TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/11 L503 2222586-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2021
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Entscheidungsdatum

11.11.2021

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
ASVG §5 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L503 2222586-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch IPB Rechtsanwälte Dr. B. ILLICHMANN, Dr. A. PFEIFFER, Dr. F. BACHINGER, Mag. A. HERTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.08.2012, GZ: XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 27.05.2021 und 16.09.2021, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit folgender Maßgabe als unbegründet abgewiesen:

1. Hinsichtlich Herrn XXXX haben die Beschäftigungszeiten laut Anlage 1 zum bekämpften Bescheid wie folgt zu lauten:

01.01.2008 - 04.04.2008

14.12.2008 - 16.04.2009

01.01.2010 - 31.01.2010

2. Frau XXXX wird gänzlich aus der Anlage 1 zum bekämpften Bescheid gestrichen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „SGKK“; nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass die in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten Personen zu den ebendort angegebenen Beschäftigungszeiten auf Grund der für den Betrieb des nunmehrigen Beschwerdeführers, Herrn J.M. (im Folgenden kurz: „BF“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeiten teils der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG, teils der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterliegen würden.

In der Anlage 1 zum gegenständlichen Bescheid sind 47 Personen namentlich samt SV-Nummer genannt und der jeweils von der SGKK festgestellte Beschäftigungszeitraum angeführt. Weiters ist darin ersichtlich, ob die jeweilige Person der Vollversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG oder der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterliege.

Begründend führte die SGKK aus, im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei in Zusammenarbeit mit der SGKK am 2.2.2011 in der Snowboardschule B. in S., die in einem Teilbereich vom BF in Form eines Einzelunternehmens betrieben werde, seien Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der dort tätigen Snowboardlehrer, die beim zuständigen Sozialversicherungsträger als freie Dienstnehmer anstatt als vollversicherte Arbeitnehmer angemeldet gewesen wären, festgestellt worden. Aufgrund dieser Feststellungen sei eine Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum von 1.1.2007 bis 31.12.2010 im Betrieb des BF durchgeführt worden. Die Erlassung eines Bescheides über das Prüfergebnis sei beantragt worden. Das Jahr 2011 sei noch nicht Gegenstand der GPLA gewesen, jedoch werde aus verfahrensökonomischen Gründen die Versicherungspflicht der Dienstnehmer bis zum Ende der Winter-Saison 2010/2011 festgestellt.

Die in Anhang 1 angeführten Personen seien zu den im Spruch (gemeint wohl: Anhang 1) angeführten Zeiten für den Dienstgeber (den BF) als Snowboardlehrer tätig gewesen. Der Dienstgeber habe sie als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Gegenständlich würden jedoch echte Dienstverhältnisse im Sinne der §§ 4 Abs 1 und 2 bzw. 7 Z 3 lit a ASVG vorliegen. Die Snowboardlehrer seien an bestimmte Arbeitszeiten gebunden gewesen, seitens des BF seien Wochenpläne erstellt worden. Wenn ein Dienstnehmer zu spät gekommen sei und so seine Arbeitszeiten nicht eingehalten habe, habe er mit Sanktionen seitens des Dienstgebers rechnen müssen. Nach Kursende hätten sich die Arbeitnehmer in der Snowboardschule abmelden müssen. Die Arbeitszeiten wären aufzuzeichnen gewesen. Die Snowboardlehrer wären zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und hätten sich nicht vertreten lassen können. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Abwesenheit eines Dienstnehmers sei der Ersatz durch den Dienstgeber bestimmt bzw. die Kurse vom Dienstgeber umorganisiert worden. Das Vorliegen bzw. die tatsächliche Ausübung eines unbeschränkten Vertretungsrechtes sei nicht behauptet worden. In der Snowboardschule habe es Regelungen und klare Anweisungen des Dienstgebers hinsichtlich der Pflichten der Mitarbeiter gegeben. Diese Regelungen (insgesamt 31 Punkte) seien als sog. „Strafregister“ bezeichnet und in der Snowboardschule ausgehängt worden. Bei jedem Verstoß gegen einen dieser Punkte hätten mindestens EUR 4,00 bezahlt werden müssen. Diese Vorgangsweise, speziell auch das Bezahlen der Strafe, sei durch die Aussagen der Dienstnehmer bestätigt worden. Bei Krankheit hätte man sich sofort beim Stationsleiter melden, am selben Tag zum Arzt gehen, die Krankmeldung beim Stationsleiter abgeben, die Verletzung bzw. Krankheit zu Hause auskurieren und die Gesundmeldung bei der Stationsleitung abgeben müssen. Bei Missachtung dieser Punkte sei mit rigorosen Konsequenzen (Kündigung) gedroht worden. Die Snowboardlehrer seien an die Weisungen des Dienstgebers gebunden gewesen. Es hätte ein Weisungsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes gegeben, dessen Missachtung mit EUR 50,00 Strafe geahndet worden sei. Weiters habe es 27 weitere Anordnungen bzw. Verbote hinsichtlich des Verhaltens und des äußeren Auftretens gegeben. Die Snowboardlehrer hätten eine ihnen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Snowboardjacke mit der Bezeichnung der Snowboardschule sowie einen Erste-Hilfe-Gürtel tragen müssen. Die Snowboardjacke hätte nicht mit einer roten Hose kombiniert werden dürfen. Die von den Snowboardlehrern abgehaltenen Kurse seien nach einem von der Snowboardschule zusammengestellten Lehrplan durchgeführt worden. Jeder Snowboardlehrer hätte ein Training/Monitoring bzw. mindestens einmal wöchentlich ein Training gehabt, an welchem er verpflichtend hätte teilnehmen müssen. Die Dienstnehmer wären durch die disziplinäre Verantwortlichkeit sowie Berichtspflichten der Kontrolle des BF unterworfen gewesen. Die Terminvereinbarungen seien immer über den Shopleiter durchgeführt worden, dieser habe die Kurse und die Lehrer eingeteilt. Die Bezahlung durch die Kunden sei teilweise direkt im Shop erfolgt bzw. seien den Reisebüros die Kurse in Rechnung gestellt worden. In Fällen, in denen ein Snowboardlehrer bei Privatstunden das Geld direkt von den Gästen bekommen habe, habe es anschließend im Shop abgegeben werden müssen. Die Snowboardlehrer hätten zwar selbst auch Kunden anwerben dürfen, die Kurse jedoch immer über den Dienstgeber abwickeln müssen. Den Dienstnehmern seien als Betriebsmittel eine Snowboardlehrer-Jacke, Erste-Hilfe-Tasche sowie Liftkarte zur Verfügung gestellt worden. Die Dienstnehmer hätten auch in einer vom Dienstgeber bereitgestellten Unterkunft wohnen können. Dem BF als Leiter der Snowboardschule wären umfangreiche Verpflichtungen auferlegt gewesen, aus denen sich ein unmittelbares Weisungsrecht in fachlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht ergeben hätte. Die Dienstverhältnisse seien im vorliegenden Fall als abhängige Dienstverhältnisse zu qualifizieren. Im Zuge der Prüfung bzw. Erhebung sei die Ummeldung von 46 Dienstnehmern vom Dienstgeberkonto für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG auf das Konto für Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG für die im Anhang 1 angeführten Versicherungszeiten ab 1.1.2011 erfolgt. Die bereits einbezahlten Beiträge seien berücksichtigt worden.

Zum Dienstverhältnis von C.K. führte die SGKK aus, dass dieser regelmäßig von Anfang November bis Ende Mai als Store-Manager der Betriebsstätte in S. tätig gewesen sei und zu Saisonende hauptsächlich Saisonnacharbeiten verrichtet hätte. Er sei für diverse administrative Tätigkeiten, wie die Erstellung der Dienstpläne und Stundenaufzeichnungen der Mitarbeiter, die Einteilung der Snowboardlehrer sowie den Einkauf von Waren auf Messen zuständig gewesen. Er habe grundsätzlich zu den Öffnungszeiten des Geschäfts von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet. Wenn er auf Urlaub ging, habe er dies dem BF mitteilen müssen. Er habe sich nicht von einer willkürlich ausgewählten Person vertreten lassen können, sondern nur von zwei bestimmten Mitarbeitern des Dienstgebers. C.K. habe unter anderem auch die Arbeiten verrichtet, die ein anderer Angestellter, M.J., normalerweise erledigt habe. Aufgrund der Umstände der Beschäftigung liege ein abhängiges Dienstverhältnis vor. C.K. sei fix in den Betriebsablauf integriert gewesen und hätte vorgegebene Öffnungszeiten gehabt. Die wesentlichen Betriebsmittel habe der Dienstgeber zur Verfügung gestellt. C.K. habe keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume gehabt. Ab 24.12.2011 sei C.K. vom Dienstgeber als Angestellter angemeldet worden.

