TE Vfgh Beschluss 2021/9/22 V204/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
Intelligente Messgeräte-EinführungsV §1
VfGG §7 Abs2,§57a

Leitsatz

Zurückweisung eines – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobenen – Parteiantrages betreffend die Intelligente Messgeräte-EinführungsV mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §1 Abs6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO), BGBl II 138/2012, idF BGBl II 383/2017, in eventu die IME-VO zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. Ferner regt sie an, den der IME-VO zugrunde liegenden §83 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), von Amts wegen zu prüfen und allenfalls aufzuheben.

1.1. Der Antragsteller hat dem für ihn zuständigen Netzbetreiber mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 erklärt, dass er der Installation und Inbetriebnahme eines intelligenten Messgerätes nicht zustimme und der Netzbetreiber seine Ablehnung gemäß §83 Abs1 ElWOG 2010 zu berücksichtigen habe. Der Netzbetreiber habe dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Verpflichtung bestehe, analoge Stromzähler gegen intelligente Messgeräte auszutauschen, er jedoch die "Opt-out"-Variante wählen könne und in diesem Fall die "Smart Meter"-Funktionen deaktiviert würden.

Mit Schreiben vom 10. März 2020 wurde diesbezüglich ein Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) eingeleitet und mit Bescheid, zugestellt am 1. Juli 2020, beendet.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 4. Februar 2021 ab. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. März 2021 "Berufung samt Parteiantrag auf Normenkontrolle gem. Art139 Abs1 Z4 B-VG" erhoben; diesen Schriftsatz hat der Antragsteller nur beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

1.2. Das Oberlandesgericht Wien leitete den vorliegenden Antrag nach Art139 Abs1 Z4 B-VG mit Verfügung vom 21. Juli 2021 zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof weiter; dieser langte am 28. Juli 2021 im Verfassungsgerichtshof ein.

2. Der Antrag ist unzulässig:

2.1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis VfSlg 20.078/2016 ua das Wort "gleichzeitig" in §57a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 92/2014 als verfassungswidrig aufgehoben und im Zuge seiner Begründung auf die Entscheidung VfSlg 20.074/2016 zu §62a VfGG verwiesen, in der er festhielt, dass "[s]olange durch den Gesetzgeber keine Neuregelung erfolgt, […] der Verfassungsgerichtshof die Rechtzeitigkeit – ausgehend vom Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers – unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu beurteilen [hat]. Daraus folgt, dass ein solcher Antrag durch den Rechtsmittelwerber grundsätzlich dann rechtzeitig ist, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird […]" (vgl nur VfSlg 20.152/2017; VfGH 26.9.2016, G62/2016; 30.11.2016, G535/2015). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof (VfGH 30.11.2016, G535/2015).

2.2. Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das dem Antragsteller am 5. Februar 2021 zugestellte Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien endete am 5. März 2021 (§464 ZPO). Das Oberlandesgericht Wien hat den Parteiantrag im Postweg weitergeleitet; dieser langte (erst) am 28. Juli 2021 im Verfassungsgerichtshof ein. Der Antrag ist damit nicht mehr "aus Anlass" eines erhobenen Rechtsmittels iSd Art139 Abs1 Z4 B-VG erfolgt. Es mangelt dem Antragsteller daher an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG.

3. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Fristen, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V204.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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