TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/4 W255 2244047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2021
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Entscheidungsdatum

04.11.2021

Norm

BDG 1979 §14
BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §4
PG 1965 §5
PG 1965 §58
PG 1965 §6
PG 1965 §61
PG 1965 §90
PG 1965 §90a
PG 1965 §92
PG 1965 §93
PG 1965 §94
PG 1965 §99

Spruch


W255 2244047-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von Gruppeninspektor i. R. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die SIARLIDIS HUBER-ERLENWEIN Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 14.05.2021, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2021, Zl. XXXX , betreffend die Festlegung der Höhe der Gesamtpension gemäß §§ 1, 3 bis 9, 25a, 58 und 61 iVm. §§ 64, 69, 88, 90 bis 94, 97c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 14.05.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.05.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.478,29 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:

?        einem Ruhegenuss von EUR 1.546,26,

?        einer Nebengebührenzulage von EUR 515,53 und

?        einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 416,50.

1.2.    Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid der BVAEB erhob der BF am 10.06.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, dass dem BF eine höhere Gesamtpension zustehe. Dies aus folgenden Gründen:

1.2.1.  Das Beschäftigungsausmaß des BF sei zuletzt ab dem Jahr 2011 einvernehmlich auf 97,50% reduziert worden, da der BF, zumal er sich insbesondere infolge der langjährigen Absolvierung seiner Dienste angesichts der in diesem Zusammenhang gerade resultierend aus den ihm abverlangten Überstunden sowie Nacht- und Wochenenddiensten und den sich auf seine Gesamtkonstitution niederschlagenden Begleiterscheinungen nicht mehr imstande gesehen habe, eine darüberhinausgehende Tätigkeit zu erbringen. In diesem Zusammenhang wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese Herabsetzung wegen der beruflichen Auswirkungen auf den BF zustande gekommen sei, woraus unweigerlich das Erfordernis eines Kürzungsentfalls gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG resultiere, da die Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf die beruflich bedingten Folgen zurückzuführen gewesen sei. Der Abschlag für insgesamt 60 Kürzungsmonate erscheine daher nicht gerechtfertigt zu sein und habe zu unterbleiben, weshalb die für den BF maßgebliche Ruhegenussbemessungsgrundlage folgerichtig ungekürzt mit 80% (sohin nicht mit lediglich 72,80%) der Ruhegenussberechnungsgrundlage herangezogen werden müsse. Allein hieraus ergebe sich ein dem BF monatlich nicht zugebilligter und somit fehlender Differenzbetrag von mehr als EUR 200,00.

1.2.2. Der BF habe in der Zeit vom 01.07.1979 bis 31.12.1999 für mehr als 11 Jahre herausfordernde Dienstjahre in XXXX versehen, wobei ihm bis zu 100 Überstunden je Monat sowie ungefähr 8 bis 12 Nachtdienste je Monat auferlegt worden seien. Hieraus allein ergebe sich für die Dienstzeit vor 31.12.1999 das Erfordernis der Heranziehung erheblich höherer Nebengebührenwerte. Auch in diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass die dem BF gewährte Nebengebührenzulage bei richtiger Berechnung um zumindest monatlich ca. EUR 200,00 zu erhöhen sei.

Der BF stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen und insbesondere den BF als Partei persönlich einvernehmen sowie in Stattgebung des vorliegenden Rechtsmittels in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF eine monatliche Gesamtpension im gesetzlichen Umfang in Höhe von ergänzend zumindest brutto EUR 400,00, sohin insgesamt monatlich zumindest EUR 2.878,29 zugebilligt werde.

