RS Vfgh 2021/9/22 V204/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
Intelligente Messgeräte-EinführungsV §1
VfGG §7 Abs2,§57a

Leitsatz

Zurückweisung eines – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobenen – Parteiantrages betreffend die Intelligente Messgeräte-EinführungsV mangels Legitimation

Rechtssatz

Ein Antrag gemäß Art139 Abs1 Z4 ist grundsätzlich dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH.

Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das dem Antragsteller am 05.02.2021 zugestellte Urteil des LGZRS endete am 05.03.2021. Das OLG Wien hat den Parteiantrag im Postweg weitergeleitet; dieser langte (erst) am 28.07.2021 im VfGH ein. Der Antrag ist damit nicht mehr "aus Anlass" eines erhobenen Rechtsmittels iSd Art139 Abs1 Z4 B-VG erfolgt. Es mangelt dem Antragsteller daher an der Legitimation zur Antragstellung.

Entscheidungstexte

  • V204/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 V204/2021

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Fristen, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V204.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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