In ihrer rechtlichen Begründung führte die SGKK aus, dass nach den Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz der Leiter einer Snowboardschule den bei ihm tätigen Lehrkräften kein unbeschränktes Recht, sich vertreten zu lassen, einräumen dürfe. Für die Vertretung würden nämlich wieder nur Lehrkräfte in Frage kommen, für deren Qualifikation der Dienstgeber verantwortlich sei. Dem Dienstgeber komme damit auch das Recht zu bzw. habe er die Pflicht, ungeeignete Personen abzulehnen.

Die Mitarbeiter des BF seien in den Betriebsablauf des Dienstgebers integriert und an die von der Snowboardschule vorgegebenen Unterrichtszeiten gebunden gewesen. Bezüglich des Inhalts ihrer Tätigkeit wären die Snowboardlehrer an den österreichischen Snowboardlehrplan gebunden gewesen. Der Arbeitsort sei von der Art der Tätigkeit logisch vorgegeben gewesen und damit kein unterscheidungskräftiges Kriterium.

Nach einer zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stünden Schilehrer grundsätzlich in einem echten Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG und sei der Abschluss eines freien Dienstvertrages bzw. Werkvertrages unzulässig bzw. gar nicht denkbar.

C.K. sei unter die Ordnungsvorschriften des Dienstgebers hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort eingebunden gewesen, was sich bereits aus den Öffnungszeiten des Shops ergeben habe. Auch durch den Umstand, dass er sich um die Zeiteinteilung der Kurse, den Einkauf für den Store sowie um Personalprobleme gekümmert habe, sei er voll in den geschäftlichen Organismus eingegliedert gewesen. C.K. sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und habe sich nicht willkürlich durch eine beliebige Person, sondern nur durch zwei bestimmte Mitarbeiter vertreten lassen dürfen. Krankenstände bzw. Urlaube habe er dem Dienstgeber melden müssen. Es spreche auch für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, dass C.K. seine Tätigkeit nicht für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern ausgeübt habe.

Insgesamt würden im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit die Elemente der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer persönlich unabhängigen Tätigkeit klar überwiegen.

2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.9.2012 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012. Darin führte der BF aus, dass es richtig sei, dass die im Anhang 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten Personen für den BF tätig gewesen und als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Die Sozialversicherung habe genau diese freien Dienstverhältnisse im Jahr 2002 geprüft und für in Ordnung befunden und sohin attestiert, dass die Beschäftigung von Snowboardlehrern als freie Dienstnehmer den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, worauf sich der BF nach Treu und Glauben auch habe verlassen dürfen.

Es würden keine vollversicherungspflichtigen, sondern eben freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG vorliegen. Keiner der freien Dienstnehmer habe in irgendeiner persönlichen Abhängigkeit zum BF gestanden. Es habe insbesondere keine Vorschriften im Hinblick auf Arbeitszeiten und Arbeitsort sowie nicht einmal eine Betriebstätte, an der sich die freien Dienstnehmer hätten aufhalten sollen, gegeben. Keiner der freien Dienstnehmer sei Weisungen oder einer bestimmten Kontrolle unterworfen gewesen. Es seien keine Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren noch auf das arbeitsbezogene Verhalten erteilt und keinerlei stille Autorität ausgeübt worden. Berichtspflichten oder Ähnliches seien nicht vorgesehen gewesen. Die freien Dienstnehmer hätten nur dann Mitteilung erstattet, wenn sie geplante Arbeiten nicht hätten verrichten wollen und ein Vertreter die Tätigkeit verrichtet habe. Eine Vertretung sei hierbei jederzeit und nach Gutdünken des freien Dienstnehmers möglich gewesen, auch wenn die Tätigkeit die persönliche Qualifikation voraussetze. Grundsätzlich hätte jeder, der über die persönliche Qualifikation verfügte, die freien Dienstnehmer vertreten können. Eine auf das Vertragsverhältnis bezogene Qualifikation, eine spezielle Einschulung oder Ähnliches sei nicht erforderlich gewesen. Die freien Dienstnehmer seien auch wirtschaftlich in keiner Hinsicht vom BF abhängig gewesen und hätten ihre eigene Funktionsbekleidung etc. verwendet. Ihre Tätigkeit hätten sie auf Pisten der Bergbahnen S. und nicht an irgendwelchen Örtlichkeiten des BF verrichtet. Snowboardkurse seien im Bereich der gesamten S. wie auch der E. und sohin im ganzen Bundesland Salzburg durchgeführt worden. Die Dienstnehmer hätten sich ohne jede persönliche Abhängigkeit zum BF zur Erbringung kontinuierlicher Arbeitsleistungen für die Dauer der Wintersaison verpflichtet. Die Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des BF sei ihnen hierbei freigestanden. Die freien Dienstnehmer hätten Snowboardkurse für den BF wie auch für andere Schi- und Snowboardschulen durchführen können. Sie hätten selbst bestimmen können, wann sie welche Kurse abhalten. Ob sie sich hierbei vertreten ließen, sei in ihrem eigenen wirtschaftlichen Risiko gelegen. Der BF habe keineswegs Wochenpläne erstellt, es habe lediglich Excel-Tabellen gegeben, die dem BF als Rohpläne gedient und keinerlei Verpflichtung für die freien Dienstnehmer enthalten hätten. Konkrete Arbeitszeiten seien mit keinem freien Dienstnehmer vereinbart worden, sie hätten sich ihre Dienstzeiten selbst eingeteilt und im Einzelfall frei vereinbart. Der BF habe nicht über die Arbeitskraft der freien Dienstnehmer frei verfügen können, sondern es seien lediglich von Tag zu Tag Aufträge vereinbart worden, die von den freien Dienstnehmern aber jederzeit, ohne Begründung und ohne jegliche Sanktion abgelehnt hätten werden können. Der vorgelegte Rahmenvertrag, der mit allen freien Dienstnehmern mündlich abgeschlossen worden sei, enthalte diesbezüglich klare Regelungen und sei dies in der Praxis auch so gelebt worden. Die freien Dienstnehmer seien nicht in den Betrieb des BF eingegliedert gewesen. Für „echte“ Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG seien sehr wohl detaillierte Dienstpläne erstellt und exakte Stundenaufzeichnungen gefordert worden. Die von der belangten Behörde angesprochenen „Sanktionen“ seien zu keinem Zeitpunkt exekutiert worden. Sie seien auch nicht Bestandteil der Verträge der freien Dienstnehmer gewesen. Sofern einer der freien Dienstnehmer während vereinbarter Verrichtung krank geworden sei oder sich verletzt hätte, verstehe es sich von selbst, dass er dies dem Vertragspartner mitteilen und am selben Tag zum Arzt gehen solle. Ein Weisungsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes habe es nicht gegeben, es handle sich ausschließlich um eine sicherheitsrelevante Empfehlung zum Schutz der Schüler. Die Vorgaben zum äußeren Auftreten der Snowboardlehrer seien nicht Bestandteil der freien Dienstverträge gewesen und sei auch zu keinem Zeitpunkt sanktioniert worden. Dass die Kurse nach einem von der Snowboardschule zusammengestellten Lehrplan durchgeführt worden seien, sei unrichtig. Ein „österreichischer Snowboardlehrplan“ sei dem BF nicht geläufig. Der BF biete ein wöchentliches Training an, das von den freien Dienstnehmern aber abgelehnt werden könne. Terminvereinbarungen seien keineswegs immer über die Shop-Leiter durchgeführt bzw. abgewickelt worden, vielmehr hätten die Snowboardlehrer ihre Kurse selbständig vereinbart und auch Schüler untereinander austauschen können. Der BF habe den Snowboardlehrern keine Liftkarten zur Verfügung gestellt. Sämtliche Liftkarten seien von den Bergbahnen S. zur Verfügung gestellt worden. Die vom BF bereitgestellte Unterkunft hätte nicht genutzt werden müssen.

