigung auch im Falle einer Rückkehr in den Iran offen ausleben würde.

Abschließend wird festgehalten, dass aus den amtswegigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts in Form von Einsichtnahmen in die relevanten Länderberichte und dem am Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Fachwissen eine asylrelevante Verfolgung auch aus anderen, nicht von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, liegt somit im Falle des Beschwerdeführers weder ein Flucht- noch ein Nachfluchtgrund vor und hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Insbesondere stammt der Beschwerdeführer nicht aus den Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan oder West-Aserbaidschan, für welche die Länderberichte ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichnen.

Auch aus der Person des Beschwerdeführers ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Iran die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lasse. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen volljährigen, aber noch jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann der Volksgruppe der Perser handelt, dessen Muttersprache die Landessprache Farsi ist. Auch verfügt er über Berufserfahrung in Iran. Überdies hat der Beschwerdeführer Verwandte in Iran, zu denen er Kontakt und ein gutes Verhältnis hat. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation befinden würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer in Iran keine Existenz aufbauen könnte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Iran vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert.

Hinsichtlich der Angaben, dass der Beschwerdeführer der evangelischen Kirche angehöre, ist auf die Ausführungen des oben genannten rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, mit welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Verfolgungsgefahr in der Regel voraussetzt, dass zur Apostasie weitere Umstände hinzutreten (z.B. missionarische Aktivitäten oder Organisation von Hauskirchen), der Beschwerdeführer derartige exponierte Handlungen jedoch nicht setzt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer problemlos einen iranischen Pass ausgestellt bekommen und sich im Iran aufgehalten, ohne dass es dabei zu Vorfällen gekommen wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle einer Rückkehr im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunk III.):

§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllen würde. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV. und V.):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls zu verneinen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers – der sich seit November 2014 im Bundesgebiet aufhält – von beinahe sieben Jahren, eine gewisse Bedeutung zuzumessen ist.

Zu der vom Beschwerdeführer angegeben Frau, zu der er sexuelle Kontakte pflege, ist auszuführen, dass er mit dieser nicht zusammenlebt. Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK und eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen auch im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts nicht angenommen werden. Es bestehen zwar Integrationsbemühungen, aber konnten keine verfestigten sozialen Bindungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse, dennoch war es stets erforderlich, bei Einvernhamen einen Dolmetscher beizuziehen. Während seines Aufenthalts in Österreich wurde der Beschwerdeführer drei Mal wegen Vergehen strafgerichtlich verurteilt und kam er bereits einer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es ist auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in wirtschaftlicher Hinsicht eine tragfähige Existenz durch legale Erwerbstätigkeit aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre.

Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer noch enge Bindungen zu seinem Heimatstaat. So hat er sein gesamtes Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates im Iran verbracht. Er wuchs dort auf, ging dort zur Schule, übte einen Beruf aus, spricht die Landessprache Farsi und verfügt über Familienangehörige im Iran, welche er auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch besuchte. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Es kam kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen würde. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war im vorliegenden Fall daher zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dringend geboten.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran gegeben, weil sich aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe ergeben, aus denen auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG zu schließen wäre. Es besteht auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Iran.

3.5. Zur Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI.):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Dieses ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt – soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen – eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der „reformatio in peius“ kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).

Im vorliegenden Fall stützte die Behörde das Einreiseverbot auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist insgesamt drei Mal rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Monaten verurteilt worden.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203, VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses, zur
Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass der Beschwerdeführer wegen dreier Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde und auf den damit zum Ausdruck gebrachten Unwillen des Beschwerdeführers zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung verwies und hervorhob.

Im Zuge einer nunmehr zu erstellenden Gefährdungsprognose sind sämtliche Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289).

Der Beschwerdeführer wurde dreimal rechtskräftig verurteilt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Einzelfallbetrachtung davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dass diese Gesamtbetrachtung der belangten Behörde generell nicht unrichtig ist, zeigt auch, dass nach der Erlassung des Bescheides im Erstverfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und damit zum Ausdruck brachte, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren.

Aufgrund der bereits wiederholten Straffälligkeit, ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Da die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erst etwa ein Jahr zurückliegt, kann von einem Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nicht die Rede sein.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen ist ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie Schutz der Gesundheit iSd Art 8 Abs 2 EMRK). Ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot steht in Relation zu der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten, sowie dem fehlenden Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit. Aufgrund seines Verhaltens, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine längere Phase der strafrechtlichen Unauffälligkeit und somit des grundsätzlich bedenkenlosen Wohlverhaltens an den Tag zu legen, ist ein Einreiseverbot im Ausmaß von zwei Jahren, dies auch angesichts des Umstandes, dass sich diese Höhe im unteren Bereich des zeitlichen Spektrums befindet, angemessen sowie verhältnismäßig.

Auch die im Bundesgebiet vorhandenen privaten Bindungen des Beschwerdeführers müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten, zumal angesichts der doch sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich (fast sieben Jahre) – wie oben ausgeführt – auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht von einer besonderen Integration des BF in Österreich auszugehen ist.

Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Die Gründe, welche gegen eine Reduktion der Dauer sprechen, sind den obigen Ausführungen zu entnehmen.

Insoweit geht im gegenständlichen Fall die Verhängung eines Einreiseverbots in Ordnung, auch die Höhe erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht außerhalb des Ermessenspielraums der Behörde gelegen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VIII. und VII.):

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. dazu auch VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt genau zu bezeichnen.

Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (siehe etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, m.w.N.).

Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er gehört der Volksgruppe der Perser an, seine Muttersprache ist die Landessprache Farsi. Auch weist er eine Schulbildung auf und verfügt über Berufserfahrung im. Wie überdies bereits unter 3.2. dargestellt liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenz- bzw. lebensbedrohliche Situation gelangen könnte (siehe neben den entsprechenden Länderfeststellungen auch VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen).

Demnach ist im gegenständlichen Fall (nach wie vor) von keiner Gefährdung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2, Art. 3 und – wie bereits oben ausgeführt – Art. 8 EMRK sowie den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ersichtlich.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Behörde gewährte demnach dem Beschwerdeführer zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

Der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit den Verfahrensakten ist hinreichend geklärt. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich wie im Herkunftsstaat sind den genannten Quellen umfassend zu entnehmen. Auch die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sind umfassend geklärt. Da weiter aus der Beschwerde keine substantiierten Argumente hervorgehen, die den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt nach der Aktenlage erschüttern können, steht er fest und kann daher als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung dienen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubwürdigkeit Intensität Interessenabwägung Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung Verfolgungsgefahr Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2210298.2.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten