Entscheidungsdatum
23.11.2021Norm
ASVG §410Spruch
I413 2234849-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch MMag. Martin HARTHALLER, LL.M., gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle XXXX vom 13.08.2020, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.08.2020 entschied die belangte Behörde:
"1. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Kalenderjahr 2016 EUR 1.624,22.
2. Sie sind verpflichtet zum 13.08.2020 EUR 2.754,18 bestehend aus monatlichen Beiträgen in der Krankenversicherung iHv 124,25, in der Pensionsversicherung iHv EUR 300,48, in der Unfallversicherung iHv 9,11 sowie für die Selbständigenvorsorge iHv EUR 29,01 für die Kalendermonate April 2016 bis August 2016 (insgesamt EUR 2.314,25) zuzüglich Verzugszinsen samt Nebengebühren bis 12.08.2020 iHv EUR 439,93 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß seit 13.08.2020 zu entrichten.“
2. Gegen diesen dem Rechtsvertreter am 17.08.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 03.09.2020. Vorgebracht wird dabei im Wesentlichen, dass mit 08.01.2016 Zl. XXXX (LG XXXX ) über den Beschwerdeführer ein Insolvenzverfahren eröffnet und in der Tagsatzung vom 04.11.2017 ein Zahlungsplan angenommen worden sei. Laut Edikt sei der Zahlungsplan mit Beschluss vom 02.01.2018 rechtskräftigt bestätigt und der Konkurs aufgehoben worden. Dem Beschwerdeführer sei während des Konkurses die Unternehmensfortführung gestattet worden, sodass er trotz Konkurseröffnung noch – notwendigerweise – Inhaber zweier Gewerbeberechtigungen gewesen wäre, welche bis zum 22. bzw. 28.08.2016 aufrecht gewesen und er zwangsläufig bis einschließlich August 2016 bei der belangten Behörde versichert gewesen sei. Die belangte Behörde habe lediglich die Beiträge für das 1. Quartal 2016 als Masseforderung angemeldet. Weitere Forderungen (betreffend den Zeitraum April bis August 2016) habe sie nicht angemeldet und entsprechende Vorschreibungen an die Wohnadresse des Beschwerdeführers geschickt, obgleich eine Postsperre bestanden hätte. Beiträge für den Zeitraum Jänner bis August 2016 wären im Verfahren zu XXXX im Exekutionsweg geltend gemacht worden. In der Folge habe nach Korrespondenz mit dem damaligen Masseverwalter dieser entsprechend für das 1. Quartal 2016 einen Betrag iHv EUR 1.464,14 überwiesen. Aufgrund eines Antrages nach § 45a EO der belangten Behörde sei das Exekutionsverfahren mit Beschluss vom 29.07.2019 aufgeschoben worden. Nunmehr setze die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (nochmalig) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2016 fest und verpflichte den Beschwerdeführer zur Zahlung von Beiträgen für die Kalendermonate April 2016 bis August 2016. Bei diesen handle es sich um Masseforderungen, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden wären. § 60 Abs 1 IO umfasse dabei nicht den Fall durch Aufhebung durch einen Zahlungsplan, lediglich die Bestätigung eines Sanierungsplans, wobei ein Sanierungsplan sich von einem Zahlungsplan gravierend unterscheide. Das Absehen von einer Geltendmachung im Insolvenzverfahren sei mit dem Risiko behaftet, in weiterer Folge diese Forderungen nicht mehr einbringlich machen zu können. Massegläubiger, deren Forderungen erst nach Insolvenzeröffnung entstanden seien, könnten lediglich auf die Insolvenzmasse als Sondervermögen zugreifen, nicht jedoch auf den Schuldner selbst bzw. sein insolvenzfreies Vermögen. Es bestehe lediglich eine beschränkt auf den Wert der dem Beschwerdeführer ausgefolgten Masseaktiven (pro viribus Haftung), wobei der Beschwerdeführer solche nicht ausgefolgt erhalten habe, weshalb eine persönliche Haftung desselben für Masseforderungen ausscheide. Mangels korrekter Zusendung an den richtigen Zahlungsverpflichteten sowie aufgrund der Eröffnung eines Exekutionsverfahrens könne auch keine Verjährungsunterbrechung erfolgt sein und sei daher davon auszugehen, dass die Festsetzung der Beitragsgrundlage sowie Zahlungsverpflichtung aufgrund der Verjährung nicht erfolgen hätte dürfen.
