Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages betreffend das Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren BetroffenheitRechtssatz
Die Antragstellerin bringt vor, dass es ihr und ihrer Familie auf Grund der angefochtenen Bestimmung nicht möglich sei, wie geplant für ein paar Tage eine Wohnung oder ein Haus abseits ihres Hauptwohnsitzes zu mieten. Ihre Möglichkeiten der Bewegung und des freien Aufenthalts seien auf Grund der Einschränkungen der angefochtenen Bestimmung und der Notwendigkeit des täglichen Rückkehrens an den Hauptwohnsitz stark eingeschränkt. Eine ganzjährige Miete oder Kauf einer Immobilie am Zielort und damit Begründung eines dauerhaften Zweitwohnsitzes sei aus finanziellen Gründen schwer möglich und aus diversen Gründen auch nicht erwünscht.
Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Betroffenheit ist es der Antragstellerin nicht gelungen, ihre unmittelbare und aktuelle Betroffenheit für ein Verfahren vor dem VfGH hinreichend konkret darzulegen: Sie hat es unterlassen darzulegen, inwiefern sie im Antragszeitpunkt konkret beabsichtigt hat, eine Wohnung oder ein Haus abseits des Hauptwohnsitzes zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Beherbergungsbetriebe zu mieten. Das Erfordernis dieser Darlegung durch die Antragstellerin besteht aber auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), BeherbergungsbetriebeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V601.2020Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021