Die von der Finanzverwaltung durchgeführten Erhebungen seien mangelhaft und rechtswidrig gewesen. Dem BF sei keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden, der Befragung von Beschäftigten beizuwohnen und an diese Fragen zu richten. Sämtliche Beschäftigte seien erheblich unter Druck gesetzt worden. Die von der Finanzverwaltung aufgenommenen Lichtbilder würden lediglich das Geschäftslokal in S., nicht aber auch jene in H. und L. betreffen. Die belangte Behörde habe nur eine Handvoll von insgesamt 61 Snowboardlehrern einvernommen, welche durchwegs auch unerfahren gewesen seien bzw. sich nur schwer hätten verständlich machen können.

C.K. sei selbständig gewesen und habe einen eigenen Handel mit Snowboardmode betrieben und zahlreiche weitere Kunden neben dem BF gehabt. Er habe vollkommen selbständig agiert, seine eigenen Öffnungszeiten selbständig festgelegt und über eigene betriebliche Infrastruktur sowie eigene Betriebsmittel und in Unterbestand genommene Geschäftsräumlichkeiten verfügt. C.K. habe über eine eigenständige Gewerbeberechtigung verfügt und aus seiner selbständigen Tätigkeit Pflichtversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt. In den Wintermonaten habe C.K. sein Gewerbe im Bereich S./H. ausgeübt. Es habe kein Dienstvertrag oder dienstvertragsähnliches Verhältnis bestanden. C.K. habe die von ihm gehandelten Waren oder Leistungen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Er habe seinen Betrieb auf eigene Rechnung geführt und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit ausschließlich selbst getragen. Zur Einvernahme von C.K. wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde seine Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen, unrichtig protokolliert und wiedergegeben sowie so formuliert und niedergeschrieben habe, dass die rechtliche Qualifikation seiner Tätigkeit nur in Richtung eines Angestelltenverhältnisses hätte vorgenommen werden können. C.K. habe keineswegs gesagt, dass er monatlich EUR 2.000,00 erhalte. Die Erträge würden sich aus seiner gesamten selbständigen Tätigkeit für verschiedene Kunden ergeben. C.K. habe auch nicht gesagt, dass er grundsätzlich von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr arbeite; der angegebene Zeitraum entspreche den Öffnungszeiten des Geschäftslokals. Sofern C.K. nicht im Geschäftslokal anwesend gewesen sei, hätten sich entweder der BF selbst oder Dritte um das Geschäftslokal gekümmert; wenn niemand Zeit gehabt habe, sei es geschlossen geblieben. Hierbei handle es sich nicht um eine „Vertretung“. Es sei unrichtig, dass sich C.K. nicht von einer willkürlich ausgewählten Person habe vertreten lassen können. C.K. sei keineswegs fix in den Betriebsablauf integriert gewesen und hätte auch keine vorgegebenen Arbeitszeiten einzuhalten gehabt. Es habe ihn keine Anwesenheits- oder Betriebspflicht getroffen. Dass die Geschäftsräumlichkeiten des C.K. räumlich an das Geschäftslokal der BF grenzen würden, könne dem Charakter des eigenständigen Geschäftslokals nicht schaden. C.K. sei keineswegs von November bis Ende Mai tätig gewesen und habe auch keine Saisonnacharbeiten verrichtet. Er sei im prüfungsrelevanten Zeitraum jeweils von 1.12. bis längstens Ostern bzw. von Anfang/Mitte Dezember bis Mitte März (generelles Saisonende) im Bereich S./L. tätig gewesen. C.K. habe auf Messen Waren eingekauft, dies aber nicht für den BF, sondern fast ausschließlich für seinen eigenen Gewerbebetrieb. Er habe sich seine Zeit vollkommen selbständig und ohne Rücksprache mit dem BF eingeteilt. Urlaube habe er dem BF nicht mitteilen müssen. Seit 24.12.2011 sei C.K. als Dienstnehmer angemeldet.

Weitere Beschwerdeausführungen richteten sich gegen die Höhe der – in einem anderen Bescheid der SGKK vorgeschriebenen – Beitragsnachverrechnung.

Der Beschwerde beigelegt wurden ein Rahmenvertrag zur Saison 2010/2011, ein Unterschriftenblatt zum Rahmenvertrag, eine Rechnung vom 31.12.2010, zwei SV-Prüfungsprotokolle vom 26.11.2002 und 27.11.2002, ein Konvolut aus Rechnungen von C.K. betreffend die Jahre 2007 bis 2011, ein Formular über eine Gewerbeummeldung vom 16.11.2017 betreffend C.K., ein Versicherungsschein vom 11.6.2007, eine Benachrichtigung eines Finanzamtes vom 21.8.2007, ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 11.10.2007, ein Versicherungsschein vom 24.9.2007, eine Bescheinigung über gemeldete Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, eine Mitteilung über eine Risiko-Lebensversicherung vom 21.9.2010, ein Protokoll über eine Kontrolle des Finanzamtes vom 2.2.2010, eine Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichtes vom 28.5.2008, ein Dienstplan Stand 2.1.2010 sowie Stundenaufzeichnungen betreffend M.J. und A.T.

3. Am 20.12.2012 legte die SGKK den Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor. Im dazu erstatteten Vorlagebericht vom 18.12.2012 führte die SGKK im Wesentlichen aus, dass bezugnehmend auf das Argument, die SGKK habe die in Frage stehenden freien Dienstverhältnisse im Jahr 2002 geprüft und für in Ordnung befunden, der Grundsatz von Treu und Glauben nur zum Tragen komme, wenn das Gesetz einen Vollzugsspielraum einräume, der bei der Feststellung einer Pflichtversicherung aber nicht bestehe. Hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit der Snowboardlehrer wurde vollumfänglich auf die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid verwiesen. Im Zuge der Erhebungen sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer den Weisungen des Dienstgebers unterworfen, in den Betrieb vollständig eingebunden und zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen seien. Hinsichtlich des vorgelegten Rahmenvertrages verwies die SGKK auf § 539a ASVG, wonach der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich sei. In Punkt 2 dieses Rahmenvertrages sei überdies explizit normiert, dass die Dienstnehmer regelmäßig an den Lehrversammlungen und Trainingseinheiten teilzunehmen hätten.

Betreffend C.K. hielt die SGKK fest, dass auch abgeführte Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer vermeintlich selbständigen Tätigkeit die Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht ausschließen würde. Hinsichtlich der Eingliederung des C.K. in die betriebliche Organisation des BF wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

4. Mit Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27.12.2012 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Aktenvorlage zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung gegeben.

5. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 14.1.2013 wurde eine Gegenäußerung zum Vorlagebericht der SGKK vom 18.12.2012 erstattet. Darin monierte der BF zusammengefasst, die SGKK habe kein dem Gesetz entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt, das Vorbringen zur suggestiven Befragung sämtlicher Zeugen wurde aufrechterhalten. C.K. sei mit keinem einzigen Wort zu seiner selbständigen Tätigkeit befragt worden und seine gesamten Einkünfte wären pauschal als Entgelt des BF dargestellt worden. C.K. habe den Großteil seiner Entgelte aber durch Tätigkeiten erwirtschaftet, die mit dem BF nichts zu tun hätten. Ein echtes Dienstverhältnis liege nicht vor.

6. Am 2.7.2014 legte das Amt der Salzburger Landesregierung den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Gemeinsam mit dem Akt wurden die Unterlagen zur GPLA für den Zeitraum 2007 bis 2010 vorgelegt.

7. Mit Erkenntnis vom 26.9.2019 wies das BVwG die gegen den Bescheid der SGKK erhobene Beschwerde anhand der Aktenlage als unbegründet ab.

8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 1.7.2020, Zl. Ra 2019/08/0149, 0150, 0176 und 0177-17, wurde das Erkenntnis des BVwG – nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch den BF - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre erforderlich gewesen.

9. Am 27.5.2021 führte das BVwG eine Beschwerdeverhandlung zur Frage der Tätigkeit von C.K. und F.E. für den BF – unter Beisein des BF sowie von C.K. und F.E. - durch.