1.3.    Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 14.06.2021, Zl. XXXX , wurde die unter Punkt 1.2. genannte Beschwerde des BF abgewiesen. Die BVAEB stellte zunächst fest, dass der BF seiner Dienstbehörde mit Erklärung vom 09.12.2019 schriftlich mitgeteilt habe, mit Ablauf des 30.04.2020 gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in den Ruhestand treten zu wollen, weshalb die Bemessung der Ruhebezüge des BF unter Berücksichtigung der Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG erfolgt sei. Zu den beiden Einwänden des BF führte die BVAEB wie folgt aus:

1.3.1. (betrifft 1.2.1.): Gemäß § 5 PG würden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden. Gemäß § 5 Abs. 2 PG sei für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet habe, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28% zu kürzen. Gemäß § 5 Abs. 2a PG betrage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG das Ausmaß der Kürzung abweichend von § 5 Abs. 2 PG 0,12% pro Monat. Demgemäß sei beim BF eine Kürzung von 7,2% vorgenommen worden, dies entspreche auch der in der Beilage zum Bescheid vom 14.05.2021 vorgenommenen Kürzung der Bemessungsgrundlage auf 72,80%.

Entgegen dem Vorbringen des BF erfülle der BF jedoch nicht die Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG, da der BF nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei und der BF keine Versehrtenrente beziehe.

1.3.2. (betrifft 1.2.2.): Dem BF gebühre eine Gesamtpension, die aufgrund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2004 zu 82,77% aus der Höhe einer Pension nach dem PG und zu 17,23% aus der Höhe einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) gebildet werde.

Aufgrund des Vorliegens von Nebengebührenwerten sei bei der Feststellung der Teil-Ansprüche nach dem PG eine Nebengebührenzulage zu berechnen. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im § 61 Abs. 3 PG dürfe die Nebengebührenzulage 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Dieser Höchstwert betrage EUR 622,85.

Für die Bemessung der Nebengebührenzulage seien daher alle Nebengebührenwerte herangezogen worden, die in Euro ausgedrückte Nebengebührenzulage sei aufgrund zwingender gesetzlicher Anordnung mit dem genannten Höchstwert begrenzt.

Aufgrund der Anteilsrechnung nach § 99 Abs. 2 PG würden 82,77% dieses Höchstwertes gebühren, somit EUR 515,53 als Nebengebührenzulage im Rahmen der Gesamtpension.

Bei der Pension nach dem APG gebe es keine Nebengebührenwerte und Nebengebührenzulagen, sämtliche pensionsbeitragspflichtige Bezugsbestandteile seien in den Beitragsgrundlagen des elektronischen Pensionskontos enthalten. Somit seien auch alle Bezugsbestandteile und insbesondere auch die in der Aktivbesoldung verrechneten Nebengebühren für die Bildung der Gesamtgutschrift herangezogen worden.

1.4.    Mit Schreiben vom 29.06.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.5.    Am 05.07.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF wurde am XXXX geboren.

2.1.2.  Der BF begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am XXXX .

2.1.3.  Auf Grund jährlich wiederholter diesbezüglicher Anträge des BF, beginnend mit dem ersten Antrag vom 31.03.2011, wurde die Wochenstundenverpflichtung des BF für den Zeitraum von 01.06.2011 bis 31.05.2020 auf 97,5% der Vollarbeitszeit aus beliebigem Anlass herangesetzt.

2.1.4.  Der BF teilte seiner Dienstbehörde mit schriftlicher Erklärung vom 09.12.2019, eingelangt bei der Dienstbehörde am 11.12.2019, mit, dass er mit Ablauf des 30.04.2020 gemäß § 15b BDG in den Ruhestand versetzt werden möchte. Mit Schreiben vom 02.03.2020, GZ 20/00410505/AA, teilte die Dienstbehörde des BF dem BF mit, dass seine schriftliche Erklärung vom 09.12.2019 gemäß § 15b BDG mit Ablauf des Monats April 2020 rechtswirksam und jene Gesamtpension, die dem BF ab 01.05.2020 gebührt, durch die BVAEB bemessen und bekannt gegeben wird. Der BF wurde mit 30.04.2020 gemäß § 15b BDG in den Ruhestand versetzt.

2.1.5.  Der BF wies zum Stichtag 30.04.2020 eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (= 42 Jahre und 1 Tag) auf.

2.1.6.  Der BF wies zum Stichtag 30.04.2020 240 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 davorliegenden Kalendermonate (= 01.05.2000 bis 30.04.2020) auf.

