Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung eines – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobenen – Parteiantrages betreffend die Intelligente Messgeräte-EinführungsV mangels LegitimationRechtssatz
Ein Antrag gemäß Art139 Abs1 Z4 ist grundsätzlich dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH.
Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das dem Antragsteller am 05.02.2021 zugestellte Urteil des LGZRS endete am 05.03.2021. Das OLG Wien hat den Parteiantrag im Postweg weitergeleitet; dieser langte (erst) am 28.07.2021 im VfGH ein. Der Antrag ist damit nicht mehr "aus Anlass" eines erhobenen Rechtsmittels iSd Art139 Abs1 Z4 B-VG erfolgt. Es mangelt dem Antragsteller daher an der Legitimation zur Antragstellung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Fristen, VfGH / Legitimation, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V204.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021