10. Mit Stellungnahme vom 27.8.2021 tätigte die ÖGK Ausführungen zur – in der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2021 aufgeworfenen – Frage, ob C.K. und F.E. jeweils nur in einer einzigen Filiale tätig waren, zumal mit den bekämpften Bescheiden (teilweise) sich überschneidende Pflichtversicherungen (betreffend J.M. und U.H. [als Gesellschaft bürgerlichen Rechts] als Dienstgeber sowie [nur] J.M. und [nur] U.H. als Dienstgeber) festgestellt und Nachverrechnungen vorgenommen wurden. Diesbezüglich verwies die ÖGK insbesondere auf einen E-Mail-Verkehr von J.M. mit dem Prüfer, aus dem hervorgehe, dass C.K. und F.E. keinesfalls jeweils nur in einer Filiale tätig gewesen seien. Weiters tätigte die ÖGK Ausführungen zum Thema der vermeintlich „doppelten Prüfung“ und wies darauf hin, dass es der ÖGK nicht möglich gewesen sei – wie vom BVwG zuvor ersucht – von den Finanzbehörden Informationen über allfällige Finanzverfahren zu erlangen.

11. Am 16.9.2021 führte das BVwG eine weitere Beschwerdeverhandlung mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit der Snowboardlehrer – unter Ladung sämtlicher Mitbeteiligter – durch. Erschienen sind neben den BF (nur) die Mitbeteiligten C.K. und F.E.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den Jahren 2007 bis 2011 wurde die Snowboardschule B. in einem Teilbereich (konkret: dem Standort S.) von J.M. und U.H. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben; am weiteren Standort L. wurde die Snowboardschule [nur] vom (hier gegenständlichen) BF J.M. und am weiteren Standort H. [nur] von U.H. betrieben.

1.2. Hinsichtlich der Tätigkeit von C.K. für den Snowboardschulbetrieb des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

C.K. war als Shopleiter bzw. „Manager“ hauptsächlich im Geschäftslokal in S. tätig; daneben war er aber auch im Geschäftslokal in L. tätig. Diese Tätigkeit übte er jedenfalls – während der Wintersaison - in jenen Zeiträumen aus, in denen J.M. und U.H. als GesbR bzw. J.M. Snowboardlehrer beschäftigt hatten. C.K. verfügte zudem über eine deutsche Gewerbeberechtigung und betrieb Handel mit Snowboardmode und organisierte darüber hinaus etwa Events (teils für die Snowboardschule) und führte beispielsweise Marktanalysen durch. Hierfür konnte er während der Wintersaison die Geschäftsräumlichkeiten der Snowboardschule nutzen. Grundlage dafür war ein mit J.M. und U.H. (mündlich) abgeschlossenes „Gentlemen’s agreement“, wonach C.K. als Gegenleistung für die Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten der Snowboardschule – persönlich – während der gesamten Wintersaison als Ansprechpartner – sowohl telefonisch als auch vor Ort - für die Kunden der Snowboardschule, aber auch für Snowboardlehrer anwesend ist, dafür Sorge trägt, dass die von den Snowboardlehrern übernommenen Kurse auch entsprechend abgehalten werden, die Kurseinteilungen vornimmt und Kursbuchungen samt Zahlungen von Kunden der Snowboardschule entgegennimmt; in diesem Sinne wurde C.K. auf der Homepage der Snowboardschule als „Manager“ der Snowboardschule bezeichnet und darüber hinaus – etwa auf einem Werbeflyer der Snowboardschule – als Shopleiter/Manager auch mit eigener Festnetznummer der Snowboardschule angeführt. Mit C.K. waren seitens des BF keine fixen Dienstzeiten vereinbart worden, allerdings wurde der Shop faktisch von ihm morgens zumeist aufgesperrt. Vereinzelte Abwesenheiten von C.K. waren möglich, wobei in diesem Fall die dargestellten Agenden von Angestellten des BF oder dem BF selbst durchgeführt werden mussten.

Seitens C.K. wurden dem BF – der SGKK zahlenmäßig bekannt gegebene - Beträge betreffend „Administration und Filialleitung“ in Rechnung gestellt.

1.3. Hinsichtlich der Tätigkeit der Snowboardlehrer für den BF werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF schloss als Dienstgeber mit den in Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid genannten Snowboardlehrern (vielfach) einen mündlichen Vertrag über eine Beschäftigung als Snowboardlehrer im Betrieb des BF ab, dessen Inhalt (jedenfalls) einem nachträglich unterfertigten, mit „Freier Dienstvertrag“ überschriebenen Rahmenvertrag entsprach. Aus diesem Rahmenvertrag geht unter anderem hervor, dass sich der Snowboardlehrer nach Vertragspunkt 1.) verpflichte, Snowboardkurse für den Betrieb durchzuführen. Der Arbeitsbereich des Snowboardlehrers wurde in Vertragspunkt 2.) wie folgt festgelegt: „a) Vorbereitung, Lehre; b) Regelmäßige Teilnahme an den Lehrerversammlungen und den Trainingseinheiten; c) Teilnahme an den Abendveranstaltungen.“ Zu den Arbeitszeiten wurde festgehalten: „Die Arbeitszeit wird nach Bedarf zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Dies erfolgt in der Regel am Vortag des durchzuführenden Kurses. Wird ein Kurs übernommen so ist dieser ordnungsgemäß und termingerecht durchzuführen. Kann ein übernommener Kurs nicht abgehalten werden, so kann sich der Snowboardlehrer durch einen anderen Snowboardlehrer, mit entsprechender Ausbildung, vertreten lassen. Wird kein Kurs übernommen, so besteht keinerlei Anwesenheitspflicht.“ Punkt 5.) des Rahmenvertrages legte weiters fest, dass der Ort der Dienstleistung in der Regel die jeweilige Filiale sei. Dem Dienstgeber bleibe es jedoch vorbehalten, den Dienstnehmer auch in anderen Betriebsstätten des Unternehmens vorübergehend oder dauernd einzusetzen. Nach Vertragspunkt 9.) verpflichte sich der Snowboardlehrer, die zur Verfügung gestellte Bekleidung und Erste-Hilfe-Tasche pfleglich zu behandeln und gereinigt und in unversehrtem Zustand (ausgenommen normaler arbeitsbedingter Abnützung) zu retournieren. Bei unsachgemäßer Behandlung würden Reparatur- bzw. Reinigungskosten in Rechnung gestellt.

Was die Einteilung der Kurse und Lehrer anbelangt, so führte der BF - nach Rücksprache mit den Snowboardlehrern im Hinblick auf deren grundsätzliche Verfügbarkeit – noch vor Saisonbeginn eine Art „Grobplanung“ mittels Excel-Listen durch. Die konkrete Einteilung der Kurse und Lehrer während der Saison erfolgte teils durch die Leiter der Geschäftslokale („Shopleiter“ bzw. „Shopmanager“) und teils durch den BF selbst. Diese Kurseinteilungen erfolgten samstags (dem üblichen Anreisetag der Gäste) für die darauf folgende Woche. Wenn ein Snowboardlehrer für einen konkreten Kurs nicht zur Verfügung stand (zur Frage, ob bzw. inwieweit es den Snowboardlehrern möglich war, zur Abhaltung von Kursen [grundsätzlich] nicht zu Verfügung zu stehen, siehe sogleich unten), dann gab er dies dem Shopleiter am Samstag bekannt und wurde in der Folge nicht eingeteilt. Vereinzelte Absagen bereits übernommener Kurse wären dem Grunde nach möglich gewesen, jedoch wurde dies kaum praktiziert.

Die Bezahlung der Snowboardlehrer erfolgte nach abgehaltenen Kursen.

Beinahe sämtliche Snowboardlehrer wurden vom BF auf Kosten des BF untergebracht. Im Gegenzug verpflichteten sich die Snowboardlehrer konkludent dazu – und wurde von J.M. auch explizit mit Aushängen in den Geschäftsräumlichkeiten in S. auf eine entsprechende Verpflichtung hingewiesen („ICH MACHE EUCH DARAUF AUFMERKSAM; DASS IHR WOHNUNG UND LIFTKARTE VON UNS BEZIEHT!!! WIR WERDEN KEINE URLAUBENDEN SNOWBOARDLEHRER DULDEN!!!“) -, sich dem BF fortlaufend zur Abhaltung von Snowboardkursen zur Verfügung zu stellen; davon wurde nur – im Einvernehmen mit dem BF – dann abgegangen, wenn es an manchen Tagen an entsprechender Nachfrage der Kunden fehlte. Im Krankheitsfall – wobei dieser faktisch mehr infolge übermäßigen Genusses von Alkohol als aufgrund von eigentlicher Krankheit eintrat – waren die Snowboardlehrer verpflichtet, sich beim Shopleiter zu melden und umgehend einen Arzt aufzusuchen. Während des Krankenstandes mussten sie sich täglich beim Shopleiter melden; nach Gesundung mussten sich die Snowboardlehrer wieder „für die Kurse zurückmelden“; gleiches galt auch für den Verletzungsfall. Eine Vertretung der Snowboardlehrer durch außenstehende Personen – die die Prüfung als Snowboardlehreranwärter oder als Snowboardlehrer abgelegt hatten - wäre in Einzelfällen seitens des BF gestattet gewesen, kam jedoch de facto nicht vor. In Einzelfällen haben Snowboardlehrer auch Kurse für Mitbewerber abgehalten.