2.1.7.  Die höchste Beitragsgrundlage im Fall des BF betrug EUR 3.114,25 und zwar in den Beitragsmonaten 01/2020 bis 04/2020.

2.1.8.   Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 14.05.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.05.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.478,29 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:

?        einem Ruhegenuss von EUR 1.546,26

?        einer Nebengebührenzulage von EUR 515,53 und

?        einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 416,50.

Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt:

I.       Anspruch nach dem PG ab 01.05.2020:

1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG):    42 Jahre, 1 Tag

2. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 2.566,12

3. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):

Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2020

Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird:  30.04.2025

Anzahl der Kürzungsmonate:      60 Monate

Abschlag 0,12% pro Monat (0,12% * 60 = 7,2)

Bemessungsgrundlage (voll): 80,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage

Kürzung:     -7,20% der Ruhegenussberechnungsgrundlage

Bemessungsgrundlage: 64,60% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 1.868,14

4. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG):  EUR 1.868,14

5. Gesamt:

Ruhegenuss    EUR 1.868,14

Nebengebührenzulage EUR 622,85

Ruhebezug   EUR 2.490,99

II.     Pension nach dem APG ab 01.05.2020:

505 Versicherungsmonate

Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG):

Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 37.189,59

Pension nach dem APG:  EUR 2.656,40

Berechnung der Pension nach dem APG:

APG-Regelpensionsalter (65 Jahre): 01.05.2025

Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 60 Monate

Abschlag um 0,15% pro Monat („Schwerarbeitsregelung“): 9,0%

Berechnung:
Gesamtgutschrift/14:           100%     EUR 2.656,4000

Abschlag:    - 9%    EUR 239,0760

Leistung nach § 5 APG (gerundet): 91%      EUR 2.417,32

III.    Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG:

Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 26 Jahren und 8 Monaten ergibt:

a) für Zeiten bis 31.12.2003

für 10 Jahre   50,000%

für 15 Jahre je 2,000% 30,000%

für 8 Monate je 0,167% 1,336%

b) für Zeiten ab 01.01.2004

für 1 Jahr 1,429%  1,429%

Ruhebezug nach dem PG: 82,77%  

82,77% vom Ruhegenuss (von EUR 1.868,14):  EUR 1.546,26

82,77% von der Nebengebührenzulage:   EUR 515,53

Pension nach dem APG (100 - 82,77): 17,23%

17,23% von der Pension nach dem APG (EUR 2.417,32): EUR 416,50

Gesamtpension:      EUR 2.478,29

2.1.9.  Gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid der BVA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin spricht sich der BF für einen Kürzungsentfall gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG und die Heranziehung „erheblich höherer Nebengebührenwerte“ für die Dienstzeit vor 31.12.1999 aus.

2.1.10. Mit Beschwerdevorentscheidung der BVAEB vom 14.06.2021, Zl. XXXX , wurde die unter Punkt 2.1.8. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid der BVAEB vom 14.05.2021, Zl. XXXX , vollinhaltlich bestätigt. Mit Schreiben vom 29.06.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.1.11. Der BF wurde nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Es besteht im Falle des BF kein festgestellter Anspruch auf Versehrtenrente. Der BF bezieht keine Versehrtenrente. Der BF hat nie einen Antrag auf Feststellung einer Berufskrankheit und Leistung einer Versehrtenrente aufgrund der Berufskrankheit gestellt.

2.2.     Beweiswürdigung:

2.2.1.  Die Feststellung zum Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) stützt sich ua auf die im Akt befindlichen Bescheide der Dienstbehörde des BF (Landespolizeidirektion XXXX ), die Heiratsurkunde des BF und die Sozialversicherungsverläufe betreffend den BF.

2.2.2.  Die Feststellung zum Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des BF zum Bund (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf das Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.03.2020, GZ: 20/00410505/AA samt Berechnungsblättern („Aufstellung über Bundes- und Gesamtdienstzeit“) vom 27.02.2020 sowie die Einsichtnahme in das Pensionskonto des BF.