3. Mit Schriftsatz vom 08.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete dazu eine Stellungnahme.
4. In Hinblick auf die Stellungnahme der belangten Behörde langte am 03.03.2021 ebenfalls seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
6. Mit Eingabe vom 03.11.2021 via Web-ERV brachte der Beschwerdeführer einen vorbereitenden Schriftsatz sowie Urkunden in Vorlage.
7. Am 09.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der Beschwerdeführer befragt und das Ermittlungsverfahren geschlossen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum 28.08.2014 bis 21.08.2016 über eine (aktive) Gewerbeberechtigung betreffend das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß § 94 Z 35 GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ (GISA-Zahl XXXX ). Seit dem 09.02.2015 verfügte er über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ (GISA-Zahl XXXX ), welche er ab 28.08.2016 bei der WKO auf ruhend gestellt hat.
Mit 08.01.2016 wurde über den Beschwerdeführer ein Konkursverfahren zu XXXX seitens des Landesgerichtes XXXX eröffnet, zudem auch eine Postsperre verfügt. Die belangte Behörde meldete dazu Forderungen für den Zeitraum Januar 2016 bis inklusive März 2016 in Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebenbeträgen sowie Beiträgen, welche sie im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben hat, im Insolvenzverfahren an, wobei sie nach Rangordnung EUR 9.783,23 an Insolvenzforderung betreffend Zeiträume ab 01.01.2014 bis 31.03.2016 (§ 50 IO) und EUR 1.464,14 an Masseforderung (§ 46 IO) auswies. Mit Beschluss vom 25.01.2016 wurde die Schließung der Unternehmensbereiche „Ausgelagerte Maklertätigkeiten“ („freie Dienstnehmer“ auf Basis der Gewerbeberechtigung „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß „94 Z 35 GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ (GISA-Zahl XXXX ) angeordnet. Mit Beschluss vom 04.12.2017 wurde (unter anderem) der Zahlungsplan angenommen und die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt. Im Wesentlichen erhielten alle Insolvenzgläubiger eine Quote in Höhe von 3,45 % mit Ausnahme einer Gläubigerin, auf welche eine Quote von 0,64 % ihrer Forderung entfiel. Dieser am 04.12.2017 angenommene Zahlungsplan erfuhr durch Beschluss vom 11.12.2017 seine Bestätigung. Mit Beschluss vom 02.01.2018 erfolgte – ob der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans – die Aufhebung des Konkurses und der Postsperre.
Mit Beschluss vom 23.10.2018, Zl. XXXX , wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX der belangten Behörde die Bewilligung der Fahrnisexekution in Höhe von gesamt EUR 4.616,15 (inkl. Antragskosten) erteilt. Seitens des Masseverwalters des Beschwerdeführers erfolgte am 26.07.2019 an die belangte Behörde eine Zahlung in Höhe von EUR 1.464,14. Mittels Antrages der belangten Behörde wurde das Exekutionsverfahren seitens des Bezirksgerichtes XXXX mit 29.07.2019 aufgeschoben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.08.2021 wurde die mit Beschluss vom 23.10.2018, Zl. XXXX , bewilligte Exekution gemäß § 45a EO in Anbetracht des Umstandes, dass sie nicht binnen zwei Jahren ab Aufschiebung fortgesetzt wurde, eingestellt.
Ab 23.01.2016 bis Juli 2020 erfolgten durch die belangte Behörde regelmäßige Kontoauszugsübermittlungen, welche jeweils die entsprechenden Beitragsrückstände bzw auch eine gemeinsame Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres erkennen ließen, samt Erklärungen an den Beschwerdeführer an dessen jeweilige Hauptwohnsitzanschrift. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer auch ein mit 04.10.2016 datiertes Schreiben an dessen Hauptwohnsitzadresse, welches auf das Ende seiner Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit 31.08.2016 sowie auf einen ausstehenden Rückstand auf dessen Beitragskonto mit der Verpflichtung zur sofortigen Einzahlung hinwies. Mit Schreiben vom 12.09.2017 teilte der Masseverwalter der belangten Behörde mit, diese möge das Guthaben des Beschwerdeführers von EUR 591,98, welches die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an dessen Hauptwohnsitzadresse mit Kontoauszug vom 21.01.2017 mitteilte, auf das Massekonto gutschreiben. Zudem wurde eine mit 23.09.2018 datierte Zahlungserinnerung mit dem Hinweis auf Einleitung einer gerichtlichen Exekution im Falle des Nichtzahlens des offenen Betrags an den Beschwerdeführer übermittelt.
