TE Vfgh Beschluss 2021/6/22 G386/2020

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Parteiantrags mangels Erstreckbarkeit der Frist

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss vom 5. März 2021, G386/2020-5, wies der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG sowie eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen ab.

In dem genannten Beschluss wies der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter darauf hin, dass es ihm nunmehr freistehe, den Parteiantrag innerhalb von zwei Wochen und/oder den Individualantrag durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.

2. Mit Antrag vom 24. März 2021 beantragt der Einschreiter die Verlängerung der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Parteiantrages oder eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof bis zum 5. Mai 2021. Es handle sich um einen äußerst komplexen Sachverhalt sowie eine vielschichtige rechtliche Querschnittsmaterie, die sowohl Aspekte des Zivil- als auch des Steuerrechts umfasse.

3. Die Frist zur Erhebung eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl §35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen der Zivilprozessordnung regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar (vgl VfSlg 16.846/2003 hinsichtlich der Beschwerdefrist nach Art144 B-VG).

4. Soweit der Einschreiter eine Fristverlängerung zur Stellung eines Individualantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehrt, ist er darauf zu verweisen, dass die Stellung eines solchen Antrages beim Verfassungsgerichtshof keiner Frist unterliegt. Darüber hinaus wurde dem Einschreiter eine solche Frist auch nicht im genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2021 gesetzt; der dortige Hinweis zum Fristenlauf bezog sich ausschließlich auf die (fristgebundene) Einbringung des Parteiantrages.

5. Der Antrag auf Fristerstreckung erweist sich daher aus den genannten Gründen als unzulässig, weswegen er zurückzuweisen ist (vgl zB VfSlg 14.352/1995, 16.846/2003).

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Fristen, Zivilprozess, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G386.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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