2.2.3.  Die Feststellungen betreffend die Herabsetzung der Vollarbeitszeit auf 97,5% (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Bescheide des Landespolizeikommandos für XXXX bzw. der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.05.2011, GZ: 2401/13415-PA/11, vom 23.03.2012, GZ: 2401/8185-PA/12, vom 06.05.2013, GZ: P 6/34719-LPD/2013, vom 05.05.2014, GZ: P 6/9791-LPD/2014, vom 10.04.2015, GZ: P 6/17711-PA1/2015, vom 27.04.2016, GZ: P 6/21086-PA1/2016, vom 18.04.2017, GZ: P 6/18578-PA1/2017, vom 06.03.2018, GZ: PAD/18/00385589/001/AA und vom 27.04.2019, GZ: 19/00846026/001/AA.

2.2.4.  Die Feststellungen zur Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf das Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.03.2020, GZ: 20/00410505/AA.

2.2.5.  Die Feststellungen zur nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf das Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.03.2020, GZ: 20/00410505/AA samt Berechnungsblättern („Aufstellung über Bundes- und Gesamtdienstzeit“) vom 27.02.2020.

2.2.6.  Die Feststellungen zu den Schwerarbeitsmonaten (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf das Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.03.2020, GZ: 20/00410505/AA samt Berechnungsblättern („Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 15b BDG“) vom 27.02.2020 sowie den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.08.2017, GZ: P6/39202/17.

2.2.7.  Die Feststellung zur höchsten Beitragsgrundlage (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Pensionskonto des BF. Diese Daten wurden vom BF auch nicht bestritten.

2.2.8.  Die Feststellungen zum Bescheid der BVAEB vom 14.05.2021, Zl. XXXX , und zur Beschwerdevorentscheidung der BVAEB vom 14.06.2021, Zl. XXXX (Punkte 2.1.8. und 2.1.10.), stützen sich auf diese beiden, im Akt befindlichen Bescheide.

2.2.9.  Die Feststellungen zur Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die Beschwerde des BF vom 10.06.2021.

2.2.10. Die Feststellung zum Vorlageantrag (Punkt 2.1.10.) stützt sich auf den im Akt befindlichen Vorlageantrag vom 29.06.2021.

2.2.11. Die Feststellungen zur Dienstunfähigkeit und Versehrtenrente (Punkt 2.1.11.) stützen sich darauf, dass der BF mit Schreiben vom 09.12.2019 erklärt hat, gemäß § 15b BDG in den Ruhestand versetzt werden zu wollen und die Behörde die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung mit Schreiben vom 02.03.2020 bestätigt hat. Der BF hat nie behauptet, einen Antrag auf Feststellung einer Berufskrankheit und Leistung einer Versehrtenrente aufgrund der Berufskrankheit gestellt zu haben. Es finden sich im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit begehrt hätte.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A.)  Abweisung der Beschwerde:

2.3.1.  Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018, lauten auszugsweise:

Anspruch auf Ruhegenuß

§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:

a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.

b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.

c) Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.

(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.

(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1.         der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2.         wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a) nach den §§ 67 und 68 und

b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,

2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.

(3) § 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.

(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.

Erhöhung des Ruhebezuges

§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:

Jahr

Prozentsatz

2004 oder früher

95%

2005

94,75%

2006

94,5%

2007

94,25%

2008

94%

2009

93,75%

2010

93,5%

2011

93,25%

2012

93%

2013

92,75%

2014

92,5%

2015

92,25%

2016

92%

2017

91,75%

2018

91,5%

2019

91,25%

2020

91%

2021

90,75%

2022

90,5%

2023

90,25%“

(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
1.         dem Gehalt und
2.         den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1.         für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2.         für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3.         für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4.         für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5.         für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6.         für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1.         die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder
2.         die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
a)         § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
b)         § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder
c)         § 44 Abs. 7 LLDG 1985

ermäßigt war oder

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
4.         der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
5.         die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

1.       Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

2.       Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

a)       In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b)       Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, wä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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