Ab April 2019 korrespondierte der Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde in Hinblick auf die Beiträge für das Kalenderjahr 2016.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 13.08.2020, der dagegen eingebrachten Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.09.2020, daneben auch auf die darauf bezugnehmenden Stellungnahme vom 02.03.2021 sowie den vorbereitenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.11.2021. Zudem wurde von Amts wegen eine Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie des Gewerbeinformationssystem Austria zur Person des Beschwerdeführers vorgenommen.
Des Weiteren fand am 09.11.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus den Auszügen des Gewerbeinformationssystems Austria. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung des Beschwerdeführers an die WKO ergibt sich, dass die Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ ruhend gestellt ist.
Die Feststellungen zum Konkursverfahren des Beschwerdeführers fußen auf den diesbezüglichen Eintragungen in einem dem Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus der Ediktsdatei zu seiner Person sowie auch auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Tagsatzungsprotokoll des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 4. November [gemeint wohl: Dezember] 2017. Der Umstand, wonach auch eine Postsperre verfügt wurde, wird sich seitens der belangten Behörde (Bescheid vom 13.08.2020, S 2) und des Beschwerdeführers (E-Mail vom 19.08.2019) nicht bestritten. Die Forderungsanmeldung der belangten Behörde samt Ausweis der Beiträge zum Insolvenzverfahren liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein.
Neben der Bewilligung der Fahrnisexekution vom 23.10.2018 des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde auch der Beschluss desselben vom 02.08.2021 in Vorlage gebracht. Der Umstand, wonach am 26.07.2019 eine Zahlung seitens des Masseverwalters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde erfolgte, steht außer Streit (Bescheid vom 13.08.2020, S 5; Mitteilung vom 23.07.2019; E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23.07.2019).
In Zusammenhang mit den an den Beschwerdeführer ab 23.01.2016 bis Juli 2020 datierten Schreiben bzw. Kontoauszügen hinsichtlich der Beitragsrückstände sowie vierteljährlichen Vorschreibung bleibt auf die seitens der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Urkunden zu verweisen, welche – entsprechend den Eintragungen im Melderegisterauszug – an dessen jeweilige Hauptwohnsitzanschrift adressiert worden waren. Entsprechend dem im Verwaltungsakt einliegenden Kommunikationsverlauf geht hervor, dass dieser Umstand auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird (E-Mail vom 23.07.2019, E-Mail vom 19.08.2019). Dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern vermag, Vorschreibungen seitens der belangtem Behörde erhalten zu haben (Protokoll vom 09.11.2021, S 4), vermag daran nichts zu ändern, zumal er zu einem späteren Zeitpunkt auch ausführte, aufgrund des Rückstandsausweises „nichts gemacht“ und nach der Postsperre die Vorschreibungen bzw. Mahnungen an seinen Rechtsvertreter weitergeleitet zu haben (Protokoll vom 09.11.2021, S 5). Das Schreiben des Masseverwalters vom 12.09.2017 wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebracht.
Der Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde ab April 2019 liegt im Verwaltungsakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zustellung an den Beschwerdeführer und zur Verjährung
3.1.1. Rechtslage
Der mit „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen“ titulierte § 35 lautet:
„(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig […].
[…]“
Der mit „Verjährung der Beiträge“ titulierte § 40 GSVG lautet:
„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
[…]“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im Zuge der Beschwerde wurde vorgebracht, dass davon auszugehen sei, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung der Beitragsgrundlage sowie die festgelegte Zahlungsverpflichtung aufgrund der Verjährung (wegen nicht an den Masseverwalter erfolgte Zustellung) nicht erfolgen hätte dürfen und daher rechtswidrig sei.
