TE Vwgh Beschluss 1996/11/8 96/02/0465

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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Index

L90206 Landarbeitsordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
LandarbeitsO Stmk 1981 §122;
LandarbeitsO Stmk 1981 §123;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in Graz, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Einigungskommission Murau vom 29. August 1996, Zl. 8.0 E 19/84, betreffend Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (mitbeteiligte Partei: X-Familienstiftung in M), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0338, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 29. August 1996, mit welchem über Antrag der mitbeteiligten Partei und des Arbeiterbetriebsrates T. (des Beschwerdeführers des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Zl. 95/02/0338) unter Berufung auf § 122 Abs. 1 und 2 sowie § 123 Abs. 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981 - StLAO 1981 (Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl. Nr. 25/1981) festgestellt wurde, daß näher angeführte, im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Reviere als einheitlicher Betrieb - Forstwirtschaftsbetrieb - anzusehen seien und daß das Revier T. kein eigener Betrieb im Sinne des Gesetzes sei; gleichzeitig wurde ein Antrag des Arbeiterbetriebsrates, die belangte Behörde möge die Forstverwaltung T. einem Betrieb im Sinne des § 123 Abs. 1 StLAO 1981 gleichstellen, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht zulässig:

Die im Beschwerdefall interessierenden Bestimmungen des § 122 (Überschrift: Betriebsbegriff") und § 123 (Überschrift: "Gleichstellung") StLAO 1981 lauten:

§ 122:

(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Die Einigungskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommission hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung.

§ 123:

(1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des § 122 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.

(2) Die Einigungskommission hat die Gleichstellung auf Antrag für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer; zur Antragstellung gemäß Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.

Sowohl in Ansehung eines Feststellungsantrages gemäß § 122 Abs. 2 StLAO 1981 als auch eines Gleichstellungsantrages nach § 123 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß in einem solchen Verfahren der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer (als solche bezeichnet sich die Beschwerdeführerin) auch dann Parteistellung zukäme, wenn das jeweilige Verfahren nicht durch einen von ihr gestellten Antrag in Gang gesetzt wurde. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin, aber auch das Beschwerderecht wäre daher nur dann zu bejahen, wenn das in den angefochtenen Bescheid mündende Verwaltungsverfahren von ihr mittels Antrag in Gang gesetzt worden wäre; solches behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmbar. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides würde dazu führen, daß es ihr nicht mehr möglich wäre, die ihr auf Grund des § 122 Abs. 3 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 StLAO 1981 zustehenden Rechte wahrzunehmen, nämlich einen derartigen Feststellungsantrag zu stellen, so ist ihr zu entgegnen, daß es ihr unbenommen geblieben war, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einen derartigen Antrag zu stellen. Die von ihr so herbeigeführte Bindungswirkung wäre gleichfalls in § 122 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. begründet.

Da die Beschwerdeführerin sohin durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt werden kann, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020465.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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