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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §24 Abs1 lite;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0340Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 4. April 1996,
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 4. April 1996 wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe zur jeweils angeführten Tatzeit an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgestellt und dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. e StVO ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten.
Nach § 24 Abs. 2 StVO gelten die im Abs. 1 lit. b bis n angeführten Verbote nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.
Zu Unrecht hat der Beschwerdeführer bereits im jeweiligen Verwaltungsverfahren das hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, Zl. 86/02/0133, ins Treffen geführt, weil im damaligen Beschwerdefall außer Streit stand, daß zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Bodenmarkierung angebracht war, welche die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken regelte (§ 9 Abs. 7 StVO). In den vorliegenden Beschwerdefällen hat sich der Beschwerdeführer allerdings lediglich auf eine solche Bodenmarkierung berufen, aus der sich keineswegs "etwas anderes ergibt" (§ 24 Abs. 2 StVO), weil diese Bodenmarkierung im Bereich der Bushaltestelle "Bus" gelautet hat und damit kein Abweichen vom Verbot des § 24 Abs. 1 lit. e StVO gegeben war. Umsoweniger kann für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eine Rolle spielen, daß diese Bodenmarkierung nur einen Teil des "15 m-Bereiches" des § 24 Abs. 1 lit. e StVO erfaßt hat und der Beschwerdeführer das Fahrzeug jeweils außerhalb dieser Bodenmarkierung, aber eben im Verbotsbereich der erwähnten Vorschrift, abgestellt hatte.
Auch das (jeweilige) Verschulden des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht annehmen: Der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen geprüften Fahrzeuglenker handelt, hätte nämlich zumindest Zweifel an der Richtigkeit seines Standpunktes haben müssen und daher das Abstellen des Fahrzeuges schon deshalb zu unterlassen gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0286).
Da es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die obigen Darlegungen auch nicht gelingt, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen (die Durchführung eines Lokalaugenscheines war entbehrlich, die von ihm vermißte mündliche Verhandlung - weil nicht AUSDRÜCKLICH beantragt - konnte im Grunde des § 51e Abs. 2 erster Satz VStG unterbleiben) erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020339.X00Im RIS seit
12.06.2001