Generell gilt festzuhalten, dass die Postsperre iSd nunmehr § 78 IO, (vorher § 78 KO) zu den anderslautenden Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG zählt. Greift die Postsperre, hat die Zustellung an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen, der in einem solchen Fall zum "Empfänger" im rechtstechnischen Sinn wird (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/15/0059). Wird eine Zustellung nicht an den Insolvenzverwalter bewirkt, sondern trotz verfügter Postsperre an den Schuldner, ist diese gesetzwidrig und entfaltet keine Zustellwirkung. Es ist daher eine neuerliche Zustellung an den Insolvenzverwalter zu veranlassen. Denkbar ist auch, dass der Zustellmangel dadurch geheilt wird, dass das Schriftstück dem Insolvenzverwalter tatsächlich zukommt (§ 7 ZustG), was in der Praxis immer wieder dadurch geschieht, dass der Schuldner dem Insolvenzverwalter das von der Postsperre an sich betroffene Schriftstück aushändigt (Katzmayr in Konecny, Insolvenzgesetze § 78 IO, RZ 61 mit Hinweis auf VwGH 2002/15/0059 (Stand 1.11.2011, rdb.at)).
Gegenständlich ist (ungeachtet des Schreibens des Masseverwalters vom 12.09.2017 an die belangte Behörde) selbst unter der Annahme des Umstandes, dass die Zustellung der Schreiben und der Kontoauszüge über die Rückstände bis zur Aufhebung der Postsperre mit 02.01.2018 stets an den Beschwerdeführer und nicht an dessen Masseverwalter erfolgt wäre für den Beschwerdeführer in Hinblick auf sein Vorbringen betreffend eine etwaige Verjährung nichts gewonnen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs 1 GSVG zu werten (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041, mwN).
Dabei gilt zu beachten, dass die Beitragsvorschreibung durch die belangte Behörde vierteljährlich gemeinsam erfolgt ist, weshalb entsprechend § 35 Abs 2 GSVG ein Fälligwerden der Beiträge hinsichtlich dem ersten Quartal April bis Juni 2016 nach Ablauf des zweiten Monats des betreffenden Kalendervierteljahres, somit mit 31. Mai 2016, eintrat. Zumal sämtliche nach dem mit 02.01.2018 (Aufhebung der Postsperre) erfolgten Zustellungen der Kontoauszüge über die Rückstände – daneben auch die Zahlungserinnerung vom 23.09.2018 – bis Juli 2020 gegenständlich an die Hautwohnsitzanschrift des Beschwerdeführers als Zahlungspflichtigen im Sinne des § 40 GSVG jedenfalls binnen Dreijahresfrist ab Fälligkeit der Beiträge vorgenommen wurden, hat die belangte Behörde entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung eine die Feststellungsverjährung unterbrechende Maßnahme gesetzt, die der Feststellung der Beiträge dient. Im Übrigen geht aus einem in Vorlage gebrachten Schreiben des Masseverwalters vom 12.09.2017 ohnedies hervor, dass diesem – zumindest – der Kontoauszug vom 21.01.2017 zugegangen war.
Daneben kann in Fällen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen – wie gegenständlich – strittig ist, von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des § 40 Abs 2 GSVG nicht gesprochen werden (VwGH 02.05.2019, Ra 2019/08/0070 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2010/08/0018 betreffend § 68 Abs 2 ASVG). Andernfalls könnte – wie auch in Hinblick auf § 68 Abs 2 ASVG judiziert – während eines Streites zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen dem Grund oder der Höhe nach zwar nicht das Feststellungsrecht, wohl aber das Einforderungsrecht verjähren.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdeargument, wonach die Festsetzung der Beitragsgrundlage sowie die festgelegte Zahlungsverpflichtung aufgrund der Verjährung in Ermangelung des Eintritts einer Zustellwirkung nicht erfolgen hätte dürfen, als nicht zutreffend.
3.2. Zum Sachverhalt
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 51 Abs 1 IO sind Insolvenzforderungen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).
Nach § 46 Z 2 IO sind Masseforderungen unter anderem alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.