In den Geschäftsräumlichkeiten in S. war zudem ein „Strafregister“ für die Snowboardlehrer ausgehängt, welches aus insgesamt 31 Paragraphen besteht, in denen die „Straftaten“ genannt werden, reichend etwa von Zu-Spät-Kommen (§ 1), Erste Hilfe-Tasche, Ausweis oder Jacke vergessen (§ 2), Eintragen vergessen (§ 3), ohne Rücksprache mit dem Management vor dem 4. Kurstag mit Schülern am B.-Kogel fahren - € 50 – (§ 7), Unterrichten ohne Fangriemen - € 15 – (§ 27) bis zu Keine Hütchen zum Kurs [mitnehmen] (§ 31), wobei als „Bußgeld“ zumeist jeweils € 4 (zum Teil aber auch € 15 oder € 50) vorgesehen sind. Dabei hat es sich „grundsätzlich“ um eine lustig, teilweise auch nur ironisch gemeinte Liste gehandelt, die „in erster Linie“ Geld in die Bierkasse bringen sollte, die so etwa für ein gemeinsames Essen verwendet werden konnte; dessen ungeachtet war damit seitens der BF – wenn auch nur „in zweiter Linie“ – auch eine gewisse Disziplinierung der meist sehr jungen Snowboardlehrer beabsichtigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes samt den angeschlossenen, umfangreichen Unterlagen der GPLA und durch Einsichtnahme in das Konvolut an Beilagen zur Beschwerde. Beweis wurde vor allem auch erhoben mit der Durchführung von zwei (ausführlichen) Beschwerdeverhandlungen am 27.5.2021 und 16.9.2021.

2.2. Unbestritten ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den Jahren 2007 bis 2011 die Snowboardschule B. in einem Teilbereich (konkret: dem Standort S.) von J.M. und U.H. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde und dass am weiteren Standort L. die Snowboardschule [nur] vom (hier gegenständlichen) BF J.M. und am weiteren Standort H. [nur] von U.H. betrieben wurde.

2.3. Zur Tätigkeit von C.K.

2.3.1. In Bezug auf die Tätigkeit von C.K. wandte der BF in seiner Beschwerde ein, dass dieser selbständig tätig gewesen sei und über eigene Betriebsmittel und Geschäftsräumlichkeiten verfügt habe. Seine eigenen Öffnungszeiten habe er selbst festgelegt. Aus den vorgelegten Beilagen zur Beschwerde geht unter anderem hervor, dass C.K. über eine deutsche Gewerbeberechtigung verfügte. Im Zeitraum von 2007 bis 2011 stellte er Rechnungen an zahlreiche verschiedene Kunden.

2.3.2. In der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2021, aber ergänzend auch in der Beschwerdeverhandlung vom 16.9.2021, wurden sowohl J.M. und U.H. als auch C.K. selbst eingehend zur Tätigkeit von C.K. befragt und vermag sich das BVwG ein genaues Bild von dessen Tätigkeit für den BF zu machen. So hat J.M. eingehend geschildert, dass C.K. (ein deutscher Staatsbürger) sich immer (nur) in der Wintersaison in Österreich aufgehalten und hier auf selbständiger Basis erwerbstätig gewesen sei. Die eingangs auf Nachfragen nach den selbständigen Tätigkeiten von C.K. geschilderten Umstände, wonach dieser Handel mit Snowboardmode betrieben und darüber hinaus etwa Events für die Snowboardschule organisiert und beispielsweise Marktanalysen durchgeführt habe (z. B. Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 4), waren durchaus plausibel.

Als deutlich enger als noch im Beschwerdeschriftsatz dargestellt erwiesen sich allerdings zunächst die Verbindungen von C.K. zur Snowboardschule in räumlicher Hinsicht: So wurde im Beschwerdeschriftsatz betont, C.K. habe im Rahmen des von ihm in S. in Unterbestand genommenen Geschäftslokals über eine vollkommen eigene betriebliche Infrastruktur und sohin eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt. Dass die Geschäftsräumlichkeiten des C.K. räumlich an das Geschäftslokal der BF „grenzen“ würden, könne dem „Charakter des eigenständigen Geschäftslokals nicht schaden“ (vgl. Beschwerdeschriftsatz S. 11). Von eigenen – wenn auch angrenzenden – Geschäftsräumlichkeiten war in der Beschwerdeverhandlung sodann nach den einhelligen Angaben aller Beteiligter keine Rede mehr, vgl. etwa die Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 5: „Richter: Verstehe ich das richtig, war der Handel, den Sie betrieben haben, ein Betrieb, in dem Sie gemeinsam mit Herrn C.K. tätig waren oder waren das doch zwei verschiedenen Organisationseinheiten? J.M.: Es handelte sich um einen Shop, in dem Herr C.K. sich eingemietet hat. Richter: Heißt das, dass die Kunden bei Ihnen gekauft haben und Herr C.K. nicht nach außen in Erscheinung getreten ist? P1: Ja, so ist es. C.K.: Ja, ich war im Shop eingemietet, hatte aber nur externe Kunden. Wenn Kunden im Shop einkauften, dann kauften sie bei J.M. … Richter: Sie sagten, Sie haben sich in die Räumlichkeiten von J.M. eingemietet. Mussten Sie dafür Miete bezahlen? C.K.: Nein. … Richter: War der Snowboardshop räumlich identisch mit der Leitung der Snowboardschule, an die sich etwa Kunden wandten, wenn sie einen Kurs buchen wollten? C.K.: Das ist ein Raum, in dem der Snowboardshop und die Snowboardschule sind. Die Kunden die einen Snowboardkurs buchen wollten, sind zum gleichen Ansprechpartner gegangen, wie die Kunden, die etwas kaufen wollten. …“

Entscheidungswesentlich sind freilich nicht die räumlichen Gegebenheiten – welche, wie eben dargestellt, (in S.) unzweifelhaft dergestalt waren, dass C.K. entgegen den Beschwerdevorbringen keine eigenen, von der Snowboardschule abgetrennten Räume benutzte -, sondern kommt es vor allem auf die Frage an, ob bzw. inwiefern C.K. für die Snowboardschule des BF faktisch tätig war. In dieser Hinsicht entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, als würden der BF, aber auch C.K. selbst die Involvierung von C.K. herunterspielen. So gab C.K. etwa auf die Frage, warum er keine Miete für die von ihm genutzten Räumlichkeiten der Snowboardschule zahlen musste, zunächst an, er hätte sich mit J.M. und U.H. „gut verstanden“ und es habe auch „Synergieeffekte“ gegeben (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 6). Auf weiteres Nachfragen wies C.K. dann auf die Betreuung von Veranstaltungen für J.M. oder auf das Aufzeigen von Mängeln in den Räumlichkeiten der Snowboardschule hin. Erst auf weiteres Nachfragen des Richters, ob er in irgendeiner Weise für die Snowboardschule tätig war, räumte C.K. ein, er habe „freiwillig in allen Bereichen hin und wieder geholfen“, wobei er dies aus Dank gemacht habe, weil er keine Miete habe zahlen müssen (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 6). Auf Aufforderung, dies weiter zu konkretisieren, gab C.K. an, „wenn ich im Geschäft war und Fragen entstanden sind, habe ich diese beantwortet. … Die Fragen können aus allen Bereichen gewesen sein. Die Fragen waren von Mitarbeitern, Freunden und Kunden. Ein Snowboardshop ist meistens auch ein Treffpunkt für die Szene. … Ich habe auch Anfragen entgegengenommen, ich war sowieso im Geschäft“. Auf die Frage nach organisatorischen Tätigkeiten für die Snowboardschule gab C.K. dann etwa an „Ich habe immer wieder über die Pläne geschaut, ob es sinnvoll ist wie es eingeteilt wurde, was er auf Nachfragen mit „ob von den Snowboardlehrern noch jemand Arbeit braucht oder ob Kunden vergessen wurden einzuteilen“ darstellte (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 7).

