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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge der COVID-19-Maßnahmenverordnung betreffend das Betretungsverbot für Betriebsstätten mangels aktueller BetroffenheitRechtssatz
Aus dem Wortlaut des Art139 Abs1 Z3 B-VG ("verletzt zu sein behauptet") ergibt sich, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen muss.
§1 COVID-19-MaßnahmenV, BGBl II 96/2020, trat in der hier angefochtenen Stammfassung BGBl II 96/2020 am 16.03.2020 in Kraft und stand bis zu seinem gemäß §5 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 151/2020 normierten Außerkrafttreten am 30.04.2020 in Geltung.
Der vorliegende Antrag wurde am 18.11.2020 und sohin über ein halbes Jahr nach Außerkrafttreten der angefochtenen Bestimmung beim VfGH eingebracht. Da diese Bestimmung sohin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in die Rechtssphäre der Antragstellerin nachteilig eingreifen konnte und die Antragstellerin auch keine besondere Konstellation aufgezeigt hat, die auf ein besonderes Rechtsschutzinteresse in dieser konkreten Situation hindeuten würde, ist der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Auch der Eventualantrag erweist sich als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), Betretungsverbot, BetriebsstättenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V571.2020Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021