RS Vfgh 2021/9/22 G199/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

B-VG Art 140 Abs1 Z1 lita
Bundesstraßen-MautG 2002 §29 Abs3
VStG §33a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung einer Zeichenfolge des Bundesstraßen-MautG 2002 wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Gemäß §29 Abs3 BStMG ist §33a VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§20, 21 und 32 Abs1 zweiter Satz BStMG nicht anwendbar. Mautprellerei iSd §20 Abs1 und 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die geschuldete zeitabhängige bzw fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Von der Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind zwar gemäß §10 Abs2 BStMG bestimmte Abschnitte der Pyhrn, der Tauern, der Karawanken und der Brenner Autobahn sowie der Arlberg Schnellstraße ausgenommen, für deren Benutzung ist allerdings eine Streckenmaut nach den Straßensonderfinanzierungsgesetzen zu entrichten (§32 BStMG). Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den Straßensonderfinanzierungsgesetzen für die Benutzung geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen daher ebenso eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei iSd §20 Abs1 BStMG gilt.

Demzufolge besteht (vor dem Hintergrund der Bedenken) zumindest zwischen den in §29 Abs3 BStMG enthaltenen Verweisen auf §§20 und 32 Abs1 zweiter Satz BStMG ein untrennbarer Zusammenhang. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden, damit dann der VfGH darüber befinden kann, auf welche Weise eine solche, allenfalls vorliegende Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann. Durch die bloße Aufhebung der Zeichenfolge "20," in §29 Abs3 BStMG würde die vom LVwG OÖ behauptete Verfassungswidrigkeit, ua dass die den Grundsatz "Beraten statt Strafen" (§33a VStG) ausschließende Regelung des §29 Abs3 BStMG zur Regelung des Gegenstandes nicht erforderlich sei, für die Fälle der Mautprellerei nicht zur Gänze beseitigt, weswegen sich der Antrag als zu eng erweist.

Entscheidungstexte

  • G199/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 G199/2021

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Bedenken, VfGH / Gerichtsantrag, Straßenverwaltung, Mautstraße, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G199.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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