Bereits insofern entstand in der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2021 der Eindruck, als würde C.K. seine tatsächlichen Tätigkeiten für die Snowboardschule herunterspielen bzw. nur „scheibchenweise“ einräumen. Vor diesem Hintergrund kann aber auch dem Protokoll über die niederschriftliche Befragung von C.K. durch Vertreter der SGKK anlässlich der Kontrolle am 2.2.2011, demzufolge C.K. etwa angab, er teile die Snowboardpläne ein (arg. „Ich mache auch die ganzen Dienstpläne. Die habe ich am Computer. … Die Haupteinteilung mache ich“) und bei Problemen wende sich das Personal an ihn und er kläre diese, nicht gänzlich der Beweiswert abgesprochen werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Befragung – wie mehrmals vorgebracht – „feindlich“ abgelaufen sei, Herr C.K. sich eingeschüchtert gefühlt habe und die Fragen zudem (sinngemäß) suggestiv gewesen seien, so könnte höchstens gesagt werden, dass es allenfalls zu überspitzten Protokollierungen kam, die aber dem Grunde nach nicht falsch waren. Der Vollständigkeit halber sei hier zudem angemerkt, dass in dem Protokoll auch ausführlich die Angaben von C.K. zu seiner „eigenen“ selbständigen Tätigkeit wiedergegeben wurden, sodass insofern auch nicht von einer bewusst einseitigen Protokollierung die Rede sein kann.

Konkret auf Vorhalt seiner niederschriftlichen Angaben vom 2.2.2011 räumte C.K. in der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2021 sodann auch etwa ein, dass er eben nicht nur, wie zuvor angegeben, immer wieder „über die Pläne geschaut“, sondern vielmehr „manchmal die Pläne miterstellt“ habe, wenngleich „nicht alleine und nicht immer“ (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 8). Der BF J.M. merkte diesbezüglich an, dass es sich dabei nur um die Dienstpläne für die fixen Mitarbeiter gehandelt habe, im Hinblick auf die Snowboardlehrer würde er „dies als Kursplanung bezeichnen“. Auch auf die Frage der Vertreterin der ÖGK in der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2021, ob er bei seinen geschilderten „Aushilfstätigkeiten“ im Shop auch einkassiert habe, egal ob Snowboardschule, Verleih oder Shop, antwortete C.K. mit „Ja, das ist vorgekommen“ (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 16).

Auch hinsichtlich des BF J.M. entstand in den Beschwerdeverhandlungen der Eindruck, als wolle dieser die Rolle von C.K. in der Snowboardschule herunterspielen. So berichtete er auf Nachfragen zunächst nur ausführlich über dessen „eigene“ selbständige Tätigkeit (Events, Marketing, Marktanalysen, Modehandel - (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 4). Erst im weiteren Verlauf der Verhandlung räumte J.M. ein, dass C.K. im Rahmen eines „Gentlemen‘s Agreement“ auch im Shop war „und dann hat er auch gelegentlich die eine oder andere Frage beantwortet oder eine Beratung durchgeführt“ (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 9), was in Anbetracht der eben dargestellten eigenen Angaben von C.K., denen J.M. nicht entgegengetreten ist, immer noch klar als Untertreibung zu werten ist, wobei J.M. dann etwa später auch einräumte, „Es mag durchaus stimmen, dass Herr C.K. hin und wieder Verträge mit Kunden für die Snowboardschule abgeschlossen hat“ (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 13).

Dass die Einbindung von C.K. in den Betrieb der Snowboardschule doch wesentlich enger war, belegt im Übrigen ein – von der SGKK vorgenommener und im Akt befindlicher – Auszug aus der Homepage der Snowboardschule, abgerufen am 24.1.2011, somit knapp vor der Kontrolle durch die SGKK und die Finanzpolizei. Darin scheint nämlich C.K. auf der Startseite samt Foto als (wörtlich) „Manager“ der Snowboardschule am (hier verfahrensgegenständlichen) Standort L. (wie auch F.E. als „Manager“ der Snowboardschule am Standort H.) auf. Unter Kontakt/Impressum scheinen C.K. (bzw. F.E.) ebenso als „Manager“ hinsichtlich der Filialen L. bzw. H. auf, wobei bei beiden jeweils verschiedene Festnetznummern (mit Vorwahl L. bzw. H.) sowie gleichlautende – auf die Snowboardschule lautende – E-Mail-Adressen angeführt sind. Als äußerst unglaubwürdig stellte sich der auf Vorhalt der Homepage vom BF J.M. getätigte Einwand dar: „Ich weiß nicht mehr wie das zustande gekommen ist. Die Geschäftsbezeichnung ist falsch und die Fotos hätten dort nichts verloren. Die beiden waren keine Manager oder Filialleiter. … Es ist alles veraltet, es hatten mehrere Personen Zugriffe. Ich weiß nicht, wer das hineingestellt hat … Ich hatte nicht den kompletten Überblick, wer was auf die Homepage stellt. Es musste für die Kunden nett und freundlich rüberkommen, das war der einzige Sinn der Homepage“ (Verhandlungsschrift vom 16.9.2021, S. 12). Auch die Antwort von J.M. auf die Frage des Richters, ob er als Unternehmer denn nicht den Inhalt seiner eigenen Homepage genau kenne – „Nein. Ich kann nicht alles immer und überall wissen. Es sind drei Filialen und viele Mitarbeiter, es ist einfach zu viel zu tun“ – vermochte in keiner Weise zu überzeugen und erwies sich offensichtlich als Schutzbehauptung. Ganz abgesehen davon, dass es gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Unternehmer den Inhalt seiner eigenen Homepage (insbesondere auch der Startseite) nicht kennt, würde sich noch immer die Frage stellen, wie es dann überhaupt zur Bezeichnung von C.K. (wie auch F.E.) als „Manager“ der Snowboardschule auf der Starseite der Homepage kam, obwohl C.K. (wie auch F.E.) den Angaben der BF zufolge keinesfalls „Manager“ der Snowboardschule gewesen sei, sondern nur gelegentlich mitgeholfen habe. Insoweit ist all dies nach Ansicht des BVwG ein unzweifelhaftes Indiz dafür, dass C.K. (wie auch F.E.) tatsächlich als „Manager“ der Snowboardschule aufgetreten ist und als solcher kontinuierlich für die BF die oben festgestellten Tätigkeiten ausgeübt hat.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich im Akt darüber hinaus noch ein Werbeflyer der Snowboardschule aus dem Jahr 2010 befindet, in dem C.K. auf der Rückseite („Find & contact us“) samt Foto als „Shopleiter/Manager“ am Standort S. samt eigener Festnetznummer in S. angeführt wird (gleiches gilt auch hier wiederum für F.E. für den Standort H.); gestaltet wurde dieser Flyer im Übrigen nach den darauf befindlichen Angaben von F.E. bzw. dessen Firma. Auch vor diesem Hintergrund – man bedenke nur, dass C.K. mit einer eigenen Festnetznummer der Snowboardschule angeführt wurde - erweisen sich die oftmaligen Ausführungen des BF, C.K. habe nur gelegentlich bei der Snowboardschule „mitgeholfen“, sei jedoch (sinngemäß) kein „fixer Bestandteil“ der Snowboardschule gewesen, als äußerst unglaubwürdig.

