RS Vfgh 2021/9/29 V571/2020

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge der COVID-19-Maßnahmenverordnung betreffend das Betretungsverbot für Betriebsstätten mangels aktueller Betroffenheit

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Art139 Abs1 Z3 B-VG ("verletzt zu sein behauptet") ergibt sich, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen muss.

§1 COVID-19-MaßnahmenV, BGBl II 96/2020, trat in der hier angefochtenen Stammfassung BGBl II 96/2020 am 16.03.2020 in Kraft und stand bis zu seinem gemäß §5 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 151/2020 normierten Außerkrafttreten am 30.04.2020 in Geltung.

Der vorliegende Antrag wurde am 18.11.2020 und sohin über ein halbes Jahr nach Außerkrafttreten der angefochtenen Bestimmung beim VfGH eingebracht. Da diese Bestimmung sohin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in die Rechtssphäre der Antragstellerin nachteilig eingreifen konnte und die Antragstellerin auch keine besondere Konstellation aufgezeigt hat, die auf ein besonderes Rechtsschutzinteresse in dieser konkreten Situation hindeuten würde, ist der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Auch der Eventualantrag erweist sich als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • V571/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 V571/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), Betretungsverbot, Betriebsstätten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V571.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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