TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 W192 2234941-2

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch


W192 2234941-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zahl: 526265300-210632066, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. wird gemäß § 55 FPG i.d.g.F. eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, wurde im Bundegebiet geboren und hält sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2004 wiederholt straffällig.

Er wurde im Jahr 2004 wegen schwerer Körperverletzung, im Jahr 2008 wegen Veruntreuung und im Jahr 2011 wegen Diebstahls und Veruntreuung verurteilt. Aufgrund einer Verurteilung im Jahr 2020 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 u 2 SMG), Suchtgifthandels (§ 28 Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 3 SMG) und Betrugs (§ 146 StGB) wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet; dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.05.2020 schriftlich Parteiengehör gewährt.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückerentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

1.4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, dies verbunden mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 zu Zahl W282 234941-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

1.5. Am 12.11.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtvertreters sowie eines Vertreters des Bundesamtes statt. Anlässlich der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen.

Mit im Anschluss mündlich verkündetem Erkenntnis zu Zahl W282 2234941-1/12E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2020 stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

Am 13.11.2020 langte ein Antrag des Bundesamtes auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein.

Am 16.11.2020 erfolgte zu Zahl W282 2234941-1/12E die schriftliche Ausfertigung des angeführten Erkenntnisses.

Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht begründend im Wesentlichen aus, dass auch Sicht des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Straftaten des Beschwerdeführers (gerade noch) keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit iSd der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 vorliegen würde. Entsprechend der näher dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur bleibe daher fallbezogen im Hinblick auf den über 30jährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, welcher in Österreich von Geburt an aufgewachsen sei, kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Berücksichtige man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers, das dieser mit seiner Lebensgefährtin und Tochter führe, sowie das intensive Privatleben mit seinen sonstigen Verwandten, die kaum vorhandenen Bindungen zu seinem Heimatstaat und eine zumindest teilweise erfolgte wirtschaftliche Integration, erweise sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG aufgrund Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.

2.1. Infolge einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.05.2021 abermals gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer fünf rechtskräftige Verurteilungen aufweise, wobei sich jene wegen Drogenhandels aus dem Jahr 2020 sowie die Folgeverurteilung aus 2021 als maßgeblich erweisen würden. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum Suchtgifthandel betrieben, als er im gemeinsamen Haushalt mit seinem minderjährigen Kind und seiner Lebensgefährtin gelebt hätte. Der Beschwerdeführer sei binnen offener Probezeit und nur einen Monat nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt worden, dies, obwohl er durch den verfahrensführenden Richter ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass eine neuerliche Verurteilung zu einer negativen Zukunftsprognose führen würde. Ein weiterer Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und es sei aufgrund der vorliegenden Straftaten eine negative Zukunftsprognose zu treffen.

Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Geburt in Österreich aufgehalten und sei hier abgesehen von einer kurzfristigen Unterbrechung durchgehend gemeldet gewesen. Dieser habe die Schule im Bundesgebiet besucht und sich in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen befunden. Während der letzten fünf Jahre sei dieser bei acht verschiedenen Arbeitgebern jeweils nur wenige Monate beschäftigt gewesen, was nicht für eine gute Integration am Arbeitsmarkt spreche. Die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, seit etwa einem Jahr lebe dieser wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner fünfzehnjährigen Tochter und der Kindesmutter. Durch seine rasche Rückfälligkeit habe dieser das Familienleben jedoch wissentlich gefährdet. Der Kontakt zu seinen Angehörigen werde künftig telefonisch, über das Internet sowie Besuche in Serbien aufrechterhalten werden können. Der mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sei im öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe durch die wiederholte Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen und seine überaus rasche Rückfälligkeit klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Auch die in Österreich bestehenden familiären Bindungen hätten ihn nicht von wiederholten strafbaren Handlungen abzuhalten vermocht.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage und werde daher seinen Lebensunterhalt nach einer Niederlassung in Serbien erwirtschaften und seinen Sorgepflichten nachkommen können. Der Beschwerdeführer habe auch sonst keine einer Rückkehr nach Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat, entgegenstehende Gründe genannt.

Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit gelegen, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen sei.

2.3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers am 16.06.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer halte sich von Geburt an rechtmäßig in Österreich auf und habe hier Bindungen zu seiner Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter, seinen Eltern sowie seinen Schwestern, sodass die Rückkehrentscheidung massiv in das durch die EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife. Die Behörde habe die Auswirkungen der mit der Rückkehrentscheidung einhergehenden Trennung von Kind und Vater auf das Kindeswohl nicht ansatzweise ermittelt. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten zutiefst und habe aus seinen Fehlern gelernt. Aufgrund der Nähe zu seiner Kernfamilie und der Tatsache, dass dieser bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen. Die bloße Auflistung der Verurteilung sei für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausreichend. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine Aufenthaltsverfestigung vor, welche die Rückkehrentscheidung unzulässig mache. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei bei Betrachtung aller Vorstrafen noch nicht als „gravierend“ zu erachten.

Beiliegend übermittelt wurden ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2018 betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, handschriftliche Schreiben der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers, Unterstützungsschreiben durch Freunde aus dem Jahr 2020, Melderegisterauszüge, die österreichische Geburtsurkunde der Tochter, Schulzeugnisse, ein Mietvertag sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers.

2.4. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in einer gemeinsam mit der Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme vom 17.06.2021 ausgeführt, dass Verurteilungen wegen Suchtgifthandels, insbesondere bei vorhandenen Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nach Ansicht der Behörde überwiegen würden. Der Beschwerdeführer sei durch den verfahrensführenden Richter im vorangegangenen Verfahren mit Nachdruck auf die Bestimmung des § 52 Abs. 11 FPG hingewiesen worden, wonach eine Rückkehrentscheidung erlassen werden würde, wenn der Beschwerdeführer neuerlich ein Verhalten setze, das eine solche rechtfertige. Der verfahrensführende Richter sei von einer moderat positiven Zukunftsprognose ausgegangen und habe die Revision zugelassen. Der Beschwerdeführer sei nun neuerlich straffällig geworden, sodass eine positive Zukunftsprognose keinesfalls getroffen werden könne, zumal eine Rückfälligkeit innerhalb weniger Wochen erfolgt sei. Zudem sei anzumerken, dass die Beschwerdeschrift beinahe wortgleich jener des Vorjahres entsprechen würde und keine neuen Beilagen enthalte.

2.5. Mit Teilerkenntnis vom 08.07.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Jahr 1984 in Österreich geboren und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit von 07.11.2018 bis 06.11.2023.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 2004 straffällig, als er von einem Landesgericht mit Urteil vom 16.12.2004 als junger Erwachsener wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde. Diese Strafe wurde 2008 endgültig nachgesehen.

Erneut wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von einem Bezirksgericht mit Urteil vom 04.03.2009 wegen Veruntreuung (§ 133 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 2 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt.

Im Jahr 2011 folgte die dritte Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde von einem Bezirksgericht mit Urteil vom 17.10.2011 des Diebstahls und der Veruntreuung für schuldig befunden (§§ 127, 133 StGB) und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 5 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.

Die maßgeblich schwerwiegendste Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte im Mai 2020. Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht vom 12.05.2020 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 u 2 SMG), Suchtgifthandels (§ 28 Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 3 SMG) und Betrugs (§ 146 StGB) verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in einem unbekannten Zeitraum bis November 2019 3,15 g Cannabiskraut sowie 12,23 g Kokain zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, wobei er die Tat zum persönlichen Gebrauch beging. Weiters wurde er für schuldig befunden, von November 2018 bis November 2019 dritten Personen insgesamt 390 g Kokain, somit eine die fünffache Grenzmenge übersteigende Menge, gewinnbringend verschafft zu haben, wobei er diese Tat überwiegend deshalb beging, um sich die Mittel zum Erwerb von Suchtmittel für seinen eigenen Gebrauch zu beschaffen. Darüber hinaus wurde er wegen Betrugs verurteilt, da er hinsichtlich seines fortgesetzten Leistungsbezugs von Leistungen des AMS seine Einkünfte aus dem Suchtgifthandel verschwieg, wodurch eine Überzahlung von Sozialleistungen iHv 3.706,48 € an ihn erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und sein langes Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Vorstrafen des Beschwerdeführers aus.

In Folge dieser Verurteilung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.07.2020 eine auf § 52 Abs. 5 FPG gestützte Rückkehrentscheidung sowie ein dreijähriges Einreiseverbot und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien fest.

Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.11.2020 mündlich verkündetem Erkenntnis stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt hätte, eine gravierende Straffälligkeit gerade noch nicht zu erkennen gewesen wäre und sohin angesichts der Geburt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seines aufrechten Familienlebens und der moderat positiv ausfallenden Zukunftsprognose die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung noch überwiegen würden. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der mündlichen Verkündung ausdrücklich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 11 FPG hingewiesen, welche insbesondere im Fall einer neuerlichen rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ermöglichen würde.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 26.03.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2020 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar etwa zwei Gramm Cannabiskraut, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hat. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Zustimmung zur Vernichtung von Crasher und Cannabiskraut. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall gewertet. Zudem wurde beschlossen, vom Widerruf der zum Urteil vom 12.05.2020 gewährten bedingten Freiheitsstrafe abzusehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre zu verlängern.

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens, insbesondere des zuletzt erfolgten raschen Rückfalls, ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten im Bereich der Suchtmittelkriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Im Bundesgebiet leben die Lebensgefährtin, die minderjährige Tochter, die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wohnt seit ungefähr 15 Jahren, abgesehen von einigen kurzfristigen Unterbrechungen, mit seiner Lebensgefährtin und seiner im Jahr 2006 geborenen Tochter zusammen in einem Haushalt. Sowohl die Lebensgefährtin als auch die Tochter des Beschwerdeführers sind serbische Staatsbürgerinnen und haben sich regelmäßig zu Besuchszwecken im Herkunftsstaat aufgehalten.

Zu seiner Mutter und seinen beiden in Österreich lebenden Schwestern steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt, es liegt jedoch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vor. Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu den erwähnten Angehörigen künftig während der Dauer des Einreiseverbotes telefonisch, über das Internet sowie Besuche in Serbien oder gemeinsame Aufenthalte in Drittstaaten aufrechterhalten können.

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache, verfügt im Hinblick auf seine lange Aufenthaltsdauer über einen großen Freundeskreis und ist in sozialer bzw. gesellschaftlicher Hinsicht gut integriert, wobei die soziale Integration durch seine Straftaten belastet ist. Dieser hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert. In wirtschaftlicher Hinsicht war der Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren bei zahlreichen Arbeitgebern in verschiedenen Beschäftigungen erwerbstätig. Die Beschäftigungen waren teils nur von kürzerer Dauer und wechseln sich seit dem Jahr 2004 mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ab. Im Jahr 2020 war der Beschwerdeführer zunächst sechs Monate geringfügig beschäftigt, seit 19.10.2020 ist dieser Vollzeit als Arbeiter beschäftigt. 2019 war der Beschwerdeführer von April bis August vollzeit- und ab November teilzeitbeschäftigt. Im Jahr 2018 war er von März bis Jahresende vollzeitbeschäftigt. Für das Jahr 2017 lässt sich eine geringfügige Beschäftigung von Ende August bis Ende Oktober sowie eine Vollzeitbeschäftigung bis April feststellen. Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer von April bis Juli als Arbeiter und von Juli bis April des Folgejahres vollzeitbeschäftigt. Zwischen diesen Zeiten bezog der Beschwerdeführer Sozialleistungen.