Zusammengefasst kann hier als – in den Beschwerdeverhandlungen deutlich hervorgekommenes - Zwischenergebnis festgehalten werden, dass im Rahmen eines – vom BF als „Gentlemen‘s Agreement“ bezeichneten – Abkommens vereinbart worden war, dass J.K. die Räumlichkeiten der Snowboardschule (auch) für seine (dem Grunde nach unstrittige, „eigene“ selbständige Erwerbstätigkeit) „unentgeltlich“ nutzen kann und dafür als Gegenleistung die oben festgestellten Agenden der Snowboardschule miterledigt; vgl. dazu etwa prägnant C.K. (erst) im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2021: „In dem Gentlemen Agreement haben wir vereinbart, dass ich die Räumlichkeiten nutzen darf, wenn er [gemeint: der BF J.M.] auf meine Hilfe zurückgreifen kann“ (Verhandlungsschrift S. 13). Plausibel haben alle Beteiligten in den Beschwerdeverhandlungen geschildert, dass es sich dabei um eine Win-Win Situation für C.K. und für die Snowboardschule gehandelt hat, die sich unternehmerisch als äußerst sinnvoll erwiesen hat, wobei auch insofern nicht der Vorwurf erhoben werden kann, dass diese Konstruktion bewusst zur Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten gewählt wurde, sondern wurde die sozialversicherungsrechtliche Komponente möglicherweise gar nicht bedacht; das BVwG hegt keine Zweifel daran, dass diese Konstruktion jedenfalls sowohl im Sinne von C.K., als auch des BF war: C.K. konnte sich „kostenlos“ in den Räumlichkeiten der Snowboardschule einquartieren, was seinem Gewerbe zugutegekommen ist, und er hat – sehr wohl als „Gegenleistung“ – die Agenden der Snowboardschule in S., teilweise aber auch in L. (z. B. Kursanmeldungen, Belange der Snowboardlehrer) quasi „mitbetreut“. Dass er nicht ausnahmslos jeden Tag anwesend gewesen sein und keine fixen „Dienstzeiten“ gehabt haben mag, mag durchaus der Fall gewesen sein (wenngleich er in der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2021 selbst einräumte, dass er grundsätzlich in der Früh zu arbeiten begonnen habe, vgl. die Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 10; vgl. auch seine – wenn auch in dieser Form von ihm als unzutreffend bezeichneten – Angaben bei der Kontrolle „Ich sperre um 08:30 auf und sperre um 18:00 zu. Wenn abends noch Kunden da sind, haben wir länger offen“), allerdings kann aus den dargestellten Beweisergebnissen, darunter nicht zuletzt die eigene Homepage des BF, in der C.K. (wie auch F.E.) als „Manager“ der Snowboardschule bezeichnet wurde, von einer entsprechenden Kontinuität dieser Tätigkeit von C.K. (wie auch F.E.) für die Snowboardschule während der Wintersaison ausgegangen werden, wobei auch nochmals angemerkt sei, dass die seinerzeitigen Protokollierungen der Angaben von C.K. anlässlich der Kontrolle – selbst wenn er sich bei der Befragung unter Druck gesetzt gefühlt haben mag oder die Protokollierungen überspitzt gewesen sein mögen – jedenfalls offensichtlich nicht gänzlich falsch waren. Darüber hinaus entstand in den Beschwerdeverhandlungen klar der Eindruck, dass der BF mit der Arbeitsleistung von C.K. sehr wohl disponiert hatte, wobei J.M., dessen diesbezügliche Angaben, wie bereits dargelegt, grundsätzlich „untertrieben“ wirkten, auf die Frage, was passiert wäre, wenn C.K. längere Zeit nicht anwesend gewesen wäre, wie folgt angab: „Das hätte geheißen ich hätte Vollzeit im Shop sein müssen, damit meine ich hätte nicht einmal eine Mittagspause machen können, weil ich ohnedies meistens vor Ort war. Grundsätzlich waren die beiden Mitarbeiter immer da, bei Problemen haben sie sich an Herrn C.K. gewandt. Wenn Herr C.K. nicht da gewesen wäre, dann hätten sie alleine zurechtkommen müssen oder sie hätten sich an mich gewandt“ (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 14). Diese Aussagen belegen – in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen – doch klar, dass die kontinuierliche Arbeitsleistung von C.K. für die Snowboardschule während der Wintersaison ein „fixer Bestandteil“ und Teil des oben erwähnten „Gentelemen´s agreement“ war, woran auch die weiteren Angaben von J.M., „Ohne ihn wäre es auch gegangen“, nichts zu ändern vermögen.

Zur Frage der Entlohnung und der Zuordnung der Tätigkeiten von C.K. zu den einzelnen Filialen der Snowboardschule und somit zu verschiedenen Dienstgebern ist im Übrigen Folgendes auszuführen:

Eingangs hierzu anzumerken, dass einer allfälligen Entlohnung für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses aufgrund des „Anspruchslohnprinzips“ keine maßgebliche Bedeutung beizumessen ist; dessen ungeachtet spielt diese Frage gegenständlich eine Rolle im Hinblick auf die Zuordnung zu einzelnen Filialen und auch im Hinblick auf die Nachverrechnung. Oben wurde diesbezüglich bereits ausgeführt, dass C.K. zwar „kostenlos“ die Räumlichkeiten der Snowboardschule nutzen konnte, als Gegenleistung dafür jedoch die oben festgestellten Agenden für die Snowboardschule verrichtete. Darüber hinaus wurden anlässlich der Kontrolle am 2.2.2011 Angaben von C.K. dergestalt protokolliert, wonach er von den BF etwa 2.000 € monatlich als Umsatzprovision erhalten würde (arg.: „Wir wissen ungefähr wie viele Umsätze im Vorjahr waren, anhand dessen fallen die Vorabzahlungen aus. Momentan erhalte ich EUR 2000,00. Man schaut, wie viel war meine Arbeit wert …“). In der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2021 gab C.K. hingegen an, es habe keine Entlohnung – insbesondere auch keine generelle Umsatzprovision - im Hinblick auf seine Tätigkeiten für die Snowboardschule gegeben, sondern er habe damit nur die Abrechnung diverser Aufträge (welcher er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit von der Snowboardschule übernommen habe) gemeint (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 7, 9, 12). Der BF J.M. gab diesbezüglich etwa wie folgt an: „Herr C.K. führte mehr Arbeiten für uns durch. Insbesondere auch im handwerklichen Bereich. Er baute z.B. eine Holzterrasse für unseren Shop und machte Inneneinrichtungen, renovierte Mitarbeiterzimmer und führte die Grobauswahl vom Personal für die Snowboardschule durch“; C.K. fügte hier etwa hinzu: „Bei der Terrasse stelle ich zum Beispiel eine Rechnung und dann kaufe ich das Material ein, das ist ganz üblich“ (Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 9). Auf den Einwand des Richters, dass hierbei aber schon dem Grunde nach keine Umsatzprovision in Betracht kommt, wurde nur auf „verschiedene Aufträge“, z. B. hinsichtlich Kommissionsware, verwiesen.

Unabhängig davon zeigen die (aktenkundigen) E-Mails, die der BF J.M. an den Prüfer der SGKK im September 2011 versandte, ein klares Bild, vgl. konkret ein E-Mail vom 14.9.2011:

„Sehr geehrter Herr S., …

Anbei finden Sie die gewünschten Aufstellungen.

Von der Firma i., F.E. wurden an die Firma M. & H. GesnbR folgende Beträge für Administration u. Filialleitung in Rechnung gestellt:

2007    4.511,66

2008    4.793,33

2009    4.500,--

Von der Firma R. – C.K. wurden an die Firma M. & H. folgende Beträge für Administration und Filialleitung in Rechnung gestellt:

2007    0,00

2008    9.739,36 (Inklusive 4.000,— Akontozahlung für 2009)

2009    6.440,--

Von der Firma i., F.E. wurden an die Firma Mag. U.H. folgende Beträge für Administration und Filialleitung Snowboardschule H. in Rechnung gestellt:

2007    0,00

2008    4.308,--

2009    3.408,--

Von der Firma R. – C.K. wurden an die Firma Mag. J.M. folgende Beträge für Administration und Filialleitung in Rechnung gestellt:

2007    0,00

2008    3.585,--

2009    880,00

Die Zahlen für 2010 wurden Ihnen schon bekannt gegeben. Es bestehen auch noch weitere Rechnungen von der Fa. i., F.E. an die Firma M. & H. GesnbR. für Webdesign und Werbemittel und von der Firma R. – C.K. über Handelswaren (Bekleidung, Sonnenbrillen). Falls Sie auch diese Rechnungen sehen wollen, informieren Sie mich bitte. …“