Der mit „Rechtswirkungen des Sanierungsplans“ titulierte § 156 IO lautet:
„(1) Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
[…]
(4) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.“
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Der mit „vorläufige Beitragsgrundlage“ titulierte § 25a GSVG lautet:
„(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs 4,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs 1 Z 4, so ist § 359 Abs 3a anzuwenden.
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden.
[…]“
Der mit „Beitragsgrundlage“ titulierte § 25 GSVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:
„(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
[…]
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
[…]
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“
Gemäß § 27 Abs 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 118/2015 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs 1 für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65% (Z 1), als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% (Z 2) der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß Abs 2 leg.cit. wird der Betrag der Pensionsversicherung nach Abs 1 Z 2 aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage.
Entsprechend § 8 Abs 1 Z 3 lit a 1. Teilstrich ASVG sind selbständige Erwerbstätige, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert. Dieser Betrag belief sich – entsprechend § 74 Abs 1 Z 1 ASVG idjgF - für den Kalendermonat bei den nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf EUR 9,11 (siehe auch:
(https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.684079&version=1450778053).
Gemäß § 49 Abs 2 BMSVG gelten für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der §§ 18 Abs 3, 25, 27 Abs 1 bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind. Gemäß § 52 Abs 1 BMSVG im 4. Teil hat der Anwartschaftsberechtigte für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs 3) zu leisten. Nach § 52 Abs 3 BMSVG ist als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs 1 die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge gemäß § 35 Abs 2 GSVG mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Gemäß § 35 Abs 5 GSVG sind - sofern die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bestätigung eines Zahlungsplanes auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen hat (vgl VwGH 03.09.2020, Ra 2019/08/0082). Unstrittig ist gegenständlich, dass der Beschwerdeführer bis 21. bzw. 28. August 2016 über aufrechte Gewerbeberechtigungen verfügte und zwangsläufig bis einschließlich August 2016 bei der belangten Behörde versichert gewesen war. Die endgültige, mit EUR 1.624,22 bezifferte monatliche Beitragsgrundlage erfuhr im Bescheid der belangten Behörde eine umfassende Aufschlüsselung, welche seitens des erkennenden Richters keine Bedenken hervorzurufen vermag und wurde diese auch vom Beschwerdeführer der Höhe nicht nach beanstandet. Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides ist vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Wesentlich erscheint in weiterer Folge die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen. Gemäß § 51 Abs 1 IO sind Insolvenzforderungen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger). Nach § 46 Z 2 IO sind Masseforderungen unter anderem alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.
Fallgegenständlich erfolgte während aufrechter Pflichtversicherung, nämlich am 08.01.2016, die Eröffnung des Konkursverfahrens. Zutreffenderweise hat die belangte Behörde in Hinblick auf das erste Quartal 2016 im Zuge ihrer Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren für die Monate Januar bis inkl. März 2016 eben eine Masseforderung (§ 46 IO) von EUR 1.464,14 angemeldet (welche auch seitens des Masseverwalters überwiesen wurde), wobei die Zuordnung zu Masseforderungen ebenfalls hinsichtlich der gegenständlich strittigen Monate April bis August 2016 gilt. Diese Masseforderungen sind von vornherein nicht von den Rechtswirkungen der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplanes nach § 156 Abs 1 IO erfasst, sodass es insoweit hinsichtlich des Bestehens der Zahlungsverpflichtung nicht auf § 156 Abs 4 IO ankommt (vgl dazu VwGH 03.09.2020, Ra 2019/08/0082), woran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit § 60 IO nichts zu ändern vermag.
In Anbetracht dessen, dass Masseforderungen nicht von den Rechtswirkungen des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan umfasst sind, hat die belangte Behörde zu Recht auch eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beitragszahlung vorgenommen. Die in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Beiträge mit der Verpflichtung zur Entrichtung von gesamt EUR 2.754,18 wurden entsprechend den unter Punkt 3.2.1. angeführten Gesetzesbestimmungen vorgenommen und bedürfen ebenfalls keiner Korrektur, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die vorzitierte, nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und betrifft einen Einzelfall, der nicht für sich alleine reversibel ist.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Masseverwalter Pflichtversicherung Postsperre Verjährungsfrist Zahlungsverpflichtung ZustellwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2234849.1.00Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021