In Serbien leben Halbgeschwister des Beschwerdeführers, zu welchen dieser keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder anderen Anknüpfungspunkte in Serbien. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2019 letztmalig zum Besuch einer Hochzeit in Serbien aufgehalten. Davor hat sich der Beschwerdeführer zehn Jahre lang nicht in Serbien aufgehalten. In seiner Kindheit hat der Beschwerdeführer Serbien zu Urlaubszwecken besucht, diese Besuche endeten als er elf Jahre alt wurde. Der Beschwerdeführer beherrscht die serbische Sprache ausreichend.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen ist.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der auf diese abstellenden Gefährdungsprognose ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 12.11.2020 (schriftlich ausgefertigt am 16.11.2020) zu Zahl W282 2234941-1. Soweit die Beschwerde anführt, dass die Behörde die Gefährdungsprognose auf eine bloße Auflistung von Verurteilungen gestützt und das diesen zugrundeliegende konkrete Verhalten nicht gewürdigt hätte, kann dem nicht gefolgt werden, zumal der angefochtene Bescheid das den maßgeblichen Verurteilungen zugrunde gelegene strafbare Handeln sowie die für die Strafbemessung ausschlaggebenden Gründe im Einzelnen darstellt und die festgestellte schwerwiegende Gefährdung aus ebenjenem Verhalten, unter Berücksichtigung der zuletzt sehr raschen Rückfälligkeit und der im Bundesgebiet bestehenden Bindungen, ableitete. Die Beschwerde hat auf diese zuletzt erfolgte rasche Rückfälligkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum einer unmittelbar drohenden Aufenthaltsbeendigung und trotz seiner Beteuerungen hinsichtlich eines Gesinnungswandels anlässlich der am 12.11.2020 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf welche die Behörde den neuerlichen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zentral gründete, nicht Bezug genommen und ist der darauf abbestellenden Argumentation einer negativen Zukunftsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Beschwerde hat in diesem Kontext keine Sachverhalte aufgezeigt, welche nicht bereits den Erwägungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2020 sowie des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden sind. Soweit die Beschwerde argumentiert, dass der angefochtene Bescheid die im Bundesgebiet bestehenden privaten und familiären Umstände des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte, ist auszuführen, dass die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers dem Bescheid zugrunde gelegt wurden und auch die Beschwerde kein darüber hinausgehendes Vorbringen enthält; bei den Beilagen zur Beschwerde handelt es sich um die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen über die aktuellen Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdaten-Auszug vom 05.07.2021.

Die Feststellungen zum legalen Aufenthalt der Lebensgefährtin, der Tochter, der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, der gemeinsame Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und Tochter aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Beschwerde ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es den im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers problemlos möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche desselben im Herkunftsstaat sowie über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten, nicht entgegengetreten.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Dieser hat sich wiederholt in Serbien aufgehalten und ist in einem serbischen Familienverband aufgewachsen, sodass davon auszugehen ist, dass dieser die serbische Sprache ausreichend beherrscht und mit den Gegebenheiten in seinem Heimatland vertraut ist. Soweit er anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2020 davon berichtete, im Zuge eines Aufenthalts in Serbien von Freunden und Nachbarn als „Ausländer“ beschimpft worden zu sein, ist hierin keine potentiell maßgebliche Gefährdung zu erblicken. In der Beschwerde wurde den Feststellungen zum Nichtvorliegen eines einer Rückkehr nach Serbien entgegenstehenden Sachverhaltes im Übrigen nicht entgegengetreten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 52 Abs. 11 FPG hindert der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde

3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

3.2.2.2. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde u.a. mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 12.05.2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt. Der Umstand, dass eine Rückkehrentscheidung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2020 als unzulässig erachtet worden war, hindert die neuerliche Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Urteil vom 26.03.2021 abermals rechtskräftig verurteilt wurde und somit gemäß § 52 Abs. 11 FPG ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Im Fall des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass dieser erstmals bereits im Jahr 2004 straffällig wurde, als er von einem Landesgericht als junger Erwachsener wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde. Diese Strafe wurde 2008 endgültig nachgesehen. Erneut wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von einem Bezirksgericht wegen Veruntreuung (§ 133 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 2 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt. Im Jahr 2011 folgte die dritte Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde von einem Bezirksgericht des Diebstahls und der Veruntreuung für schuldig befunden (§§ 127, 133 StGB) und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 5 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Wenn auch an diese Verurteilung eine längere Periode des Wohlverhaltens anschloss, so hat sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen zuletzt neuerlich manifestiert. Die maßgeblich schwerwiegendste Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte im Mai 2020. Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht mit Urteil vom 12.05.2020 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (§ 27 Abs. 1 u 2 SMG), Suchtgifthandels (§ 28 Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 3 SMG) und Betrugs (§ 146 StGB) verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in einem unbekannten Zeitraum bis November 2019 3,15 g Cannabiskraut sowie 12,23 g Kokain zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, wobei er die Tat zum persönlichen Gebrauch beging. Weiters wurde er für schuldig befunden, von November 2018 bis November 2019 dritten Personen insgesamt 390 g Kokain, somit eine die fünffache Grenzmenge übersteigende Menge, gewinnbringend verschafft zu haben, wobei er diese Tat überwiegend deshalb beging, um sich die Mittel zum Erwerb von Suchtmittel für seinen eigenen Gebrauch zu beschaffen. Darüber hinaus wurde er wegen Betrugs verurteilt, da er hinsichtlich seines fortgesetzten Leistungsbezugs von Leistungen des AMS seine Einkünfte aus dem Suchtgifthandel verschwieg, wodurch eine Überzahlung von Sozialleistungen iHv 3.706,48 € an ihn erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und sein langes Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung gewertet. Erschwerend wirkten das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Vorstrafen des Beschwerdeführers.

Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt um einen volljährigen, vorbestraften, Mann, welcher über einen langen, rund einjährigen, Tatzeitraum schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz (Handel mit Kokain in einer die Grenzmenge fünffach übersteigenden Menge) beging, um sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Familien- und Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Aufgrund dieser Verurteilung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.07.2020 eine Rückkehrentscheidung sowie ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, welche durch das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.11.2020 aufgehoben wurden. In der Entscheidungsbegründung ging das Bundesverwaltungsgericht von einer moderat positiven Zukunftsprognose und einer gerade noch nicht gravierenden Straffälligkeit aus, welche eine Aufenthaltsbeendigung trotz Vorliegens einer Aufenthaltsverfestigung im Sinne des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG rechtfertigen würde. Es sei daher von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seines Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der mündlichen Verkündung seitens des verfahrensführenden Richters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Fall einer neuerlichen Straffälligkeit mit dem (abermaligen) Ausspruch einer Rückkehrentscheidung zu rechnen habe.

Dem Beschwerdeführer musste demnach im hohen Maß bewusst sein, dass er im Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens mit einer tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung und befristeten Verwehrung einer Wiedereinreise und sohin mit einem Eingriff in sein in Österreich geführtes Familien- und Privatleben zu rechnen haben wird. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits weniger als einen Monat nach der Aufhebung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots durch das Bundesverwaltungsgericht, neuerlich vorschriftswidrig mit Suchtgift angetroffen wurde, als besonders schwerwiegend zu erachten. Wenn auch die der in der Folge ergangenen fünften rechtskräftigen Verurteilung vom 26.03.2021 zugrunde gelegenen Tatumstände – der Beschwerdeführer hat etwa zwei Gramm Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen – für sich genommen nicht als besonders schwerwiegend zu erachten sind, was sich auch im Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe widerspiegelt, so hat sich in fremdenrechtlicher Hinsicht aufgrund des dargestellten Kontexts nichtsdestotrotz eine massive Wiederholungsgefahr im Bereich der Begehung von Suchtgiftdelikten manifestiert. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.11.2020 angenommene moderat positive Zukunftsprognose kann angesichts dieser besonders raschen einschlägigen Rückfälligkeit im Bewusstsein über die drohenden fremdenrechtlichen Konsequenzen nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Ausgehend davon führte die belangte Behörde nunmehr zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht getroffen werden kann.