Es werden darin also ausschließlich Beträge angeführt, die C.K. bzw. dessen Firma dem BF für „Administration und Filialleitung“ der Snowboardschule in Rechnung gestellt hatte. Dabei handelt es sich nach Ansicht des BVwG um ein unmissverständliches und unzweifelhaftes Beweismittel, hat der BF J.M. dieses E-Mail doch selbst verfasst. Als bloße Schutzbehauptung stellte sich in der Beschwerdeverhandlung vom 16.9.2021 der diesbezügliche Erklärungsversuch von J.M. dar, der Prüfer habe Druck gemacht, dass er die Daten schnell übermitteln solle; „In der Eile habe ich wohl die falschen Überbegriffe für die Rechnungen gewählt. … Leider war dieses Email aus dem Zusammenhang gerissen. Ich weiß nicht mehr was Herr S. [der Prüfer] verlangte. Ich habe vielleicht seine Wortwahl aus seinen Emails übernommen. Es gab keine Filialleitung“ (Verhandlungsschrift vom 16.9.2021, S. 10). Dazu muss nochmals betont werden, dass der BF J.M. dieses E-Mail selbst verfasst hatte und sich dabei somit nicht in einer Situation befunden haben kann, in der er unter „Druck“ (wie etwa bei einer niederschriftlichen Befragung) gestanden wäre oder in der ihm Begriffe in den Mund hätten gelegt werden können. J.M. hat vielmehr – noch lange vor Erlassung der gegenständlichen Bescheide durch die SGKK – aus eigenem Antrieb im Hinblick auf die Tätigkeit und Abrechnungen von C.K. (wie auch F.E.) die Begriffe „Administration und Filialleitung“ verwendet. Dieses Beweismittel wiegt – auch in Zusammenschau mit den bisher dargestellten Beweisergebnissen - somit wesentlich schwerer als die bloße Behauptung des BF (wie auch C.K.) in der Beschwerdeverhandlung, es seien nie Beträge für „Filialleitung“ in Rechnung gestellt worden (Verhandlungsschrift vom 16.9.2021, S. 10).

Von Bedeutung ist dieses Beweismittel im Übrigen auch hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeiten von C.K. (wie auch F.E.) zu den einzelnen Filialen der Snowboardschule und somit zu verschiedenen Dienstgebern (J.M. & U.H. als GesbR, J.M., U.H.). Diese Frage wurde (erstmals) in den Beschwerdeverhandlungen seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF insofern aufgeworfen, als von der SGKK in den bekämpften Bescheiden sich (teilweise) zeitlich überschneidende Dienstverhältnisse von C.K. (wie auch F.E.) bei den einzelnen Filialen angenommen wurden. So gab etwa C.K. in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF an, er sei nur in der Filiale S. tätig gewesen; in diesem Sinne gab auch F.E. an, er sei nur in der Filiale H. tätig gewesen (Verhandlungsschrift vom 16.9.2021, S. 14). Zu alldem ist zunächst anzumerken, dass noch in den Beschwerden derartige, von der SGKK angenommene „Überschneidungen“ nicht nur nicht beanstandet, sondern vielmehr sogar noch bekräftigt worden waren: So wird etwa in der Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid den gegenständlichen BF J.M. betreffend ausgeführt (S. 12 der Beschwerde): „Herr C.K. war nicht wie angegeben von November bis Mai sondern allenfalls von Anfang/Mitte Dezember bis Mitte März (generelles Saisonende) im Bereich S./L. tätig“ (Hervorhebung durch das BVwG), wobei man sich nochmals die nunmehrige Aussage von C.K. vor Augen halten muss, er wäre nur in S. tätig gewesen. Dass hier aber keine dermaßen scharfe „Trennung“ gezogen worden sein kann, belegt im Übrigen auch ein Vergleich der Homepage der Snowboardschule vom Jänner 2011 mit dem bereits oben erwähnten (im Jahr 2010 erstellten) Werbeflyer: So wird etwa auf der Homepage C.K. als „Manager“ der (hier verfahrensgegenständlichen) Filiale L. bezeichnet, während er auf dem Werbeflyer als „Shopleiter/Manager“ der Filiale S. bezeichnet wird. Hinzu kommt, dass etwa anlässlich der Kontrolle am 2.2.2011 folgende Aussage von C.K. protokolliert wurde: „Snowboardpläne teile ich ein, teilweise auch für die anderen Stationen“.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn sich die SGKK auf die eigenen (schriftlich per Mail übermittelten) Angaben des BF J.M. dem Prüfer gegenüber hinsichtlich der jeweils von C.K. (und F.E.) der GesbR, (nur) dem BF J.M. und (nur) U.H. verrechneten Leistungen für „Administration und Filialleitung“ stützt und insofern auch – auf den damaligen Angaben des BF J.M. beruhend - zu teilweisen „Überschneidungen“ in den Versicherungspflichtbescheiden gelangte. Im Übrigen hat die ÖGK in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.8.2021 diese „Überschneidungen“ anhand der eigenen Angaben von J.M. dem Prüfer gegenüber nochmals eingehend und nachvollziehbar dargestellt und auch – anhand der Prüfunterlagen - darauf hingewiesen, dass jedenfalls keine Rechnungen, die C.K. und F.E. aus ihrer selbständigen Tätigkeit an den BF bzw. Dritte gestellt haben, in die Nachverrechnung als Dienstnehmer mit einbezogen wurden.

Nicht gänzlich gefolgt werden kann der SGKK lediglich insofern, als diese in den verfahrensgegenständlichen Wintersaisonen die Versicherungspflicht von C.K. zumeist bereits beginnend mit jeweils 1.11. und endend zumeist mit jeweils 30.4. feststellte (Ähnliches gilt im Übrigen auch für F.E.). In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Beschwerdevorbringen zu verweisen, wonach C.K. (wie auch F.E.) nur von Anfang/Mitte Dezember bis Mitte März (generelles Saisonende) tätig gewesen sei. Dass die hier von der SGKK angenommenen Zeiten etwas zu extensiv gefasst sind, erscheint dem BVwG auch insofern als plausibel, als die Saisonen (Liftbetrieb) nicht bereits am 1.11. begonnen und erst am 30.4. geendet hatten. Es ist zwar zutreffend, dass anlässlich der Befragung von C.K. am 2.2.2011 etwa dessen Aussage protokolliert wurde: „Ich bin hier von Anfang November bis Ende Mai (Saisonende), da mache ich die Saisonnacharbeiten“. In diesem Sinne verwies C.K. in den Beschwerdeverhandlungen etwa auf Festivals (zum Saisonbeginn/Saisonende), die er organisiere und die Vor- und Nachbereitungsarbeiten erfordern würden (z. B. Verhandlungsschrift vom 16.9.2021, S. 11), er sei erst ab Ende November in S. gewesen und könne sich insbesondere „Ende Mai“ nicht erklären (z. B. Verhandlungsschrift vom 27.5.2021, S. 15). In dieser Hinsicht erschienen dem BVwG die Angaben von C.K. nicht unplausibel. Insbesondere erscheint auch nachvollziehbar, dass sich etwa die im Raum stehenden „Saisonnacharbeiten“ (nach Einstellung des Liftbetriebes) nicht auf Tätigkeiten für die Snowboardschule, sondern etwa auf das Festival zum Saisonende bezogen. Aber auch dem Grunde nach erhellt nicht, inwiefern C.K. (wie auch F.E.) außerhalb der Zeiten, in denen die Snowboardschule Kurse angeboten hat, die festgestellten Agenden für die Snowboardschule (z. B. Kurseinteilungen, Kundenverkehr im Shop hinsichtlich Kursbuchungen, Hilfestellung bei Problemen der Snowboardlehrer) durchgeführt haben sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, die festgestellten Tätigkeiten von C.K. (wie auch F.E.) für die Snowboardschule auf die Zeiten zu beschränken, zu denen von der Snowboardschule in der jeweiligen Filiale auch Snowboardlehrer gemeldet waren und es zur Entfaltung der festgestellten Tätigkeiten von C.K. (wie auch F.E.) für die Snowboardschule kam. Dies ergibt somit für die hier verfahrensgegenständliche Filiale L. im Rahmen der hier relevanten Zeiten folgendes Bild:

Wintersaison Anfang 2008: Gleich bleibend beginnend mit 01.01.2008, Endend mit 04.04.2008 (Abmeldung letzte Snowboardlehrer)

Wintersaison 2008/2009: Beginnend mit 14.12.2008 (Anmeldung erste Snowboardlehrer), Endend mit 16.04.2009 (Abmeldung letzte Snowboardlehrer)

Wintersaison Jänner 2010: Gleich bleibend beginnend mit 01.01.2010, gleich bleibend endend mit 31.01.2010

2.4. Zur Tätigkeit der Snowboardlehrer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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