Das Überlassen von Suchtgiften wie Kokain und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum von rund einem Jahr als unmittelbarer Täter agierte, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der drei Vorverurteilungen sowie der zuletzt erfolgten sehr raschen Rückfälligkeit jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Soweit die Beschwerde abermals darauf verweist, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue und sich künftig wohlverhalten werde, ist den Erwägungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, demnach der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit durch die im Bundesgebiet bestehenden familiären und privaten Bindungen, eine Erwerbstätigkeit sowie selbst durch erfolgte Verurteilungen sowie den Umstand, dass eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot wenige Wochen zuvor im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden waren, nicht davon abgehalten werden konnte, neuerlich strafbare Handlungen zu setzen. Die Beschwerde hat auch nicht aufgezeigt, in wie fern die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine Änderung erfahren hätte, sodass die allfällige Prognose eines künftigen ordentlichen Lebenswandels getroffen werden könnte. Ebensowenig hat er vorgebracht, zwischenzeitlich eine Suchtgifttherapie begonnen zu haben.

Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die abermalige Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann demnach angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte im Bereich des Suchtgifthandels nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit zuletzt nachdrücklich und gekennzeichnet durch einen raschen Rückfall manifestiert hat, liegt ein ausreichendes Wohlverhalten in Freiheit seit der zuletzt im März 2021 erfolgten Verurteilung, welches für einen allfälligen Gesinnungswandel sprechen würde, gegenwärtig nicht vor.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer von Geburt an im Familienverband in Österreich gelebt hat, hier seine Schulbildung absolviert hat und in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt war; nichtsdestotrotz hat sich zuletzt – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten. Dabei ist nochmals zu betonen, dass auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und 15-jährigen Tochter ihn nicht davon abzuhalten vermochte, wenige Wochen nach der Behebung der mit Bescheid vom 06.07.2020 ausgesprochenen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht abermals eine strafbare Handlung im Bereich der Suchtgiftdelikte zu setzen.

Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021).

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Elternteil und einer daraus folgenden Trennung eines Kindes von einem Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK besonders zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang geht es aus Sicht des Kindeswohls im Wesentlichen darum, ob und in wie weit die Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind aufrechterhalten werden muss bzw. kann. Dies ist anhand der konkreten Lebenssituation, wie z.B. gemeinsamer Haushalt, Intensität der Beziehung, Betreuung des Kindes, Alter und Bedürfnisse des Kindes, zu beurteilen. Ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Elternteil und dem Kind im Kindeswohl gelegen, ist – je nach konkreter Konstellation – in weiterer Folge zu prüfen, ob das Familienleben nur in Österreich oder (zumindest zwischenzeitig) zumutbarer Weise auch in einem anderen Staat fortgeführt werden kann oder ob und in wie weit der Kontakt durch wechselseitige Besuche oder über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könnte (s. Lais/Schön, Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, Österreichische Richterzeitung 10/2021, 216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie etwa Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren betreffend einen im Jahr 1989 im Bundesgebiet geborenen Revisionswerber ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer besonders nachhaltigen Manifestation der Gefährlichkeit des Revisionswerbers angesichts der wiederholten Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, nämlich insbesondere des grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift ausgegangen werden durfte. Unter Berücksichtigung der erwähnten, ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie fortgesetzten massiven Straffälligkeit und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls sei aber auch die Ansicht des BVwG nicht als unvertretbar anzusehen, die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter sei im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053 mit Hinweis auf eine vergleichbaren Konstellation, auch unter dem Gesichtspunkt der nach wie vor beachtlichen Wertungen des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18 und 19).

3.2.3.1. Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit 37 Jahren und damit sein gesamtes bisheriges Leben rechtmäßig in Österreich auf, er hat hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen, absolvierte seine Schulbildung im Bundesgebiet und beherrscht die deutsche Sprache. Dieser führt ein grundsätzlich schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner fünfzehnjährigen Tochter, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Der volljährige Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht vorgebracht, zu seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Eltern und seinen Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, wenngleich ein regelmäßiger Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern vorliegt.

Durch seine schwerwiegende Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbeendigung und Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten wied

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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